De delatoribus liber singularis
Ad Dig. 18,1,46Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 440, Note 7.Idem lib. sing. de Delator. Es ist verboten, von solchen Gegenständen, die man amtlich verwaltet, etwas selbst zu kaufen, oder durch eine andere Person für sich kaufen zu lassen; im Uebertretungsfalle verliert man nicht nur die Sache, sondern kann auch auf den vierfachen Preis derselben, gemäss der Constitution der Kaiser Severus und Antoninus, in Anspruch genommen werden; dies erstreckt sich auch auf den Procurator des Kaisers. Es ist dies jedoch mit Ausnahme des Falles zu verstehen, wenn man besondere Erlaubniss dazu ertheilt erhalten hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. sing. de Delatoribus. Für den Fall, wenn Jemand überwiesen worden ist, dass er Geschäfts halber ein Haus oder einen Theil davon zum Niederreissen verkauft habe, besteht die Verordnung, dass Käufer und Verkäufer, Jeder den Preis, um welchen das Haus veräussert worden, zu entrichten haben. Verkauft derselbe aber den Marmor [davon] oder die Säulen zu einem öffentlichen Bau, so that er es mit vollem Rechte.
Marcian. lib. sing. de Delat. Zuweilen darf auch derjenige Sclave, welcher wegen Zollübertretung verfallen ist, nicht verkauft werden, sondern der Herr muss statt desselben die Würderung zahlen. Denn die Kaiser Severus und Antoninus haben verordnet: wenn ein Sclave, der ein Geschäft seines Herrn verrichtet habe, wegen Zollübertretung verfallen sei, so müsse derselbe nicht verkauft werden, sondern statt seiner die nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes zu bestimmende Würderung entrichtet werden. 1Dieselben aber verordneten in dem nemlichen Sendschreiben: wenn ein Sclave nicht angezeigt worden, und erweislich wegen Zollübertretung verfallen sei, und entweder die Ehefrau seines Herrn verführt, oder noch etwas Schwereres begangen zu haben beschuldigt werde, so solle der Procurator [des Fiscus] die Sache untersuchen, und wenn sich diese Anschuldigungen bestätigten, die Würderung des Sclaven entrichtet und derselbe seinem Herrn zur Bestrafung übergeben werden. 2Die nemlichen Kaiser Severus und Antoninus verordneten: wenn Sclaven verfallen seien, so sei ihr Sondergut nicht mitverfallen, mit Ausnahme dessen, was für sich wegen Zollübertretung verfallen ist. 3So oft Jemand eingeführte Sclaven nicht angezeigt hat, es mögen solche zum Verkaufe oder zum eigenen Gebrauche bestimmt sein, tritt die Strafe des Verfalls ein, wenn es anders neue Sclaven gewesen, und nicht alte. Alte aber sind diejenigen, welche ein Jahr lang ununterbrochen in der Stadt Sclavendienste geleistet haben; unter neuen Sclaven hingegen werden jene verstanden, die noch kein Jahr lang Sclave gewesen. 4Sclaven, die sich auf der Flucht befinden, verfallen nicht wegen Zollübertretung, da sie ohne Zustimmung des Herrn die Grenzen überschritten haben. Dies wird auch in kaiserlichen Constitutionen verordnet; gleichwie es auch Kaiser Pius sehr oft rescribirt hat, damit [sagt derselbe] es nicht in der Macht der Sclaven liege, dadurch, dass sie wider den Willen oder ohne Wissen der Herren sich auf die Flucht begeben, sich deren Herrschaft zu entziehen. 5Wenngleich Jemand behaupte, [das Zollgesetz] nicht gekannt zu haben, so verfalle derselbe demohngeachtet, verordnete der Kaiser Hadrianus, in die Zollstrafe. 6Auch verordneten die Kaiser Marcus und Commodus: es könne einem Staatspächter nicht zur Last gelegt werden, dass er einen Vorübergehenden nicht [von dem Zollgesetze] unterrichtet habe; darüber aber müsse man wachen, dass er Diejenigen, welche die Anzeige machen wollen, nicht [zur Verheimlichung] verleite. 7Gegenstände, welche der Verzollung unterliegen [sind folgende]: Zimmet11Cinnamomum, s. Plin. H. N. Lib. XII. §. 42. A. d. R. (Ebenso was in (-) in den folgenden Anm. folgt)., langer Pfeffer, weisser Pfeffer, folium pentasphaerum22Eine Art Specereien., folium barbaricum33(Bynkershoek Obs. IV. Cap. 5.), Kostwurzel44Ein wohlriechendes Kraut. (Plin. H. N. Lib. XIII. §. 2.), costamomum55Eine Gewürzpflanze., Narde, cassia turiana66Eine Art Gewürz. (Plin. H. N. XII. §. 43. Den Beisatz erklärt Bynkershoek l. l. entweder für Tyriana, oder Syriaca.), Cassienholz, Myrrhe, amomum77Ein gewürztes Holz, oder eine gewürzhafte Frucht, woraus die Römer eine Art Balsam machten. (Plin. H. N. XII. §. 28. und XIII. §. 2.), Ingwer, malabathrum88Ein syrischer Baum, woraus ein Oel zum Salben gepresst wurde. (Plin. l. l. XII. §. 59.), indisches Gewürz, Galban99(Plin. l. l. §. 56.), Lasersaft1010(laser, s. Vitruv. VIII. 3. u. Rode’s Wörterbuch zu Vitruv.), alchelucia1111(wird für verfälscht gehalten, u. geglaubt, man müsse agallochus lesen — Aloeholz. Brisson. h. v.), Fischleim, arabischer Onyx, Cardamome1212(Plin. l. l. XIII. §. 2.), Zimmtholz1313(Plin. l. l. XII. §. 42.), Gewebe von Byssus1414Eine sehr feine Art von Flachs., babylonische Felle, parthische Felle, Elfenbein, indisches Eisen, carpasum1515Planta, ex qua succus medicamentis utilis exprimebatur. Brisson., alle Edelsteine, Perlen, Sardonix1616(Plin. l. l. XXXVII. §. 23.), ceraunium1717Eine Art Krystall. (Plin. XXXIII. §. 51.), Hyazinthen, Smaragde, Diamanten, Saphire, callainus1818Ein Edelstein. (Plin. l. l. XXXVII. §. 56.), Beryllus1919(Plin. l. l. §. 20.), Chelynien2020(es dürfte hier doch wohl chelonia zu lesen sein, was Plin. l. l. §. 56. für das Auge einer Schildkröte ausgiebt.), alle indische Produkte2121hopia indica; man hat hier theils opia (Opium), theils weil man hier und da chopia liest, durch Versetzung der Buchstaben cophia (Caffée!!) herausbringen wollen. Bynkershoek l. l. hat wohl Recht, wenn er statt hopia: opera lesen will; Haloander hat omnia. Die darauf folgenden Worte vel adserta sind aller Bemühungen ungeachtet nicht zu enträthseln, und mit Bynkershoek’s Emendation es zu indica zu ziehen, und zu lesen, vela, serica, geräth man in ein ebenso grosses Labyrinth, und muss hopia herauswerfen; incidit in Seylam qui vult vitare Charybdin. A. d. R., rohe Seide, seidene, halbseidene, oder gefärbte Kleider, Kleider von Leinwand, Seidenfaden, Verschnittene, indische Löwen, Löwinnen, Pardel, Leoparden, Panther, Purpur; ferner Wolle2222marocorum lana. Hierüber sind die ungereimtesten Verbesserungen an das Tageslicht gekommen. Es wird wohl am besten sein, mit Bynkershoek lieber ignorantiam suam fateri, als nach unnützen Speculationen zu haschen. Uebrigens ist es wohl immer noch einerlei an Güte, ob man mit Pancirol. arborum, oder mit Bynkershoek ombricorum emendirt; am kürzesten hielt sich Haloander, der das Wort marocorum herauswirft! — A. d. R., Färbestrauch, indische Haare2323Bynkershoek l. l. erklärt dies von Thierhaaren. Ueber dieses Fragment hat ein eigner Unstern gewaltet; die Codd. fördern, wie Brencman sagt, mera monstra zu Tage. A. d. R.. 8Ist eine [Schiffs-]Ladung nothgedrungen wegen eines Sturmes gelöscht worden, so darf sie nicht, als wegen Zollübertretung verfallen, in Anspruch genommen werden, also verordneten die kaiserlichen Gebrüder. 9Auch verordnete der Kaiser Pius, wenn Jemand, der im Alter der Minderjährigkeit zu stehen behaupte, Sclaven zum eigenen Gebrauche eingeführt und sich blos hinsichtlich der Anzeige verfehlt habe, so sei ihm die Strafe zu erlassen. 10Auch verordneten die kaiserlichen Gebrüder, wenn Jemand nicht absichtlich, sondern aus Irrthum eine Zollübertretung begangen habe, so hätten sich die Staatspächter mit dem doppelten Betrage des Zolles zu begnügen und die Sclaven zurückzugeben. 11Marcus Antoninus verordnete: wenn ein Pächter oder die Sclaven des Eigenthümers eines Grundstücks, ohne Wissen des Eigenthümers, unerlaubterweise auf dem Grundstücke einen Diebstahl2424Hal. liest ferrum; und in der That weiss ich nicht, was man hier mit factum anstellen soll. S. d. Anm. bei Gothfr. A. d. R. begangen hätten, so sei der Eigenthümer zu keiner Strafe gehalten. 12Hat Jemand beim Staatspächter [die Waaren] angezeigt, jedoch den Zoll nicht entrichtet, und zwar mit Bewilligung des Staatspächters [wie es zu geschehen pflegt], so verfallen die Waaren nicht wegen Zollübertretung; also verordneten die Kaiser Severus und Antoninus: „Denn da, [sagen sie] die Anzeigen gemacht werden, so hat die Strafe des Verfalles nicht Statt, weil der Fiscus aus dem Vermögen der Staatspächter oder deren Bürgen seine Befriedigung erhalten kann.“ 13Strafen können von dem Erben nicht gefordert werden, wenn nicht bei Lebzeiten Dessen, der die Uebertretung begangen, die Untersuchung begonnen hat: und es findet dies, wie bei den übrigen Strafen, so auch bei den Zöllen Statt. 14Hat aber ein Zollpächter durch Irrthum des Entrichters etwas [als Zoll] über die Gebühr erhalten, so müsse er, verordneten die Kaiser Severus und Antoninus, es zurückerstatten.
Marcian. lib. sing. de delator. Den Rechtszustand Verstorbener darf man nach fünf Jahren nicht untersuchen, weder privatim, noch im Namen des Fiscus. 1Aber auch der Rechtszustand Dessen, welcher innerhalb fünf Jahren verstorben ist, darf [dann] nicht von Neuem erörtert werden, wenn durch die Untersuchung dieses [Rechtszustandes] ein Nachtheil2525Praejudicium bezeichnet hier, im §. 2. u. in d. l. §. 1. h. t. den Einfluss, welchen die Entscheidung einer Sache (praejudicium) auf eine andere hat. S. Schilling Bemerk. S. 270. für einen vor fünf Jahren Gestorbenen entstehen würde. 2Ja nicht einmal der Rechtszustand eines Lebenden darf untersucht werden, wenn die Untersuchung [desselben] einem Solchen, welcher vor fünf Jahren verstorben ist, Nachtheil bringen würde, und so hat der höchstselige Hadrianus verordnet. 3Aber zuweilen darf man auch innerhalb fünf Jahren über den Rechtszustand eines Verstorbenen keine Erörterung anstellen. Denn durch eine Rede des höchstseligen Marcus wird verordnet, dass, wenn Jemand für einen Freigebornen erklärt worden sei, man das Urtheil über die freie Geburt anfechten dürfe, aber [nur] beim Leben Dessen, welcher für einen Freigebornen erklärt worden ist, nicht auch nach seinem Tode, so, dass sogar, wenn die Untersuchung des Rechtsmittels2626Retractationis, s. Zimmern a. a. O. B. 1. §. 118. S. 423. schon angefangen war, sie durch den Tod desselben erlöscht, wie durch dieselbe Rede verordnet wird. 4Wenn Jemand den Rechtszustand [eines Anderen] zur Verschlechterung der Lage desselben von Neuem zur Erörterung ziehen will, so ist dem gemäss, was ich gesagt habe, eine Einrede vorzuschützen2727Nemlich die Einrede, dass fünf Jahre seit dem Tode abgelaufen sei.. Wie nun, wenn zur Verbesserung? z. B. es wird behauptet, dass [der Verstorbene] statt ein Sclave ein Freigelassener gewesen sei, warum soll dies nicht zugelassen werden? denn wie, wenn angegeben wird, Jemand sei ein Sclave, als ob er von einer Sclavin geboren wäre, welche vor fünf Jahren gestorben ist, warum soll man nicht beweisen dürfen, dass sie eine Freie gewesen sei? denn das ist auch zu Gunsten der Verstorbenen. Und Marcellus hat im fünften Buche de officio Consulis geschrieben, dass man es könne; auch ich habe im öffentlichen Auditorium2828Auditorium publicum scheint synonym mit Auditorium schlechthin zu sein. S. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 7. S. 22. u. die Bem. zu l. 40. D. de reb. cr. 12. 1. u. l. 78. §. 4. D. de jure dot. 23. 3. dasselbe befolgt.
Übersetzung nicht erfasst.
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