Digestorum libri
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XVI. Dig. Jemand hatte in seinem Testamente geschrieben: Ich will, dass der und jener von meinen Sclaven nicht verkauft werden solle. Wenn er darum gewollt hat, dass sie nicht verkauft werden sollen, damit sie, wenn sie verkauft würden, zur Freiheit gelangen sollen, so wird die Freiheit zu gewähren sein, denn auch Dem scheint die Freiheit hinterlassen zu sein, in Bezug auf welchen so geschrieben ist: ich will, dass er keines Anderen, als dein Sclave sei. Diesem gemäss wird also, wenn [der Erbe] auf irgend eine Weise den Sclaven zu verkaufen gesucht hat, auf der Stelle die Freiheit gefordert werden können; auch wird es dem Erben, um die Freiheit nicht zu gewähren, nichts helfen, wenn er ihn wieder gekauft hat, weil die Bedingung einmal eingetreten ist. 1Ein [Sclave,] welchem die Freiheit gebührte, ist verkauft worden. Wenn er vom Erben freigelassen werden will, so wird derselbe nicht ins Mittel zu treten brauchen, wenn der Erbe gegenwärtig ist, der Käufer sich verborgen hält, weil [der Sclave] von dem Senatsschlusse11dem SC. Rubrianum l. 26. §. 7. u. l. 28. pr. D. h. t. wird Gebrauch machen können, um gleichsam in Folge des Testaments zur Freiheit zu gelangen. 2Ein [Sclave,] welchem die Freiheit in Folge eines Fideicommisses von Einem, welcher nicht zahlungsfähig war, gebührte, hat sich einem Käufer guten Glaubens übergeben lassen; glaubst du22Existimas mit der Florent. Hdsch., was auch das Schol. Basil. XLVIII. 4. 10. nro. q. T. VI. p. 355. bestätigt. Es ist also hier eine Frage an den Marcellus gerichtet, auf welche im folgenden Satze die Antwort erfolgt., dass gegen [den Sclaven], wenn er freigelassen worden ist, eine Klage zu geben sei, nach dem Beispiel, [wie es] bei Dem [gehalten wird,] welcher den Käufer eines freien Menschen durch eine erdichtete Sclaverei betrogen hat? Auch ich fühle mich veranlasst, zu glauben, dass gegen die verkauften [Sclaven]33Venditos. Diese Florent. Lesart, statt welcher die Vulg. u. Haloander venditorem liest, ist notwendig wegen des Zusammenhangs, wenn die Antwort des Marcellus der Frage entsprechen soll, und wird auch bestätigt durch die Bas. XLVIII. 4. 10. u. das Schol. 1. zu dieser Stelle. mit Recht eine Klage zustehe, und dass [ein solcher] mehr einem bedingt Freien ähnlich zu sein scheine, welcher vorher, ehe er in Folge eines Testaments zur Freiheit gelangte, dasselbe hat geschehen lassen.
Marcell. lib. XVI. Dig. Stichus soll frei sein, wenn er meinem Erben Zehn versprochen, oder Dienste leisten zu wollen, geschworen haben wird. Es kann die Bedingung erfüllt werden, wenn er das Versprechen abgelegt hat; denn, dass er gelobt habe, kann man in einer Bedeutung sagen, wenn auch keine Verbindlichkeit erfolgt ist44Weil er als Sclave gelobt hat, und als solcher sich nicht verbindlich machen konnte..
Idem lib. XVI. Dig. Wenn einem Sclaven geheissen, einem Mündel Zehn zu geben, und er [unter dieser Bedingung] für frei erklärt worden ist, — mag nun der Mündel Erbe, oder nur die Bedingung auf ihn gestellt sein, — erlangt dann wohl [der Sclave,] auch wenn er in Abwesenheit des Vormunds dem Mündel giebt, die Freiheit? Du wirst durch die Vergleichung mit einer solchen Bedingung wankend gemacht, welche in einem Thun besteht, z. B. wenn er dem Mündel als Sclave gedient haben werde, weil nemlich eine solche auch ohne die Dazvwischenkunft des Vormunds erfüllt werden kann. Und wie, sagst du, wenn [ein Rasender] einen Curator haben, und wenn [dem Sclaven] geheissen sein sollte, dem Rasenden zu geben, wird er dadurch, dass er dem Curator giebt, frei? und denke dir, es sei Jemandem ein Grundstück vermacht, wenn er einem Mündel oder Rasenden [Etwas] gegeben hätte. Nun muss man wissen, dass in allen jenen Fällen zwar dem Vormund oder Curator wirksam gezahlt, ihnen selbst aber, das heisst, dem Rasenden oder dem Mündel nicht richtig gezahlt werde, damit nicht das Gezahlte wegen der Schwäche derselben zu Grunde gehe; denn das hat der Testator nicht beabsichtigt, dass, auf welche Weise auch immer gegeben wäre, die Bedingung erfüllt zu sein scheine.