Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro III
Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Sehr Viele glauben, dass, wenn dieselbe Frau zu demselben Manne zurückkehre, dies dieselbe Ehe sei; und diesen stimme ich bei, wenn sie, ohne dass viel Zeit dazwischen gelegen hat, wieder vereinigt sein werden, auch in der Zwischenzeit weder sie einen Andern geheirathet, noch er eine Andere [zur Frau] genommen haben wird, vorzüglich wenn der Mann auch das Heirathsgut nicht zurückgegeben haben wird.
Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Kürzlich soll constituirt worden sein, dass wenn Jemand seine Freigelassene, welche er in Folge eines Fideicommisses freigelassen habe, zur Frau genommen habe, die Freigelassene wider seinen Willen eine Ehe schliessen dürfe; ich glaube, weil man dem nicht [jenes Recht] zugestehen konnte, welcher aus Nothwendigkeit, nicht nach seinem Gefallen freigelassen hat; denn er hat mehr die Freiheit, die er zu geben schuldig war, gegeben, als der Frauensperson irgend eine Wohlthat erzeigt.