Digestorum libri
Ex libro XX
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. XX. Dig. Nach meinem Dafürhalten kann ich mir Etwas, was mein ist, unter einer Bedingung stipuliren, desgleichen einen Fahrweg zu einem Ackerstück, obgleich dasselbe zur Zeit nicht mir gehört. Oder, wenn dies nicht richtig ist, so würde auch, wenn ich mir ein fremdes Ackerstück unter einer Bedingung stipulirt hätte, und dasselbe unentgeltlich das meinige geworden wäre, die Stipulation sofort wieder sich auflösen; oder auch, wenn der Eigenthümer des Ackers sich einen Fahrweg unter einer Bedingung stipulirt hat, nach Veräusserung des Grundstücks sofort die Stipulation erlöschen, vorzüglich nach der Meinung Derer, welche dafürhalten, dass auch Das, was zu Recht bestanden hat, sich wieder auflöse, wenn es in eine solche Lage zurückversetzt werde, von welcher aus es nicht hätte zu Stande kommen können. 1Es frägt sich, wenn aus dieser Stipulation: Gelobst du das Gebäude zu stützen, die Klage begründet wird. Es braucht durchaus nicht bis zum Einsturz desselben gewartet zu werden, und der Stipulator hat allerdings ein Interesse dabei, dass es lieber gestützt als nicht gestützt sei. Jedoch wird nicht mit Recht geklagt, wenn von der Zeit noch nicht soviel verlaufen ist, als der Unternehmer bedurfte, um es zu stützen.
Marcell. lib. XX. Dig. Wenn ich mir den Stichus oder Pamphilus, welcher von Beiden der Versprecher wollte, stipulirt hatte, so kann ich den Bürgen nicht so annehmen: den Stichus oder Pamphilus, welchen von beiden der Bürge wollte, weil es dann in seiner Gewalt stehen würde, einen andern zu wollen, als der Schuldner gewollt hätte. 1Ich habe vom Titius, welcher mir in Folge eines Testaments Zehn unter einer Bedingung schuldete, einen Bürgen erhalten, und bin sein Erbe geworden; sodann ist die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten. Ich frage: ob der Bürge mir gehalten sei? [Marcellus] hat zum Gutachten ertheilt: wenn du Erbe Desjenigen, welchem unter einer Bedingung ein an dich zu entrichtendes Legat auferlegt war, nachdem du von ihm einen Bürgen erhalten hattest, geworden bist, so wirst du den Bürgen nicht als einen verbindlichen behalten können, weil sowohl kein Schuldner, für welchen er schulden könnte, als auch kein Gegenstand, welcher geschuldet werden könnte, vorhanden ist.
Marcell. lib. XX. Dig. Ad Dig. 46,3,72 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 345, Note 9.Wenn Der, welcher Zehn schuldet, sie dem Gläubiger angeboten haben wird, und der ohne rechtmässigen Grund sich geweigert hat, sie anzunehmen, sodann der Schuldner sie ohne sein Verschulden verloren haben wird, so kann er sich durch die Einrede der bösen Absicht schützen, obgleich er früher, als er gemahnt wurde, nicht gezahlt hat; denn es ist nicht billig, dass Derjenige nach dem Verlust des Geldes gehalten sei, welcher nicht gehalten sein würde, wenn der Gläubiger es hätte annehmen wollen. Daher muss Das, bei dessen Annahme der Gläubiger sich einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, für gezahlt gelten. Und in der That wird der Ehemann, wenn sich ein Sclave im Heirathsgut befand, er denselben angeboten hat, und dieser Sclave verstorben ist, oder wenn er Gelder angeboten hat, und er dieselben, da die Frau sie nicht annahm, verloren hat, von Rechtswegen aufhören, gehalten zu sein. 1Als du mir den Stichus schuldetest, und bei der Leistung desselben dir hattest Verzug zu Schulden kommen lassen, hast du ihn unter einer Bedingung versprochen; während sie schwebte, ist Stichus verstorben. Wir wollen sehen, ob, weil das frühere Obligationsverhältniss nicht novirt werden kann11Marcellus scheint hiernach anderer Meinung gewesen zu sein, als Venulejus in der l. 31. pr. D. de novat. 46. 2. Schulting l. l. p. 113. schlägt zur Beseitigung des Widerspruchs vor, in der vorliegenden Stelle die Worte: quia novari prior obligatio non potest, so zu verstehen: si ponamus non posse, was kaum zu billigen sein möchte., eine solche Forderung des Sclaven zusteht, wie sie zustehen würde, wenn die Stipulation nicht eingetreten wäre. Aber es liegt der Einwurf auf der Hand, dass der Schuldner dann, wenn er dem stipulirenden Gläubiger [den Sclaven] unter einer Bedingung versprochen hat, in der Leistung des Sclaven nicht gesäumt zu haben scheint; denn es ist wahr, dass Der, welcher, als er gemahnt wurde, nicht hat geben wollen, wenn er nachher anbietet, von der Gefahr befreit werde. 2Aber wie, wenn der Gläubiger, ohne dass der Schuldner es wusste, den [Sclaven] von einem Andern stipulirt hat? Auch in diesem Falle ist anzunehmen, dass der Schuldner von der Gefahr befreit sei, ebenso wie wenn der Stipulator, da irgend Jemand im Namen des [Schuldners] den Sclaven anbot, ihn nicht hätte annehmen wollen. 3Ebendasselbe hat man [für den Fall] zum Gutachten ertheilt, wenn Jemand, da ihm ein Sclave gestohlen war, sich unter einer Bedingung alles Das stipulirt habe, was der Dieb geben oder leisten müsse; denn auch der Dieb wird von der Condiction befreit, wenn der Herr den ihm angebotenen [Sclaven] nicht hat annehmen wollen. Wenn jedoch die Stipulation eingegangen ist, als der Sclave etwa in der Provinz war, — man denke sich, der Sclave sei eher, als der Dieb oder der Versprecher seiner habhaft werden konnte, verstorben, — dann wird das Verhältniss, welches wir oben angegeben haben, nicht statthaben können; denn man kann es wegen der Abwesenheit [des Sclaven] nicht so ansehen, als habe er ihn angeboten. 4Ich habe mir den Stichus oder Pamphilus stipulirt, als Pamphilus mein war. Aber auch wenn er mein zu sein aufgehört haben sollte, wird der Versprecher dadurch, dass er den Pamphilus giebt, nicht befreit werden; denn Keines von Beiden scheint in Bezug auf den Sclaven Pamphilus gegolten zu haben, weder die Verbindlichkeit, noch die Leistung. Aber wenn der Versprecher Dem, welcher sich stipulirt hat, dass ihm ein Sclave gegeben werden sollte, auch einen von denen22Unum etiam ex his. Cujac. Observat. XIV. c. 20. will mit Rücksicht auf l. 66. §. 3. D. de leg. II. lesen: num etiam etc. und die so aufgeworfene Frage durch die letzten Worte dieses Satzes verneint wissen. Allein der Grund, weshalb Marcellus in diesem Falle anders, als im ersten entscheidet, scheint darin zu liegen, weil in diesem Falle ein Sclave im Allgemeinen, und also nicht offenbar eine Sache stipulirt war, welche dem Stipulator gehörte. Vgl. die von Schulting u. Smallenburg l. l. p. 113. sq. angeführten Schriften., welche damals33Als die Stpulation. dem Stipulator gedient hatten, giebt, wird er befreit; in der That hat auch dieser sich stipulirt, dass einer von den Sclaven gegeben werden sollte, welche ihm nicht gehörten. Wir wollen uns denken, es habe Jemand so stipulirt: Gelobst du einen Sclaven von denen, welche Sempronius hinterlassen hat, zu geben? da Sempronius drei hinterlassen hatte, und dass einer von denselben dem Stipulator gehört habe; ob nun, wenn die zweie, welche dem Andern gehörten, gestorben sind, noch irgend eine Verbindlichkeit vorhanden sein wird, wollen wir sehen. Und es ist mehr dafür, dass die Stipulation erlösche, wenn nicht vor dem Tode der zwei der dritte Sclave aufgehört habe, dem Stipulator zu gehören. 5Ad Dig. 46,3,72,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 20.Jemand, welcher einen Sclaven schuldete, hat den Stichus, welchem die Freiheit in Folge eines Fideicommisses zu gewähren ist, geleistet. Er scheint nicht befreit zu sein44Die Vulg., Haloander und Beck setzen hier noch die Worte herein: similique modo si solverit servum, qui noxa solutus non est, non liberabitur. Allein durch Einschiebung dieser in der Florent. Hdsch. fehlenden und jeden Falls für den Sinn entbehrlichen Worte werden die folgenden ein müssiger Zusatz., denn er hat noch weniger einen Sclaven geleistet als Der, welcher einen Sclaven gegeben hat, der von einem Schädensanspruch noch nicht befreit ist. Ob also wohl auch dann, wenn er einen Todtengräber55Vispellionem. S. d. Bem. zu l. 31. D. de evict. 21. 2. oder einen andern mit einem Schimpf beladenen Sclaven gegeben haben wird, dasselbe stattfindet? Nun können wir freilich nicht leugnen, dass [ein Sclave] gegeben sei; es unterscheidet sich aber dieser Fall von den früheren; denn der Gläubiger hat einen Sclaven, welcher ihm nicht entzogen werden kann. 6Der Versprecher eines Sclaven muss einen solchen leisten, welchen der Stipulator, wenn er will, in Freiheit setzen kann.