Digestorum libri
Ex libro XXIV
Marcell. lib. XXIV. Digest. Wenn Jemand unter zwanzig Jahren alt dir einen Sclaven zu dem Ende verkauft und übergeben hat, dass du demselben die Freiheit schenken sollst, so ist die Uebergabe unwirksam, sollte sie auch in der Absicht geschehen sein, dass die Freilassung erst alsdann erfolgen solle, wenn der Verkäufer das zwanzigste Jahr zurückgelegt habe; denn es begründet keinen Unterschied, dass er die Gewährung der Freiheit aufgeschoben hat, weil das Gesetz seinem Entschlusse, als einem noch nicht festbegründeten, entgegenstand.
Marcell. lib. XXIV. Dig. Jemand hat einen Sclaven durch Gewalt vom Titius erhalten, und denselben im Testamente für frei erklärt. Der [Sclave] wird, wenngleich [jener] zahlungsfähig gestorben ist, [doch] nicht frei sein; sonst würde Titius bevortheilt werden, der, wenn die Freiheit nicht gültig ist, gegen den Erben desselben klagen kann; aber wenn der Sclave zur Freiheit gelangt ist, so wird er keine Klage haben, weil der Erbe Nichts in Folge der Arglist des Verstorbenen erlangt zu haben scheint.