De officio praesidis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. de off. Praes. Der Name Präsident ist ein allgemeiner, und es werden die Proconsulen, die Legaten des Kaisers, und alle Vorsteher der Provinzen, wenn sie auch Senatoren sind, Präsidenten genannt; die Benennung Proconsul ist eine besondere.
Macer. lib. I. de off. Praes. Durch einen Senatsbeschluss ist verordnet worden, dass über solche Rechtsgeschäfte, welche die Provincialverwalter, und ihre Begleiter oder Freigelassenen, bevor sie in die Provinz gekommen, [mit Einwohnern derselben] eingegangen sind, nur ausnahmsweise ein Rechtsspruch erfolgen soll, so dass also aus diesem Grunde nicht erhobene Klagen, nach der Abreise der betheiligten Person aus der Provinz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Wenn jedoch etwas ohne den Willen [einer solchen Person] vorfällt, z. B. sie injuriirt oder bestohlen worden ist, so findet sie insoweit rechtliches Gehör, dass das Verfahren eingeleitet, und die gestohlene Sache ausgeantwortet und niedergelegt, oder das Versprechen, sich zu stellen, und auszuantworten, mittelst Bürgschaftsstellung geleistet wird.
Macer. lib. I. de off. Praes. Die Untersuchung wider verdächtige Vormünder kann Andern aufgetragen werden; ja es ist sogar verordnet worden, dass dieselbe, zum Nutzen der Unmündigen, aus einem allgemeinen Auftrag der Gerichtsbarkeit zuständig sei; die [betreffenden] Worte lauten so: Die Kaiser Severus und Antoninus an den Bradua, Proconsul von Africa: Wenn du deinen Legaten deine eigene Gerichtsbarkeit übertragen hast, so müssen sie auch Untersuchungen wider verdächtige Vormünder einleiten können. 1Zu der Ertheilung des Nachlassbesitzes, oder der Einsetzung in den Besitz dessen, dem wegen drohenden Schadens keine Bürgschaft geleistet worden ist, oder eines Weibes in den Besitz, wegen der Leibesfrucht, oder dessen, dem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, um dasselbe zu erhalten, kann Auftrag gegeben werden.
Macer. lib. I. de off. Praes. Wenn eine Provinz nachher getheilt, und unter zwei Präsidenten gestellt worden ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein Eingeborener der einen in der andern ein Beisitzeramt bekleiden, ohne dass er angenommen wird, als bekleide er es in seiner Heimath.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Macer lib. II. de off. Praes. Die Präsidenten der Provinzen, in denen ein Verbrechen begangen worden, pflegen an ihre Collegen zu schreiben [und sie zu benachrichtigen], wo sich die Thäter11Factores, s. Duker. l. l. p. 384. aufhalten sollen, und zu verlangen, dass sie ihnen durch Häscher ausgeliefert werden; auch dies wird in einigen Rescripten erklärt.
Macer lib. II. de off. Praef. Soviel das Standesrecht der Verurtheilten angeht, so ist es einerlei, ob das Verfahren ein öffentliches gewesen, oder nicht, denn es wird blos auf das Erkenntniss, nicht auf die Art des Verbrechens Rücksicht genommen. Diejenigen daher, welche mit dem Schwerte hingerichtet, oder den wilden Thieren vorgeworfen werden sollen, werden sogleich Strafsclaven.
Macer lib. II. de off. Praes. Ulpianus hat begutachtet, dass wegen des Decurionats, obgleich derselbe auch eine Ehrenstelle (honor) ist, von einer andern Ehrenstelle keine Befreiung stattfindet.
Macer lib. II. de off. Praes. Einen neuen Bau zu unternehmen ist einem Privatmann auch ohne Genehmigung des Fürsten erlaubt, ausser wenn derselbe auf Wetteifer mit einer andern Stadt berechnet ist, oder Anlass zum Aufruhr giebt, oder in der Nähe eines Theaters oder Amphitheaters stehen soll. 1Dass hingegen auf öffentliche Kosten ein Neubau ohne Genehmigung des Fürsten nicht unternommen werden darf, ist in [kaiserlichen] Verordnungen ausgesprochen. 2Den Namen eines Andern als des Fürsten, oder Dessen, von dessen Gelde ein Gebäude errichtet ist, auf dieses zu setzen, ist nicht erlaubt.