De officio praesidis libri
Ex libro II
Macer lib. II. de off. Praes. Die Präsidenten der Provinzen, in denen ein Verbrechen begangen worden, pflegen an ihre Collegen zu schreiben [und sie zu benachrichtigen], wo sich die Thäter11Factores, s. Duker. l. l. p. 384. aufhalten sollen, und zu verlangen, dass sie ihnen durch Häscher ausgeliefert werden; auch dies wird in einigen Rescripten erklärt.
Macer lib. II. de off. Praef. Soviel das Standesrecht der Verurtheilten angeht, so ist es einerlei, ob das Verfahren ein öffentliches gewesen, oder nicht, denn es wird blos auf das Erkenntniss, nicht auf die Art des Verbrechens Rücksicht genommen. Diejenigen daher, welche mit dem Schwerte hingerichtet, oder den wilden Thieren vorgeworfen werden sollen, werden sogleich Strafsclaven.
Macer lib. II. de off. Praes. Ulpianus hat begutachtet, dass wegen des Decurionats, obgleich derselbe auch eine Ehrenstelle (honor) ist, von einer andern Ehrenstelle keine Befreiung stattfindet.
Macer lib. II. de off. Praes. Einen neuen Bau zu unternehmen ist einem Privatmann auch ohne Genehmigung des Fürsten erlaubt, ausser wenn derselbe auf Wetteifer mit einer andern Stadt berechnet ist, oder Anlass zum Aufruhr giebt, oder in der Nähe eines Theaters oder Amphitheaters stehen soll. 1Dass hingegen auf öffentliche Kosten ein Neubau ohne Genehmigung des Fürsten nicht unternommen werden darf, ist in [kaiserlichen] Verordnungen ausgesprochen. 2Den Namen eines Andern als des Fürsten, oder Dessen, von dessen Gelde ein Gebäude errichtet ist, auf dieses zu setzen, ist nicht erlaubt.