Digestorum libri
Ex libro XVII
Marcell. lib. XVII. Dig. Wenn Jemand auf einem freien Platze, woran der Niessbrauch einem Andern gehört, gebauet hat, und binnen der Zeit11Quis aedificasset intra tempus. Unser Text hat hier nicht hinter aedif. das nötige Komma, was hinter sublata stehen muss, s. Glück p. 352. n. 78. Ed. Fradin. hat schon ganz richtig hinter aedif. ein Kolon und hinter sublata ein Komma, obschon Noodt (de Usufr. II. c. 11.) für den ersten gehalten wird, der diese Interpunction vorschlägt., wo der Niessbrauch verloren zu gehen pflegt, das Gebäude wieder weggenommen worden ist, so haben die Alten sich dafür erklärt, dass der Niessbrauch wieder hergestellt werde.
Marcell. lib. XVII. Dig. Wenn Jemand von einem Landgute, dem das benachbarte zu einem Fahrwege verpflichtet ist, den dem dienstbaren Landgute zunächst gelegenen Theil, ohne ihm eine Dienstbarkeit aufzuerlegen, verkauft, und binnen der gesetzmässigen [Verjährungs-]Zeit, wo Dienstbarkeiten verloren gehen, jenen Theil wieder erworben hat, so wird er die Dienstbarkeit [wieder] bekommen, zu welcher der Nachbar verpflichtet war.
Marcell. lib. XVII. Dig. Es hatte Jemand im guten Glauben ein fremdes Landgut gekauft, und dasselbe vom Eigenthümer erpachtet; ich frage, ob er aufhöre zu besitzen, oder nicht? — Die Antwort liegt sehr nahe, dass er nemlich aufhöre zu besitzen. 1Die von den Alten aufgestellte Regel, es könne sich Niemand den Grund seines Besitzes verändern, ist wahrscheinlich von Dem gedacht, der durch körperliche Einwirkung und den Willen sich im Besitz befindend, den Plan fasst, dasselbe aus einem andern Grunde zu besitzen, nicht aber davon, wenn Jemand den ersten Besitz aufgegeben hat, und auf andere Weise den Besitz an derselben Sache noch einmal erwerben will.
Marcell. lib. XVII. Dig. Wenn ich, nach meinerseits aus Irrthum geschehener Einlassung auf eine Gemeingutstheilungsklage über Andern gehörige Langüter, wie wenn sie mir gehörten, und erfolgter Zuerkennung als Eigenthum zu besitzen angefangen habe, so kann ich durch Ablauf langer Zeit ersitzen.