Fragmenta incerta
Marc. lib. Wenn der aus seiner Stadt Verwiesene nicht herausgeht, so wird er auf Zeit aus der Provinz verwiesen.
Marc. lib. Der Deportirte verliert das Bürgerrecht, nicht die Freiheit. Er geniesst nun zwar das besondere bürgerliche Recht nicht, wohl aber noch das Völkerrecht, denn er kann kaufen und verkaufen, pachten und verpachten, tauschen, auf Zins leihen, und dergleichen ähnliche Geschäfte vollziehen, auch nachher erworbene Gegenstände als Pfand bestellen, ausgenommen zur Bevortheilung des Fiscus, indem ihn dieser beerben wird, wenn er stirbt. Denn sein früheres Vermögen, was confiscirt worden, kann er nicht11Unser Text hat hier kein non; die Gött. C. J. Ausgabe hat auch kein non, aber alle übrigen mir zu Gebote stehenden, als z. B. Charondas, Pacius, Baudoza, Gothofred. Es ist also in den beiden ersten wohl Druckfehler? — die Basil. haben ja οὐ δύναται. veräussern. 1Der vom Präsidenten [eigenmächtig] ohne des Kaisers [Bestätigung] deportirt Wordene, kann sowohl Erbe werden, als Vermächtnisse aus einem Testamente erwerben.
Idem lib. Als Ulpianus der Damascener den Kaiser um die Erlaubniss gebeten hatte, seiner Mutter den nöthigen Lebensbedarf hinterlassen zu dürfen, und die Mutter durch einen Freigelassenen, ihrem deportirten Sohn Einiges hinterlassen zu dürfen, so rescribirte der Kaiser Antoninus an sie folgendermaassen: Es kann dem Herkommen und öffentlichem Recht entgegen Personen der Art weder eine Erbschaft, noch ein Vermächtniss, noch ein Fideicommiss hinterlassen, noch darf das persönliche Verhältniss dieser Personen geändert werden. Weil ihr aber einen frommen Wunsch gethan habt, so soll es euch erlaubt sein, ihnen letztwillig das zu ihrem Unterhalt und andern nöthigen Bedürfnissen Hinreichende zu hinterlassen, und denselben, das aus diesem Grunde Hinterlassene zu erwerben.