Digestorum libri
Ex libro XXII
Übersetzung nicht erfasst.
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Marcell. lib. XXII. Dig. Wenn der Freilasser zu dem ihm gebührenden Antheile als Erbe eingesetzt wird, und der Freigelassene ihm ein Fideicommiss auferlegt hat, etwas abzugeben, und er dem Fideicommissinhaber solches durch eine Stipulation zusichert, so kann er nicht zur Zahlung gezwungen werden, damit der dem Freilasser aus Achtung nach den Gesetzen gebührende Theil keine Verringerung erleide. 1Ein Zweifel kann hinsichtlich Desjenigen entstehen, der das, was er vermöge des falcidischen Gesetzes zurückbehalten dürfte, zur Befolgung des Willens des Testators, abzugeben versprochen hat. Doch ist mit mehr Grund anzunehmen, dass er seinem Versprechen nicht zuwiderhandeln könne: denn gleichwie derselbe, wenn er bereits gezahlt hätte, seines Testators Willen erfüllt zu haben schiene, und kein Zurückforderungsrecht ihm gestattet wäre, ebenso wird man ihm mit Recht entgegentreten, wenn er, nach vorausgegangener Stipulation, gegen den von ihm anerkannten Willen des Testators auftritt.
Marcell. lib. XXII. Dig. Wenn Derjenige, wer eine fremde Sache verschenkt hat, beschlossen hat, die Schenkung zu widerrufen, so wird die Ersitzung doch fortgehen, wenn er auch die Klage schon angezeigt, und die Sache klagend zu fordern angefangen hat.
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