De appellationibus libri
Ex libro I
Marcian. lib. I. de Appellat. Ist ein Urtheil zwischen Anderen gefällt, so kann man nicht appelliren, ausser aus einer rechtmässigen Ursache; z. B. wenn Jemand sich zum Nachtheile der Miterben verurtheilen lässt, oder wegen einer andern ähnlichen Ursache, wenngleich der Miterbe auch ohne Appellation sicher ist; auf gleiche Weise [können] Bürgen für Denjenigen [die Berufung ergreifen], für welchen sie sich gestellt haben. Deshalb wird auch der Bürge des Verkäufers, wenn der Käufer besiegt worden, appelliren dürfen, obgleich Käufer und Verkäufer sich beruhigen. 1Wenn der eingesetzte Erbe von Demjenigen, welcher die Lieblosigkeitsklage anstellte, besiegt worden, so ist den Vermächtnissnehmern und Denjenigen, welche die Freiheit [vermacht] erhalten haben, zu appelliren gestattet, wenn sie sich darüber beschweren, dass durch geheimes Einverständniss [der Parteien] das Urtheil veranlasst worden sei, wie Divus Pius verordnet hat. 2Derselbe hat verordnet, dass die Vermächtnissnehmer die Berufung ergreifen können. 3Aber auch dann, wenn sie behaupten, dass von Demjenigen, welcher appellirt hatte, in betrügerischer Absicht gegen sie ein Vergleich abgeschlossen worden sei, muss das Nemliche behauptet werden. Auch wenn ohne Appellation ein Vergleich abgeschlossen worden, ist Gleiches verordnet worden. 4Wenn Jemand am nemlichen Tage zu den Acten mündlich appellirt hat, so genügt solches für ihn; hat er aber dies nicht gethan, so muss ihm zur Einreichung des Appellationsscheduls eine Frist von zwei oder drei Tagen11Je nachdem der Process persönlich, oder durch Stellvertreter geführt wird. Schweppe a. a. O. §. 585. dann l. 6. §. 5. C. de appellat. zugestanden werden.
Marcian. lib. I. de Appellat. Als Jemand, wegen ungestümen Betragens des Richters, nicht demjenigen selbst, von welchem er appellirt, den Schedul überreicht, sondern solchen öffentlich niedergelegt hatte, so gab ihm Divus Severus die Erlaubniss hierzu und gestattete ihm, seine Appellation durchzuführen.