Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Marcell. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Man muss wissen, dass ein Freigelassener, welcher sich einem Freigeborenen in Adrogation gegeben hat, obwohl er in der Familie desselben die Rechte eines Freigeborenen erlangt hat, doch als Freigelassener von Ehen mit Frauenspersonen aus dem Senatorenstand (a Senatoriis nuptiis) zurückzuweisen sei.
Marcell. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Es ist zu bemerken, dass Menschen von geringerem Rang solche zu Frauen nehmen können, welche die, die von höherer Würde sind, wegen ihrer Würde in Folge der Gesetze nicht heirathen dürfen; aber umgekehrt können Menschen von vorzüglicherem Rang die nicht heirathen, welche die, die von niedrigerer Würde sind, nicht heirathen dürfen.
Ad Dig. 25,3,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 475, Note 5.Marcell. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Sowie die Kinder unserer männlichen Kinder zu unseren Lasten gehören, so findet es nicht auch bei den weiblichen Statt; denn es ist offenbar, dass das [Kind], welches die Tochter gebärt, nicht dem Grossvater, sondern seinem Vater zur Last falle, wenn nicht der Vater entweder nicht mehr am Leben sein sollte, oder dürftig ist.
Marcell. lib. I. ad Leg. Jul. et Pap. Zwischen der Schenkung auf den Todesfall und allen anderen Erwerbungen auf den Todesfall ist ein Unterschied in diesen Punkten. Auf den Todesfall wird nemlich geschenkt, wo Einer dem Andern persönlich giebt: unter der Erwerbung auf den Todesfall wird auch Jenes mit einbegriffen, was nicht unter eine besondere Art der Schenkung gehört. Denn wenn Jemand in seinem Testamente seinem Sclaven Pamphilus die Freiheit verheissen hat, wenn derselbe mir zehen [tausend Sestertien] geben werde, so wird solches nicht betrachtet werden, als habe er mir etwas geschenkt: und doch habe ich unstreitig auf den Todesfall erworben, wenn ich von dem Sclaven zehen [tausend Sestertien] erhalten habe. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand zum Erben unter der Bedingung eingesetzt ist, dass er mir zehen [tausend Sestertien] gebe: denn indem ich solche von dem eingesetzten Erben, zur Erfüllung der ihm auferlegten Bedingung empfange, erwerbe ich auf den Todesfall.
Ex libro III
Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Sehr Viele glauben, dass, wenn dieselbe Frau zu demselben Manne zurückkehre, dies dieselbe Ehe sei; und diesen stimme ich bei, wenn sie, ohne dass viel Zeit dazwischen gelegen hat, wieder vereinigt sein werden, auch in der Zwischenzeit weder sie einen Andern geheirathet, noch er eine Andere [zur Frau] genommen haben wird, vorzüglich wenn der Mann auch das Heirathsgut nicht zurückgegeben haben wird.
Idem lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Kürzlich soll constituirt worden sein, dass wenn Jemand seine Freigelassene, welche er in Folge eines Fideicommisses freigelassen habe, zur Frau genommen habe, die Freigelassene wider seinen Willen eine Ehe schliessen dürfe; ich glaube, weil man dem nicht [jenes Recht] zugestehen konnte, welcher aus Nothwendigkeit, nicht nach seinem Gefallen freigelassen hat; denn er hat mehr die Freiheit, die er zu geben schuldig war, gegeben, als der Frauensperson irgend eine Wohlthat erzeigt.