Digestorum libri
Ex libro V
Marcell. lib. V. Dig. Wer auf den Untergang seines Vaterlandes und die Ermordung seiner Eltern und Kinder hingearbeitet hat, der wird, nach der Ansicht der Alten, gar nicht betrauert; wenn einen solchen sein eigner Sohn, oder der Vater den Sohn umgebracht hat, so soll derselbe nach allgemeiner Uebereinstimmung, ohne dass es ihm als Verbrechen ausgelegt werde, sogar eine Belohnung erhalten.
Marcell. lib. V. Digest. Wenn zwei Erben eine bei dem Verstorbenen niedergelegte Sache unterschlagen haben sollten, so werden sie durchaus in einem bestimmten Falle auf Theile gehalten sein; denn wenn sie zehn Tausend, welche bei dem Verstorbenen niedergelegt gewesen waren, getheilt und je fünf Tausend genommen haben sollten, und Beide zahlungsfähig sind, so werden sie auf Theile gehalten sein, denn es geht auch das Interesse des Klägers nicht weiter. Wenn sie aber eine Schüssel geschmolzen, oder geduldet haben sollten, dass sie von irgend Jemand geschmolzen werde, oder irgend ein anderes Individuum durch ihre böse Absicht unterschlagen sein sollte, so werden sie aufs Ganze belangt werden können, gleich als wenn sie selbst sie zum Aufbewahren übernommen hätten; denn es ist gewiss wahr, dass ein Jeder aufs Ganze mit böser Absicht gehandelt habe, und die Sache kann nur im Ganzen zurückerstattet werden. Jedoch wird auch die Meinung desjenigen nicht ungereimt sein, der dieser Meinung sein sollte, dass der, gegen welchen geklagt worden sein sollte, durchaus nur durch die Zurückerstattung der ganzen Sache befreit werden könne, jedoch, wenn die Sache nicht zurückerstattet werden wird, nach Verhältniss des Theils zu verurtheilen sei, auf welchen er Erbe geworden ist.
Ad Dig. 20,1,27Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 129, Note 7; Bd. I, § 249, Note 5.Marcell. lib. V. Dig. Jemand, der einen Sclaven zum Unterpfand bestellt hatte, legte denselben bei einem ganz leichten Vergehen in Ketten, liess ihm dieselben kurz darnach wieder abnehmen, und als darauf der Gläubiger, weil jener die Schuld nicht bezahlte, zum Verkauf des Sclaven schritt, erhielt er weniger dafür; ist hier dem Gläubiger eine Klage wider den Schuldner zu ertheilen, weil die Klage wegen des Darlehns nicht hinreichend11Glück XIV. p. 138. deutet hier auf die Erklärung der Basiliken hin, und nimmt Erlöschung dieser Klage an. — Ein in Ketten gelegter Sclav verlor an Werth. ist, um das Fehlende zu erlangen? — Wie, wenn er ihn gar todtgeschlagen oder ein Auge ausgestossen hätte? — Hätte er ihn ums Leben gebracht, so würde er durch die Klage auf Auslieferung [zum Ersatz des vollen Interesses22Ad exhibend. s. I. Band. S. 40 Anmerk. 21.] haften; hätte er ihm ein Auge ausgestossen, so würden wir eine Klage wegen gleichsam widerrechtlichen Schadens auf das Interesse [des Gläubigers] gestatten, dass er die Verfolgung des Pfandes durch die dem Sclaven zugefügte Beschädigung oder [die in Folge der Kettenstrafe [ihn treffende Beschimpfung] vereitelt habe. Nimmt man an, dass die Klage auf das Darlehn nicht mehr Statt finde, weil [der Gläubiger] etwa sachfällig geworden war, so halte ich doch dafür, dass die Sache der Berücksichtigung und Abhülfe von Seiten des Prätors würdig sei. Ulpianus bemerkt noch: ist das Anlegen der Fesseln geschehen, um dem Gläubiger Schaden zu thun, so haftet der [Schuldner] auch dieserhalb; wenn es hingegen der Sclav verdiente, so braucht er nicht zu haften.
Ad Dig. 45,1,95Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 250, Note 3; Bd. II, § 361, Note 3.Idem lib. V. Dig. Wer sich die Erbauung eines Gebäudes stipulirt hat, erwirbt nur dann eine Verbindlichkeit, wenn erhellt, wo nach seinem Willen ein Gebäude errichtet werden sollte, und wenn es zugleich sein Interesse erheischt, dass daselbst ein Gebäude errichtet wird.