Digestorum libri
Ex libro XXXI
Idem lib. XXXI. Dig. Ich habe wegen dreissig zum Darlehn erhaltener Geldstücke einen Bürgen auf Zwanzig, und ein Pfand auf Zehn gegeben; durch den Verkauf des Pfandes hat aber der Gläubiger Zehn erlangt. Ob dies von der ganzen Schuld abgeht, wie Einige glauben, wenn der Schuldner bei der Zahlung von Zehn nichts gesagt hätte, oder ob, wie ich glaube, auf die ganzen Zehn für den Bürgen Befreiung eintritt, weil der Schuldner dies dadurch, dass er so bestimmte, hätte bewirken können, so dass, wenn er es nicht bestimmt hat, vielmehr Das für bezahlt gehalten wird, was unter Bürgschaft geschuldet wurde? Ich glaube jedoch mehr, dass es dem Gläubiger frei gestanden habe, [das aus dem Verkauf des Pfandes gelöste Geld] auf Das, was der Schuldner allein [ohne Bürgen] schuldete, als empfangen anzusetzen.