Digestorum libri
Ex libro XXI
Marcell. lib. XXI. Dig. Jemand vermachte dem Titius und Sejus einen Sclaven, Namens Stichus; während Sejus sich noch [über die Annahme des Vermächtnisses] besann, und Titius das Vermächtniss in Anspruch genommen hatte, ward Stichus getödtet, und nachher schlug Sejus das Vermächtniss aus; hier kann nun Titius klagen, wie wenn ihm [der Sclav] allein vermacht worden wäre,
Marcell. lib. XXI. Dig. denn ebensowohl wie, wenn der Vermächtnissinhaber das Vermächtniss ausschlägt, die Klage an den Erben übergeht, als wäre [der Sclav] gar nicht vermacht gewesen, steht auch dem [Mitvermächtnissinhaber allein] die Klage zu, wie wenn jener ihm allein vermacht worden wäre. 1Wenn ein Herr seinen Sclaven, den Titius tödtlich verwundet hatte, für frei erklärt, und ihn zum Erben eingesetzt hat, und nachher Mävius dessen Erbe geworden ist, so steht dem Mävius, die Aquilische Klage wider den Titius nicht zu; dies nach der Meinung des Sabinus, welcher sich darauf bezog, dass auf den Erben keine Klage übergehen könne, welche dem Erblasser nicht zuständig gewesen sein konnte. Denn es würde in der That widersinnig sein, dass der Erbe einen Preis gleichsam für die Tödtung seines Erblassers erhalten solle. Hat ihn hingegen der Herr als Erben zur Hälfte mit Ertheilung der Freiheit eingesetzt, so kann der Miterbe nach seinem Tode aus dem Aquilischen Gesetz Klage erheben.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. XXI. Dig. Titius hat gegen einen Schuldner von Zehn im Namen des Gläubigers geklagt; der Geschäftsherr hat einen Theil der Forderung genehmigt. Man muss sagen, dass ein Theil der Verbindlichkeit erloschen sei, ebenso wie wenn [der Procurator] Zehn stipulirt oder eingefordert, und der Gläubiger nicht das Ganze, sondern nur einen Theil des [vom Procurator] Vorgenommenen gebilligt hätte. Deshalb wird, wenn Titius aus der Stipulation: Zehn oder den Stichus, was von Beiden ich will, in meiner, des Geschäftsherrn, Abwesenheit Fünf gefordert hätte, nach erfolgter Genehmigung richtig geklagt zu sein scheinen.