De re militari libri
Ex libro I
Macer lib. I. de re mil. Die Pflicht des Befehlshabers eines Heeres besteht nicht blos in Anordnen, sondern auch in Beobachten der Mannszucht. 1Auch Paternus hat geschrieben, Derjenige, welcher bedenke, dass er Soldaten befehlige, dürfe nur sehr sparsam Urlaub ertheilen, nicht gestatten, ein Militairpferd ausserhalb der Provinz zu führen, den Soldaten nicht auf Privatarbeit, auf die Fischerei, auf die Jagd schicken; denn also wird es in der Mannszucht des Augustus verordnet: Obgleich ich weiss, dass es nicht verboten sei, die Soldaten in Handarbeiten sich üben zu lassen, so fürchte ich dennoch, es möchte, wenn ich Etwas gestatte, das zu meinem oder deinem Gebrauche geschehen soll, das Maass, welches ich zugeben kann, überschritten werden. 2Es ist Pflicht der Chefs, oder Derjenigen, welche das Heer befehligen, die Soldaten im Lager beisammenzuhalten, zur Waffenübung herauszuführen, die Thorschlüssel in Empfang zu nehmen, zuweilen die Wachen zu besichtigen, der Austheilung des Getreides unter die Soldaten beizuwohnen, das Getreide zu untersuchen, den Betrug der Ausmesser zu verhindern, Verbrechen innerhalb der Grenzen ihrer Gewalt zu bestrafen, sich häufig vor dem Generalquartier11Principiis interesse; principium heisst der Ort im Lager, welcher das forum in einer Stadt vertrat. Da standen auch die Fahnen und Feldzeichen, und dort wurden die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und dem Einzelner verhandelt, auch wohl den Soldaten Recht gesprochen. S. l. 3. C. quae sit longa cons. A. d. R. einzufinden, die Beschwerden der Soldaten anzuhören, die Kranken in Augenschein zu nehmen.