Digestorum libri
Ex libro III
Marcell. lib. III. Dig. Cassius Longinus glaubt nicht, dass demjenigen, der wegen schlechter Aufführung aus dem Senat gestossen, und nicht wieder in seinen vorigen Stand eingesetzt worden ist, zu verstatten sei, das Richteramt zu verwalten, oder ein Zeugniss abzulegen, weil dies das Julische Gesetz über die Bestechung verbietet.
Marcell. lib. III. Digest. Der höchstselige Antoninus hat an den Prätor Marcius Avitus rücksichtlich des demjenigen, welcher in seiner Abwesenheit Vermögensverlust erlitten hat, zu leistenden Beistandes ein Rescript des Inhalts erlassen: Obschon an den [einmal festgesetzten] Formalitäten nicht leicht etwas zu ändern ist, so muss man doch da, wo es eine augenscheinliche Billigkeit verlangt, zu Hülfe kommen; demnach kann, wenn der vor Gericht Geladene [auf die Klage] nicht geantwortet hat und deshalb gegen ihn nach hergebrachter Weise gesprochen worden ist, er aber sogleich an dich, da du noch auf dem Tribunal sassest, sich wendete, angenommen werden, dass er nicht aus eigener Fahrlässigkeit, sondern wegen nicht vernommener Stimme des Herolds (Vorladers), aussen geblieben sei; und aus diesem Grunde kann er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden. 1Ad Dig. 4,1,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 118, Note 6.Es beschränkt sich aber eine solche Hülfeleistung nicht auf diese Fälle; vielmehr wird auch den ohne eigene Schuld Betrogenen, zumal wenn der Betrug vom Gegner ausgegangen sein sollte, Beistand geleistet werden müssen, da ja auch [für diesen Fall] die actio de dolo malo Statt zu finden pflegt. Auch kommt es einem guten Prätor mehr zu, den Rechtsstreit wieder in seine frühere Lage zu versetzen, wie es nicht nur die Vernunft, sondern auch die Billigkeit11Et ratio et aequitas. Ratio könnte hier vielleicht durch strenge Rechtsansicht, aequitas durch Billigkeitsgefühl übersetzt werden. verlangen wird, als eine infamirende Klage zu gewähren, zu welcher man sich erst dann herablassen muss, wenn ein [anderes] Hülfsmittel nicht Platz ergreifen kann.
Marcell. lib. III. Dig. Denn es haben auch diejenigen, welche nicht von Mannspersonen [in gerader Linie] abstammen, ein Klagrecht, indem man auch wegen des Testaments der Mutter klagen kann und häufig Recht zu erhalten pflegt. Die Bedeutung des Wortes Lieblosigkeit ist aber, wie gesagt, die, darzuthun, dass man unverdienter Weise und daher auch, ohne Veranlassung dazu gegeben zu haben, übergangen, oder aber auch durch Enterbung verstossen sei, und die Sache wird vor dem Richter unter dem Anstrich angegriffen, dass Jener, als er das Testament so unbillig errichtete, nicht verstandesmächtig gewesen zu sein scheine.
Marcell. lib. III. Dig. Wenn ein Theil der über ein [als] liebloses [angefochtenes] Testament [richtenden] Urtheilssprecher22Die Erbschaftsstreitigkeiten standen nämlich vor dem Centumviralgericht an, das 180 Beisitzer, die in vier Senate getheilt waren und den Prätor zum Vorsitzenden hatte; pars una sind daher zwei Senate., wie es zuweilen zu geschehen pflegt, sich gegen das Testament, und der andere Theil für dasselbe ausspricht, so wird es billiger sein, dem Urtheil derer zu folgen, die sich für das Testament erklären, wenn es nicht offenbar erhellt, dass die Richter unbilliger Weise zu Gunsten des eingesetzten Erben gesprochen haben. 1Das ist übrigens bekannt, dass derjenige, wer ein Vermächtniss angenommen hat, ein Testament rechtlicher Weise nicht als lieblos anfechten könne, er hätte es denn ganz und gar einem Andern herausgegeben33Administrare s. Brisson..
Marcell. lib. III. Digest. Der Senat hat verordnet, dass die Census-Verzeichnisse und öffentlichen Denkmäler44Census et monumenta publica. Unter census sind hier wohl die Register, in welchen unter Anderem auch die Grundstücke der Bürgen verzeichnet waren, monumenta publ. vorzüglich die Denkmäler von Metall, welche über Grundeigenthum, Ackergrenzen und Ländervertheilungen unter öffentlicher Auctorität von den Agrimensoren und Censitoren pflegten errichtet zu werden. So erklärt v. Glück a. a. O. S. 289 ff. diese Worte. mehr gelten sollen, als Zeugen.
Marcell. lib. III. Dig. Jemand hat stipulirt, dass ihm Getreide gegeben werden solle. Diese Frage ist thatsächlich, nicht Rechtens. Hat er dabei ein bestimmtes Getreide im Sinn gehabt, nemlich von bestimmter Art oder von bestimmter Quantität, so wird dies als ausdrücklich ausgesprochen angenommen. Sonst wenn Jemand Art oder Maass bestimmen wollte, es aber nicht gethan hat, nimmt man an, dass gar nichts stipulirt worden, selbst nicht einmal ein Maass.
Übersetzung nicht erfasst.