Fideicommissorum libri
Ex libro XVI
Idem lib. XVI. Fideicommiss. Weder Kinder, noch Wahnsinnige, noch von den Feinden Gefangene, noch solche, welche die Gottesverehrung, oder ein ehrbarer Grund, oder irgend ein Unglücksfall, oder eine bedeutendere Vermögensangelegenheit, oder eine Gefahr des Lebens und des Rufes oder ein ähnlicher Grund abhält, werden unter dem Rubrianischen Senatsschluss begriffen, und nicht einmal die Unmündigen, welche keine Vormünder haben, oder solche haben, welche irgend einer von jenen Gründen abhält. Aber auch nicht einmal dann, wenn diese mit Fleiss sich nicht blicken lassen, glaube ich, dass den Mündeln die Freigelassenen entrissen werden, weil es sowohl unbillig ist, dass durch die Handlung des Vormunds, welcher vielleicht nicht zahlungsfähig ist, dem Mündel ein Schade zugefügt werde, als auch im Senatsschluss kein Anderer begriffen wird, als Der, welcher aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit gewähren muss. Was findet also Statt? Es wird ihnen durch den Dasumianischen Senatsschluss geholfen, in welchem wegen Solcher verordnet worden ist, welche aus einem rechtmässigen Grande abwesend wären, damit weder die Freiheit behindert, noch der Freigelassene Denen entrissen werde, welche von Betrug frei sind. 1Wenn Jemand durch einen Procurator vertheidigt wird, so sagt man immer, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, und es wird ihm der Freigelassene nicht entrissen. 2Um die Gerichtsbarkeit Desjenigen, welcher über fideicommissarische Freiheit erkennt, zu unterbrechen, vermag ein Vorrecht irgend einer Stadt, oder Körperschaft, oder Amtes, in welchem Jemand steht, oder ein persönlicher Zustand nichts.
Maecian. lib. XVI. Fideicommiss. Wenn die Mutter, nachdem sie einen Sohn erhalten hat, oder Der, welcher in ihre Stelle eingetreten ist, [dem Sohne] die Freiheit nicht leisten will, so müssen sie dazu genöthigt werden. Wenn ferner die Mutter entweder nicht will, dass ihr der Sohn übergeben werde, oder aufgehört hat auf der Welt zu sein, so ist es nicht unpassend zu sagen, dass nichtsdestoweniger den so geborenen [Kindern] vom Erben der Freiheit geleistet werde.