De delatoribus liber singularis
Ad Dig. 18,1,46Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 440, Note 7.Idem lib. sing. de Delator. Es ist verboten, von solchen Gegenständen, die man amtlich verwaltet, etwas selbst zu kaufen, oder durch eine andere Person für sich kaufen zu lassen; im Uebertretungsfalle verliert man nicht nur die Sache, sondern kann auch auf den vierfachen Preis derselben, gemäss der Constitution der Kaiser Severus und Antoninus, in Anspruch genommen werden; dies erstreckt sich auch auf den Procurator des Kaisers. Es ist dies jedoch mit Ausnahme des Falles zu verstehen, wenn man besondere Erlaubniss dazu ertheilt erhalten hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. sing. de Delatoribus. Für den Fall, wenn Jemand überwiesen worden ist, dass er Geschäfts halber ein Haus oder einen Theil davon zum Niederreissen verkauft habe, besteht die Verordnung, dass Käufer und Verkäufer, Jeder den Preis, um welchen das Haus veräussert worden, zu entrichten haben. Verkauft derselbe aber den Marmor [davon] oder die Säulen zu einem öffentlichen Bau, so that er es mit vollem Rechte.
Marcian. lib. sing. de Delat. Zuweilen darf auch derjenige Sclave, welcher wegen Zollübertretung verfallen ist, nicht verkauft werden, sondern der Herr muss statt desselben die Würderung zahlen. Denn die Kaiser Severus und Antoninus haben verordnet: wenn ein Sclave, der ein Geschäft seines Herrn verrichtet habe, wegen Zollübertretung verfallen sei, so müsse derselbe nicht verkauft werden, sondern statt seiner die nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes zu bestimmende Würderung entrichtet werden. 1Dieselben aber verordneten in dem nemlichen Sendschreiben: wenn ein Sclave nicht angezeigt worden, und erweislich wegen Zollübertretung verfallen sei, und entweder die Ehefrau seines Herrn verführt, oder noch etwas Schwereres begangen zu haben beschuldigt werde, so solle der Procurator [des Fiscus] die Sache untersuchen, und wenn sich diese Anschuldigungen bestätigten, die Würderung des Sclaven entrichtet und derselbe seinem Herrn zur Bestrafung übergeben werden. 2Die nemlichen Kaiser Severus und Antoninus verordneten: wenn Sclaven verfallen seien, so sei ihr Sondergut nicht mitverfallen, mit Ausnahme dessen, was für sich wegen Zollübertretung verfallen ist. 3So oft Jemand eingeführte Sclaven nicht angezeigt hat, es mögen solche zum Verkaufe oder zum eigenen Gebrauche bestimmt sein, tritt die Strafe des Verfalls ein, wenn es anders neue Sclaven gewesen, und nicht alte. Alte aber sind diejenigen, welche ein Jahr lang ununterbrochen in der Stadt Sclavendienste geleistet haben; unter neuen Sclaven hingegen werden jene verstanden, die noch kein Jahr lang Sclave gewesen. 4Sclaven, die sich auf der Flucht befinden, verfallen nicht wegen Zollübertretung, da sie ohne Zustimmung des Herrn die Grenzen überschritten haben. Dies wird auch in kaiserlichen Constitutionen verordnet; gleichwie es auch Kaiser Pius sehr oft rescribirt hat, damit [sagt derselbe] es nicht in der Macht der Sclaven liege, dadurch, dass sie wider den Willen oder ohne Wissen der Herren sich auf die Flucht begeben, sich deren Herrschaft zu entziehen. 5Wenngleich Jemand behaupte, [das Zollgesetz] nicht gekannt zu haben, so verfalle derselbe demohngeachtet, verordnete der Kaiser Hadrianus, in die Zollstrafe. 6Auch verordneten die Kaiser Marcus und Commodus: es könne einem Staatspächter nicht zur Last gelegt werden, dass er einen Vorübergehenden nicht [von dem Zollgesetze] unterrichtet habe; darüber aber müsse man wachen, dass er Diejenigen, welche die Anzeige machen wollen, nicht [zur Verheimlichung] verleite. 7Gegenstände, welche der Verzollung unterliegen [sind folgende]: Zimmet11Cinnamomum, s. Plin. H. N. Lib. XII. §. 42. A. d. R. (Ebenso was in (-) in den folgenden Anm. folgt)., langer Pfeffer, weisser Pfeffer, folium pentasphaerum22Eine Art Specereien., folium barbaricum33(Bynkershoek Obs. IV. Cap. 5.), Kostwurzel44Ein wohlriechendes Kraut. (Plin. H. N. Lib. XIII. §. 2.), costamomum55Eine Gewürzpflanze., Narde, cassia turiana66Eine Art Gewürz. (Plin. H. N. XII. §. 43. Den Beisatz erklärt Bynkershoek l. l. entweder für Tyriana, oder Syriaca.), Cassienholz, Myrrhe, amomum77Ein gewürztes Holz, oder eine gewürzhafte Frucht, woraus die Römer eine Art Balsam machten. (Plin. H. N. XII. §. 28. und XIII. §. 2.), Ingwer, malabathrum88Ein syrischer Baum, woraus ein Oel zum Salben gepresst wurde. (Plin. l. l. XII. §. 59.), indisches Gewürz, Galban99(Plin. l. l. §. 56.), Lasersaft1010(laser, s. Vitruv. VIII. 3. u. Rode’s Wörterbuch zu Vitruv.), alchelucia1111(wird für verfälscht gehalten, u. geglaubt, man müsse agallochus lesen — Aloeholz. Brisson. h. v.), Fischleim, arabischer Onyx, Cardamome1212(Plin. l. l. XIII. §. 2.), Zimmtholz1313(Plin. l. l. XII. §. 42.), Gewebe von Byssus1414Eine sehr feine Art von Flachs., babylonische Felle, parthische Felle, Elfenbein, indisches Eisen, carpasum1515Planta, ex qua succus medicamentis utilis exprimebatur. Brisson., alle Edelsteine, Perlen, Sardonix1616(Plin. l. l. XXXVII. §. 23.), ceraunium1717Eine Art Krystall. (Plin. XXXIII. §. 51.), Hyazinthen, Smaragde, Diamanten, Saphire, callainus1818Ein Edelstein. (Plin. l. l. XXXVII. §. 56.), Beryllus1919(Plin. l. l. §. 20.), Chelynien2020(es dürfte hier doch wohl chelonia zu lesen sein, was Plin. l. l. §. 56. für das Auge einer Schildkröte ausgiebt.), alle indische Produkte2121hopia indica; man hat hier theils opia (Opium), theils weil man hier und da chopia liest, durch Versetzung der Buchstaben cophia (Caffée!!) herausbringen wollen. Bynkershoek l. l. hat wohl Recht, wenn er statt hopia: opera lesen will; Haloander hat omnia. Die darauf folgenden Worte vel adserta sind aller Bemühungen ungeachtet nicht zu enträthseln, und mit Bynkershoek’s Emendation es zu indica zu ziehen, und zu lesen, vela, serica, geräth man in ein ebenso grosses Labyrinth, und muss hopia herauswerfen; incidit in Seylam qui vult vitare Charybdin. A. d. R., rohe Seide, seidene, halbseidene, oder gefärbte Kleider, Kleider von Leinwand, Seidenfaden, Verschnittene, indische Löwen, Löwinnen, Pardel, Leoparden, Panther, Purpur; ferner Wolle2222marocorum lana. Hierüber sind die ungereimtesten Verbesserungen an das Tageslicht gekommen. Es wird wohl am besten sein, mit Bynkershoek lieber ignorantiam suam fateri, als nach unnützen Speculationen zu haschen. Uebrigens ist es wohl immer noch einerlei an Güte, ob man mit Pancirol. arborum, oder mit Bynkershoek ombricorum emendirt; am kürzesten hielt sich Haloander, der das Wort marocorum herauswirft! — A. d. R., Färbestrauch, indische Haare2323Bynkershoek l. l. erklärt dies von Thierhaaren. Ueber dieses Fragment hat ein eigner Unstern gewaltet; die Codd. fördern, wie Brencman sagt, mera monstra zu Tage. A. d. R.. 8Ist eine [Schiffs-]Ladung nothgedrungen wegen eines Sturmes gelöscht worden, so darf sie nicht, als wegen Zollübertretung verfallen, in Anspruch genommen werden, also verordneten die kaiserlichen Gebrüder. 9Auch verordnete der Kaiser Pius, wenn Jemand, der im Alter der Minderjährigkeit zu stehen behaupte, Sclaven zum eigenen Gebrauche eingeführt und sich blos hinsichtlich der Anzeige verfehlt habe, so sei ihm die Strafe zu erlassen. 10Auch verordneten die kaiserlichen Gebrüder, wenn Jemand nicht absichtlich, sondern aus Irrthum eine Zollübertretung begangen habe, so hätten sich die Staatspächter mit dem doppelten Betrage des Zolles zu begnügen und die Sclaven zurückzugeben. 11Marcus Antoninus verordnete: wenn ein Pächter oder die Sclaven des Eigenthümers eines Grundstücks, ohne Wissen des Eigenthümers, unerlaubterweise auf dem Grundstücke einen Diebstahl2424Hal. liest ferrum; und in der That weiss ich nicht, was man hier mit factum anstellen soll. S. d. Anm. bei Gothfr. A. d. R. begangen hätten, so sei der Eigenthümer zu keiner Strafe gehalten. 12Hat Jemand beim Staatspächter [die Waaren] angezeigt, jedoch den Zoll nicht entrichtet, und zwar mit Bewilligung des Staatspächters [wie es zu geschehen pflegt], so verfallen die Waaren nicht wegen Zollübertretung; also verordneten die Kaiser Severus und Antoninus: „Denn da, [sagen sie] die Anzeigen gemacht werden, so hat die Strafe des Verfalles nicht Statt, weil der Fiscus aus dem Vermögen der Staatspächter oder deren Bürgen seine Befriedigung erhalten kann.“ 13Strafen können von dem Erben nicht gefordert werden, wenn nicht bei Lebzeiten Dessen, der die Uebertretung begangen, die Untersuchung begonnen hat: und es findet dies, wie bei den übrigen Strafen, so auch bei den Zöllen Statt. 14Hat aber ein Zollpächter durch Irrthum des Entrichters etwas [als Zoll] über die Gebühr erhalten, so müsse er, verordneten die Kaiser Severus und Antoninus, es zurückerstatten.
Marcian. lib. sing. de delator. Den Rechtszustand Verstorbener darf man nach fünf Jahren nicht untersuchen, weder privatim, noch im Namen des Fiscus. 1Aber auch der Rechtszustand Dessen, welcher innerhalb fünf Jahren verstorben ist, darf [dann] nicht von Neuem erörtert werden, wenn durch die Untersuchung dieses [Rechtszustandes] ein Nachtheil2525Praejudicium bezeichnet hier, im §. 2. u. in d. l. §. 1. h. t. den Einfluss, welchen die Entscheidung einer Sache (praejudicium) auf eine andere hat. S. Schilling Bemerk. S. 270. für einen vor fünf Jahren Gestorbenen entstehen würde. 2Ja nicht einmal der Rechtszustand eines Lebenden darf untersucht werden, wenn die Untersuchung [desselben] einem Solchen, welcher vor fünf Jahren verstorben ist, Nachtheil bringen würde, und so hat der höchstselige Hadrianus verordnet. 3Aber zuweilen darf man auch innerhalb fünf Jahren über den Rechtszustand eines Verstorbenen keine Erörterung anstellen. Denn durch eine Rede des höchstseligen Marcus wird verordnet, dass, wenn Jemand für einen Freigebornen erklärt worden sei, man das Urtheil über die freie Geburt anfechten dürfe, aber [nur] beim Leben Dessen, welcher für einen Freigebornen erklärt worden ist, nicht auch nach seinem Tode, so, dass sogar, wenn die Untersuchung des Rechtsmittels2626Retractationis, s. Zimmern a. a. O. B. 1. §. 118. S. 423. schon angefangen war, sie durch den Tod desselben erlöscht, wie durch dieselbe Rede verordnet wird. 4Wenn Jemand den Rechtszustand [eines Anderen] zur Verschlechterung der Lage desselben von Neuem zur Erörterung ziehen will, so ist dem gemäss, was ich gesagt habe, eine Einrede vorzuschützen2727Nemlich die Einrede, dass fünf Jahre seit dem Tode abgelaufen sei.. Wie nun, wenn zur Verbesserung? z. B. es wird behauptet, dass [der Verstorbene] statt ein Sclave ein Freigelassener gewesen sei, warum soll dies nicht zugelassen werden? denn wie, wenn angegeben wird, Jemand sei ein Sclave, als ob er von einer Sclavin geboren wäre, welche vor fünf Jahren gestorben ist, warum soll man nicht beweisen dürfen, dass sie eine Freie gewesen sei? denn das ist auch zu Gunsten der Verstorbenen. Und Marcellus hat im fünften Buche de officio Consulis geschrieben, dass man es könne; auch ich habe im öffentlichen Auditorium2828Auditorium publicum scheint synonym mit Auditorium schlechthin zu sein. S. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 7. S. 22. u. die Bem. zu l. 40. D. de reb. cr. 12. 1. u. l. 78. §. 4. D. de jure dot. 23. 3. dasselbe befolgt.
Marcian. lib. sing. de delator. Wer angeklagt worden, oder auf dem Verbrechen ergriffen aus Furcht vor der bevorstehenden Anklage sich selbst entleibt hat, hat keinen Erben. Doch hat Papinianus im sechzehnten Buche seiner Gutachten so geschrieben: „Diejenigen, welche eines Verbrechens noch nicht angeklagt, Hand an sich gelegt haben, deren Vermögen könne nicht confiscirt werden; denn nicht das Verbrecherische der That2929D. h. der Selbstmord selbst, s. Eckhard l. l. p. 269. sq. sei strafbar, sondern man habe nur angenommen, dass die Furcht des Gewissens in dem Angeklagten, als habe er gestanden, hafte3030S. ganz bes. Eckhard Hermen. p. 268. 269. u. Jos. Nerii Analect. II. 36. (T. O. II. 486.); es ist unter That der Selbstmord gemeint.;“ sie müssen daher entweder in Anklagestand versetzt, oder auf dem Verbrechen ergriffen worden sein, dass, wenn sie sich selbst entleibt, ihr Vermögen confiscirt werden kann. 1Wie aber Divus Pius rescribirt hat, darf das Vermögen Dessen, der sich während des Anklagestandes entleibt hat, nur dann confiscirt werden, wenn er eines solchen Verbrechens angeklagt war, das, wenn er verurtheilt worden wäre, Tod oder Deportation nach sich gezogen haben würde. 2Derselbe hat rescribirt: Wer eines mässigen Diebstahls wegen angeklagt worden und sich erhenkt habe, dessen Lage sei nicht von der Art, dass sein Nachlass seinen Erben entzogen werden dürfte, sowenig er ihm selbst entzogen werden würde, wenn der Diebstahl gegen ihn bewiesen worden wäre. 3Man kann daher den Verlust des Vermögens Dessen, der sich selbst entleibt hat, durch Confiscation darauf beschränken, wenn er in ein solches Verbrechen verwickelt war, dass, wenn er überführt worden wäre, er sein Vermögen verloren haben würde. 4Wer aber aus Lebensüberdruss, oder Ungeduld irgend eines Leidens, oder auf andere Weise sein Leben geendigt hat, der, hat Divus Antoninus rescribirt, habe einen Nachfolger. 5Auch hat Divus Hadrianus [in Bezug auf einen vorgekommenen Fall] rescribirt, dass der Vater, der sich entleibt habe, weil es hiess, er habe seinen Sohn ermordet, vielmehr aus Schmerz über den Verlust des Sohnes seinem Leben ein Ende gemacht zu haben scheine, und daher sein Vermögen nicht confiscirt werden dürfe. 6Es wird übrigens hier in der Art ein Unterschied gemacht, dass es darauf ankommt, aus welchem Grunde sich Jemand entleibt, sowie wenn die Frage erhoben wird, ob Der, wer Hand an sich selbst gelegt, und es nicht vollführt hat, gestraft werden müsse, als habe er das Urtheil über sich selbst gesprochen? Denn er ist allemal strafbar, sobald er es nicht aus Lebensüberdruss, oder veranlasst durch die Ungeduld irgend eines Leidens gethan hat. Und er wird allerdings mit Recht gestraft, wenn er sich ohne Grund entleibt hat, denn wer seiner selbst nicht schont, der schont Anderer noch viel weniger. 7Wer aber bei noch ungewissem Ausgang seiner Sache im Gefängniss oder nach geschehener Bürgenstellung gestorben ist, dessen Vermögen darf, wie durch kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden, nicht confiscirt werden. 8Das aber ist die Frage, ob, wenn Jemand ohne vorangegangenen rechtmässigen Grund sich im Anklagestande selbst entleibt hat, und die Erben bereit sind, seine Sache zu übernehmen und die Unschuld des Verstorbenen nachzuweisen, diese gehört werden müssen, und der Nachlass nicht eher vom Fiscus in Beschlag genommen werden dürfe, als bis das Verbrechen bewiesen worden, oder ob er jeden Falls confiscirt werden müsse? Allein Divus Pius hat an Modestus Taurinus rescribirt: Wenn die Erben zur Uebernahme der Sache bereit seien, so dürfe das Vermögen nicht confiscirt werden, sobald nicht das Verbrechen bewiesen worden sei.
Marcian. lib. sing. de delator. Frauen können wegen der Schwäche [ihres] Geschlechtes nicht angeben, und also ist in den kaiserlichen Constitutionen verordnet. 1Ebensowenig können Senatoren angeben. 2Ingleichen können Verurtheilte nicht angeben, wie die kaiserlichen Gebrüder in Betreff Dessen verordnet haben, der mit Stockschlägen belegt und zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt worden war. 3Ferner ist durch Constitutionen der Kaiser Denjenigen das Angeben untersagt, welche zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden sind; dies deshalb, damit sie in ihrer Verzweiflung nicht leichtsinnig zu grundlosen Angebungen ihre Zuflucht nehmen können. 4Doch ist verordnet, dass dieselben diejenigen Sachen, welche sie vor ihrer Verurtheilung angegeben haben, auch nach der Verurtheilung weiter verfolgen können. 5Auch den Veteranen ist es durch kaiserliche Constitutionen verboten, Angeber zu werden, um der Ehre und der Verdienste des Soldatenstandes willen. 6Ferner dürfen Soldaten wegen der ehrenvollen Dienste, die sie thun, nicht angeben. 7Aber eine ihm mit dem Fiscus gemeinschaftliche Sache kann Jeder angeben — d. h. [deshalb] Anzeige machen3131Vindicare = indicare. — und wird dadurch nicht ehrlos, wenn er auch mit seiner Anklage nicht obgesiegt hat. 8Ferner verordneten Divus Severus und Divus Antoninus, dass Diejenigen, welche Vormünder oder Curatoren gewesen, in Sache ihrer Mündel oder der [ihnen untergebenen minderjährigen] Jünglinge nicht Angeber werden dürfen. Dies muss folgerecht auch hinsichtlich Desjenigen beobachtet werden, der gleichsam als Geschäftsbesorger die Geschäfte [eines Andern] geführt hat, und also haben dieselben Kaiser verordnet. Dieselben sprachen aus: Durch keine Constitution sei verboten, einen Geschäftsbesorger zu vernehmen3232Darüber nemlich, ob der Fiscus auf die von ihm verwalteten Güter keine Ansprüche habe., wohl aber, dass derselbe Denjenigen anklage, dessen Geschäfte er geführt hat; und ein Vormund, der [seinen Mündel] selbst angegeben, oder angeben liess, sei, verordneten sie, aufs strengste zu bestrafen. 9Aber auch nicht einmal Derjenige, welcher eine Sache verkauft hat, darf im Betreff derselben entweder selbst, oder durch eine aufgestellte Person, eine Anzeige machen, sonst hat er eine seiner Person angemessene Strafe zu erleiden, wie auch verordnet sein soll. 10Papinianus schreibt sowohl im sechsten als im elften Buche der Gutachten, lediglich alsdann könne das dem Fiscus geschuldete3333Publicam = fisco debitam. Glossa. Geld dem Gläubiger, welcher es als Zahlung empfangen, wiedergenommen werden, wenn derselbe entweder beim Empfang wusste, dass [der Zahlende] auch Schuldner des Fiscus sei, oder wenn er es später erfahren hat, bevor er das Geld verbrauchte. Allein man hat angenommen, dass ihm auf jeden Fall das Geld wieder zu nehmen sei, wenn er es auch bei dem Verbrauche nicht wusste, und in der Folge verordneten einige Kaiser, es stehe ihm nach Wiederabnahme des Geldes seine frühere Klage zu, wie auch Marcellus im siebenten Buche der Digesten schreibt.
Marcian. lib. sing. de delator. Sachen, die im Streite befangen sind, dürfen vom Procurator des Kaisers nicht veräussert werden, sondern ihr Verkauf ist aufzuschieben, wie auch Divus Severus und Divus Antoninus verordnet haben. Auch befahlen sie, wenn der des Majestätsverbrechens Angeklagte verstorben, und der Erbe bereit sei, die Unschuld des Verstorbenen darzuthun, mit der Veräusserung seines Vermögens innezuhalten. Und überhaupt verboten sie, dass eine Sache, die im Streite befangen sei, vom Procurator veräussert werde. 1Sachen aber, die [dem Fiscus] als Unterpfand haften, können die Procuratoren veräussern. Sind jedoch die Sachen einem Andern früher verpfändet worden, so darf der Procurator das Recht der [ältern] Gläubiger nicht beeinträchtigen. Ist aber die Sache mehr werth, so ist es dem Procurator gestattet, unter der Bedingung zu verkaufen, dass zuerst die vorhergehenden Gläubiger befriedigt, und wenn Etwas übrig bleibt, solches dem Fiscus entrichtet werde, oder dass der Fiscus, wenn er den ganzen [Kaufschilling] empfangen, selbst zahlt; oder kurz, wenn der Procurator verkauft hat, so soll er das Geld, welches erwiesenermaassen einem Privatgläubiger geschuldet wird, an denselben auszahlen lassen, und so haben Divus Severus und Divus Antoninus rescribirt. 2Divus Pius rescribirte, er nehme keine geschenkte Prozesse an, und wenngleich Jemand verspreche, dass er sein [ganzes] Vermögen, oder einen Theil seines Vermögens [dem Fiscus] hinterlassen wolle, so nehme er die Schenkung nicht an; und er setzte hinzu, Jener habe für eine so niederträchtige und misgünstige Bevortheilung eine Strafe verdient, und wenn es nicht hart zu sein schien, so würde er für ein solches freiwilliges Anerbieten eine Strafe bestimmen. 3Gleichwie Niemand gezwungen wird, eine Sache anzuzeigen, so ist Demjenigen, welcher [Etwas] angegeben hat, nicht gestattet, nach freier Willkür [von der Anzeige] abzustehen; und also haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet; und es sei einerlei, wenn er auch im Auftrag eines Andern angegeben habe. Sie verordneten aber, der Angeber, welcher von der Anklage abstehen wolle, sei zu hören, wenn er sich beschwere, sein Auftraggeber sei ihm abtrünnig geworden.
Marcian. lib. sing. de delator. Nicht allein der Angeber wird bestraft, wenn er nicht bewiesen hat, sondern auch der Auftraggeber, den der Angeber nennen muss.
Marcian. lib. sing. de delator. Keine Stadt hat ein solches Vorzugsrecht an dem Vermögen ihres Schuldners, wie der Fiscus, es müsste ihr denn ausdrücklich vom Fürsten ertheilt sein3434Wie Antiocha. Fr. 37. de reb. auct. jud. poss. 42. 5..