De appellationibus libri
Ex libro II
Marcian. lib. II. de Appellat. Nach Einwendung der Appellation muss Derjenige, von welchem man die Berufung ergriffen hat, an Denjenigen, welcher über die Appellation zu erkennen hat, es sei an den Kaiser, oder an irgend einen Andern, ein Schreiben schicken, welches Bericht oder Apostel heisst. 1Der Inhalt des Schreibens aber ist folgender: es habe z. B. Lucius Titius von dem Erkenntnisse des und des, welches zwischen dem und dem gefällt worden, appellirt. 2Es genügt aber, innerhalb der bestimmten Zeit11Von dreissig Tagen nemlich. den Bericht inständig und öfters verlangt zu haben, sodass er, wenn er ihn gleich nicht empfängt, blos dies nachzuweisen hat; denn die Constitutionen erfodern [blos] ein inständiges Gesuch Desjenigen, welcher den Bericht verlangt. Es ist demnach billig, dass es dem Empfänger nicht schade, wenn es an Dem lag, welcher den Bericht ausstellen sollte, dass er ihn nicht ausgestellt hat.
Marcian. lib. II. de Appellat. Denn [blos] Denjenigen, welche in Staatsgeschäften abwesend sind, ist es gestattet, dass sie sich [in der Provinz] nicht zu verantworten haben.