Digestorum libri
Ex libro VII
Marcell. lib. VII. Digest. Wenn eine Frau ein Heirathsgut [ihrem Manne] so versprochen haben wird: du sollst oder Titius soll Zehn zum Heirathsgut haben, so kann man in diesem Falle sagen, dass [die Zehn] auch dem Titius gegeben werden können, der Mann aber wegen des Heirathsguts gehalten sei, ebenso als ob auf sein Geheiss [die Zehn] dem Titius gegeben worden wären; und es ist dies nicht wunderbar, da sie auch, wenn sie dem Manne ein Heirathsgut versprechen will, dasselbe einem Andern, wenn sie der [Mann] an diesen überweist, versprechen kann, obgleich man zu sagen pflegt, dass eine Frau keinem Anderen, als ihrem Ehemann wegen des Heirathsguts verbindlich werden könne. Denn in diesen Fällen wird das Heirathsgut dem Manne erworben; denn wir werden nicht glauben, dass jene so versprochen habe, gleich als ob sie auch an die Ehe mit dem Titius dächte. 1Ein aufs Ganze eingesetzter Erbe, welcher [von dem Erblasser] gebeten worden war, einer Frau drei Viertheile der Erbschaft wieder auszuantworten, hat auf Geheiss derselben das, was er [ihr] schuldet, ihrem Ehemanne als Heirathsgut versprochen; ich fürchte, dass er nicht verbindlich ist, denn der Frau ist er dazu gehalten, dass er durch Ausantwortung der Erbschaft die Klagen, sowohl die, welche er hat, als auch die, auf welche er verpflichtet ist, zu übertragen, und diese kann er auf einen Anderen, als auf den, dem er das Fideicommiss schuldet, nicht übertragen. Vielleicht möchte [aber] Jemand sagen, dass man aufs Unbestimmte gegen ihn klagen könne, dass er den Werth des Fideicommisses leiste; diesem kann ich nicht beistimmen, denn es ist billig, dass der Schuldner der Frau [dem Manne] dann verbindlich werde, wenn der Mann eben das, was der [Frau] geschuldet wird, erhalten kann. Aber damit die Frau nicht ohne Heirathsgut zu sein scheine, so muss man sagen, dass der Frau selbst nach dem Trebellianischen Senatsschluss der Theil der Erbschaft auszuantworten sei, welcher ihr hinterlassen worden ist, damit sie denselben ihrem Ehemann als Heirathsgut zahle, weil sowohl ihr das Fideicommiss gehört, als auch sie die Lasten desselben treffen, indem eine Ueberweisung wegen ihrer strengrechtlichen Natur11Propter nimiam subtilitatem. Dass diese Stelle blos von einer delegatio, in welcher immer eine novatio enthalten ist, zu verstehen sei, und wie sich daraus alles hier Gesagt erklären lasse, darüber s. Mühlenbruch Cession d. Forderungsrechte. S. 290 ff. und wegen der Nothwendigkeit des Falles22D. h. damit die Frau nicht ohne Heirathsgut sei; dies könnte nämlich bei einer delegatio geschehen, weil durch dieselbe der Schuldner (Erbe) von dem delegirenden Gläubiger (der Frau) ganz befreit wird. keineswegs Statt findet. 2Ad Dig. 23,3,59,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 313, Note 6.Du hast für eine solche, welche frei zu sein schien, Zehn zum Heirathsgut gegeben; du wirst in diesem Falle die Condiction haben, ebenso wie du sie hättest haben können, wenn du die Zehn für eine freie Frau gegeben hättest und die Ehe nicht erfolgt wäre. Wenn sie freigelassen sein und dann geheirathet haben wird, so wird nur dann ein Heirathsgut vorhanden sein, wenn du die Zehn in der Absicht gegeben hast, damit, wenn die Ehe irgend einmal erfolgt sei, ein Heirathsgut vorhanden wäre; wenn du sie daher, um sie der Frau zu schenken, gegeben hast, so wird sie der Herr derselben condiciren, ebenso, wie wenn auf Geheiss der Frau selbst der, welcher ihr [Etwas] schenken wollte, es ihrem Ehemann geschenkt hätte33Statt der Lesart der Florent. Hdschft.: mulieri ipsam donare jussisset, welche keinen passenden Sinn gibt, ist hier die durch die Basil. XXIX. 1, 55. T. IV. p. 522. u. das Schol. b. p. 604. vollkommen bestätigte Verbesserung des Cujacius: mulier ipsa marito don. juss. befolgt worden. Der Herr condicirt also sowohl das, was seiner Sclavin selbst, als auch das, was auf ihr Geheiss einem Anderen geschenkt worden ist..
Marcell. lib. VII. Dig. Sulpicius an den Marcellus: Eine Frau, welche wollte, dass ein Grundstück an [ihren und ihres Ehemannes] gemeinschaftlichen Sohn, welcher in der Gewalt [seines] Vaters stand, nach dem Tode des Vaters kommen möchte, hat dasselbe dem Vater übergeben damit es nach [ihrem] Tode dem Sohne ausgeantwortet werden möchte; ich frage, ob dir dies eine Schenkung zu sein scheint, so dass dadurch nichts ausgerichtet wird, oder ob es zwar gilt, aber der Frau die Befugniss gegeben werde, es zurückzufordern, wenn sie [es etwa] nicht [mehr geschenkt wissen] will? [Marcellus] hat das Gutachten ertheilt: wenn ein Anstrich oder ein Vorwand, um mich so auszudrücken, für die Schenkung gesucht worden ist, so wird die Uebergabe nichts gelten, das heisst, wenn die Ehefrau das beabsichtigt hat44Si hoc egit für si h. exigit mit vielen alten Ausgaben, der Glosse und dem Cod. Erlang. S. v. Glück a. a. O. S. 31. Anm. 72., dass der Ehemann unterdessen einigen Vortheil aus jener Sache haben sollte; sonst wenn sie sich blos seiner Dienstleistung bedient, und das beabsichtigt hat, dass es ihr entweder freistehen sollte, [die Schenkung] zu widerrufen, oder dass die Sache mit allem Vortheil hernach durch den Vater auf den Sohn übergehen sollte, warum soll das nicht ebenso gültig sein, als wenn sie mit einem Fremden ein solches Geschäft geschlossen hätte, das heisst, einem Fremden [das Grundstück] zu diesem Zweck übergeben hätte?
Marcell. lib. VII. Dig. Wenn [in dem Falle,] da ein Niessbrauch zum Heirathsgut gegeben ist, eine Scheidung eingetreten sein sollte, und das Eigenthum der Sache nicht bei dem Ehemanne oder der Frau ist, so [sagt man,] bestehe die Zurückerstattung des Heirathsguts darin, dass der Ehemann Sicherheit gebe, dass er, so lange er leben werde, es dulden wolle, dass die Frau und ihr Erbe den Niessbrauch ausübe; ob dies aber in Betreff der Hinzufügung des Erben wahr sei, bezweifle ich. Es kommt darauf an55Man vergleiche L. 78. §. 2. D. de j. dot. 23. 3. mit dieser Stelle., auf welche Weise der Niessbrauch zum Heirathsgut gegeben sei. Wenn die Frau, da sie den Niessbrauch hatte, dem Manne, welchem das Eigenthum an dem Grundstück gehörte, den Niessbrauch abgetreten hat, so wird die Frau ihrem Erben Nichts hinterlassen; denn es wurde ihr der Niessbrauch geschuldet, welcher auf den Erben nicht überzugehen pflegt. Wenn aber die Frau dem Manne den Niessbrauch an ihrem Grundstück abgetreten hat, so muss er von dem Mann zurückerstattet werden; denn er wäre mit dem Eigenthum auf ihren Erben übergegangen, wenn der Mann sich beim Zurückgeben desselben keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen. Wenn aber das Eigenthum veräussert sein, oder Jemand den Niessbrauch an seinem Grundstück auf Geheiss der Frau ihrem Manne zum Heirathsgut gegeben haben sollte, so ist erstlich zu untersuchen, auf welche Weise er der Frau zurückerstattet werden könne; es kann [dies] aber entweder durch Sicherheitsbestellungen [geschehen], dass der Mann, so weit er kann, der Frau sein Recht abtreten und dulden wolle, dass sie den Niessbrauch ausübe, oder [so, dass,] wenn der Eigenthümer darein gewilligt hat, mit dem Willen desselben der Frau der Niessbrauch bestellt wird. Denn der [Eigenthümer] wird der Frau entweder den Niessbrauch an dem Grundstück abtreten, oder Etwas geben können, nämlich für den [Niessbrauch], so wie es unter ihnen ausgemacht sein wird; denn man stelle sich vor, dass die Frau eben dies (den Niessbrauch) dem Eigenthümer auch verkaufen könne, in welchem Fall der Mann, auch wenn der Erbe der Frau klagt, nicht unbillig gezwungen werden wird, [das Interesse] zu leisten66Vir facere cogetur. S. Schol. n. ad Basil. XXVIII. 8. 55. T. IV. p. 406., weil ja, wenn er sich keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen, die Frau den Werth des Niessbrauchs ihrem Erben hinterlassen hätte. Wenn aber die Frau keine Gelegenheit gehabt hätte, den Niessbrauch dem Eigenthümer zu verkaufen, so besteht die Leistung [des Mannes] darin, dass er duldet, dass auch ihr Erbe die Früchte ziehe, sowie er das ihr selbst hätte leisten müssen77Patientiam, quam percipiendi fructus ipsi praestare debuit, etiam heredi ejus praestat..
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. VII. Dig. Wenn der Freigelassene des Einen, indem ein Anderer klagte, für einen Freigebornen durch Rechtsspruch erklärt worden ist, so pflegt der Patron desselben, ohne [dass ihm] irgend eine Einrede der Zeit [entgegengesetzt werden kann,] die gerichtliche Untersuchung zu verfolgen88D. h. er kann ungehindert noch immer die freie Geburt seines angeblichen Freigelassenen bestreiten..