Digestorum libri
Ex libro IV
Ad Dig. 8,2,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 6.Marcell. lib. IV. Dig. Gaurus [legte] dem Marcell [die Frage vor]: ich habe zwei Häuser, von denen ich das eine dir vermache. Mein Erbe erhöhet das andere und benimmt dir dadurch das Licht; welche Klage hast du da, und glaubst du, dass etwas darauf ankomme, ob derselbe sein eigenes oder ein erbschaftliches Haus höher bauet? Ich frage auch deshalb, ob der Erbe den Zugang zu der vermachten Sache durch ein fremdes Gebäude gewähren muss, sowie diese Frage erhoben zu werden pflegt, wenn der Niessbrauch an einem Orte vermacht worden ist, zu dem man nur durch einen fremden gelangen kann? Marcell antwortete: wenn Jemand, der zwei Gebäude hatte, das eine davon vermacht hat, so ist es keinem Zweifel unterworfen, dass der Erbe durch Erhöhung des andern das Licht des vermachten Gebäudes schmälern dürfe. Dasselbe findet Statt, wenn er dem Einen das eine Gebäude und dem Andern am andern den Niessbrauch vermacht hat. Nicht allemal aber lässt sich ein ähnlicher Beweisgrund für den Fusssteig aufstellen, weil ohne dazu zu können, kein Vermächtniss der Benutzung bestehen, in verfinsterten Gebäuden man aber allerdings wohnen kann. Ist der Niessbrauch eines Ortes vermacht worden, so muss ein Zugang verstattet werden, weil, auch wenn das Recht zum Wasserschöpfen hinterlassen worden ist, ein Weg dazu verstattet werden muss. Vermachte Gebäude dürfen aber nur insoweit verdunkelt, und denselben das Licht geschmälert werden, dass ihnen dasselbe nicht ganz und gar entzogen wird, sondern soviel verbleibt, als für die Bewohner zum Bedarf bei Tage hinreicht.
Marcell. lib. IV. Dig. Jemand, dem ein Fahrweg oder eine Uebertrift zustand, der sich aber dabei nur eines Wagens von einer bestimmten Art bedienen durfte, hat sich eines solchen von einer andern Art bedient; hier verliert er die Dienstbarkeit nicht; er steht ganz in demselben Verhältniss, wie derjenige, welcher grössere Lasten, als er darf, geschleift hat, und es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich Mehr erlaubt habe, als etwas Anderes [, wie er durfte], sowie wenn er einem breitern Fusssteig gebraucht, oder mehr Zugvieh übergetrieben, als er durfte, oder dem Wasser [in einer ihm zustehenden Leitung] ein anderes beigemischt hat. Es geht daher in allen diesen Fällen die Dienstbarkeit zwar nicht verloren, allein es wird auch keine vertragswidrige Ausdehnung der Dienstbarkeit gelitten. 1Ein Erbe legte einem bedingungsweise vermachten Landgute Dienstbarkeiten auf; diese erlöschen beim Eintritt der Bedingung des Vermächtnisses; wenn sie [aber für das Landgut] erworben worden, folgen sie da dem Vermächtnissinhaber? Allerdings11Unser Text lautet: extinguentur si leg. cond. existat, videamus, an acquis. sequ. legatar.? Allein ich halte dafür, dass hinter existat ein Punct stehen muss, und bei videamus erst die Frage anhebt. Der ganze Zusammenhang und der Sinn ergeben dies als nothwendig. Einige ältere Ausgaben haben diese Interpunction..
Marcell. lib. IV. Dig. Bei der Leibklage oder bei der Niederlegungsklage22S. o. XIII, 6. und XVI, 3. pflegt man, wenn gleich die Sache vom Beklagten absichtlich entfernt worden ist, ihm doch nach der Verurtheilung33Es braucht ihm aber der Kläger nicht vorher deshalb Sicherheit oder Angelöbniss zu leisten. Fr. 69. de R. V. VI, 1. Nur auf diese Weise können wohl diese beiden widersprechenden Fragmente vereinigt werden. Schwerlich kann man gegen den dritten Besitzer strenger gewesen sein, als gegen den Verletzer des heiligen Niederlegungscontracts. dadurch zu helfen, dass der Eigenthümer [und Kläger] ihm seine Klagen abtreten muss.