De re militari libri
Ex libro I
Macer lib. I. de re mil. Die Pflicht des Befehlshabers eines Heeres besteht nicht blos in Anordnen, sondern auch in Beobachten der Mannszucht. 1Auch Paternus hat geschrieben, Derjenige, welcher bedenke, dass er Soldaten befehlige, dürfe nur sehr sparsam Urlaub ertheilen, nicht gestatten, ein Militairpferd ausserhalb der Provinz zu führen, den Soldaten nicht auf Privatarbeit, auf die Fischerei, auf die Jagd schicken; denn also wird es in der Mannszucht des Augustus verordnet: Obgleich ich weiss, dass es nicht verboten sei, die Soldaten in Handarbeiten sich üben zu lassen, so fürchte ich dennoch, es möchte, wenn ich Etwas gestatte, das zu meinem oder deinem Gebrauche geschehen soll, das Maass, welches ich zugeben kann, überschritten werden. 2Es ist Pflicht der Chefs, oder Derjenigen, welche das Heer befehligen, die Soldaten im Lager beisammenzuhalten, zur Waffenübung herauszuführen, die Thorschlüssel in Empfang zu nehmen, zuweilen die Wachen zu besichtigen, der Austheilung des Getreides unter die Soldaten beizuwohnen, das Getreide zu untersuchen, den Betrug der Ausmesser zu verhindern, Verbrechen innerhalb der Grenzen ihrer Gewalt zu bestrafen, sich häufig vor dem Generalquartier11Principiis interesse; principium heisst der Ort im Lager, welcher das forum in einer Stadt vertrat. Da standen auch die Fahnen und Feldzeichen, und dort wurden die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und dem Einzelner verhandelt, auch wohl den Soldaten Recht gesprochen. S. l. 3. C. quae sit longa cons. A. d. R. einzufinden, die Beschwerden der Soldaten anzuhören, die Kranken in Augenschein zu nehmen.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Macer. lib. II. de re milit. Dem Soldaten, der sich der Todesstrafe schuldig gemacht hat, schreiben Paulus und Menander, müsse die Errichtung eines Testaments gestattet werden, und wenn er testamentslos gestorben sei, so gebühre sein Nachlass seinen Verwandten, vorausgesetzt, dass er wegen eines Militärvergehens, und nicht wegen eines gemeinen, gestraft worden ist.
Macer lib. II. de re mil. Manche Verbrechen begründen für den Nichtsoldaten gar keine, oder eine geringe Strafe, dem Soldaten aber eine schwerere; denn wenn ein Soldat die Schauspielkunst betrieben, oder sich hat in die Sclaverei verkaufen lassen, so, schreibt Menander, müsse er mit dem Tode bestraft werden.
Idem lib. II. de re mil. Den Soldaten ist es verboten, in der Provinz, in welcher sie Kriegsdienste verrichten, ein Grundstück zu kaufen, damit sie nemlich nicht durch eifriges Betreiben des Feldbaues von ihrem Waffendienste abgehalten werden; und daher ist es ihnen nicht untersagt, ein Haus zu kaufen. Doch können sie auch Grundstücke in einer andern Provinz kaufen; übrigens dürfen sie in jener Provinz, in welche sie aus Veranlassung eines Krieges gekommen, nicht einmal unter fremdem Namen ein Grundstück kaufen, widrigenfalls dasselbe vom Fiscus eingezogen wird. 1Derjenige aber, welcher gegen die Mannszucht ein Grundstück gekauft, darf, wenn er seinen Abschied bekommen hat, ohne dass deshalb eine Untersuchung eingeleitet worden, nicht weiter beunruhigt werden. 2Darüber waltet kein Zweifel ob, dass der Vortheil dieser Verjährung Denjenigen, welche mit Schande verabschiedet worden, nicht zu Gute komme, weil solcher als den Veteranen an Belohnungsstatt verliehen betrachtet wird; daher lässt sich behaupten, dass er auch Demjenigen, welcher aus bewegenden Gründen verabschiedet worden, zu Gute komme, da auch diesem eine Belohnung zu Theil wird. 3Es giebt drei Gattungen der Verabschiedungen: eine ehrenvolle, eine aus bewegenden Gründen, eine schimpfliche. Ehrenvoll ist diejenige, welche nach beendigter Dienstzeit gegeben wird; eine [Verabschiedung] aus bewegenden Gründen ist diejenige, wenn Jemand wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen als zum Kriegsdienste nicht mehr tauglich erklärt wird; schimpflich ist diejenige, wenn Jemand wegen eines Verbrechens seines Eides entbunden wird. Und Derjenige, welcher mit Schande verabschiedet worden, darf weder in Rom, noch am kaiserlichen Hofe sich aufhalten. Wenn dieselben gleich, ohne dass der Schande Erwähnung geschehen, verabschiedet worden, so werden sie demungeachtet als schimpflich verabschiedet betrachtet. 4Ein Soldat, der die Ehrerbietung [gegen seine Vorgesetzten] verletzt, kann nicht nur vom Chef oder vom Hauptmann, sondern auch von einem Officier22Brisson. de v. s. voce: „Principalis.“ [Die Vulg. liest principe. Die Definition des Brisson. ist sehr allgemein gerathen, allerdings aber anzunehmen, dass ein niederer Officier als der Hauptmann (Centurio) zu verstehen ist, s. Veget. de re mil. II. 7. A. d. R.] bestraft werden. Denn die Alten bezeichneten denjenigen [als infamirt], welcher sich einem Hauptmann, der ihn züchtigen wollte, widersetzte; hat er den Stock33Vitem ist ein insigne centurionum, s. Eman. Soarez a Ribeira Obs. jur. I. 10. (T. V. 521.) festgehalten, so wird er degradirt; hat er solchen mit Fleiss zerbrochen, oder an den Hauptmann Hand angelegt, so wird er mit dem Tode bestraft. 5Derjenige Flüchtling, welcher aus dem Gewahrsam oder dem Gefängnisse entwichen ist, sei, schrieb Menander, nicht unter die Deserteure zu zählen, weil er aus dem Gewahrsam entsprungen, nicht den Soldatenstand verlassen hat. Wer jedoch unter Erbrechung des Gefängnisses entflohen, der sei, schrieb Paulus, mit dem Tode zu bestrafen, wenn er auch früher noch nicht desertirt sei. 6Einen Deserteur, der von seinem Vater eingeliefert worden war, liess Divus Pius degradiren, damit, wie er sagte, es nicht den Anschein gewinne, als habe der Vater seinen Sohn zur Todesstrafe dargeboten. Ingleichen befahlen Divus Severus und Antoninus, Denjenigen, welcher nach fünfjähriger Desertion sich gestellt hat, zu verbannen; ein Beispiel, das wir, wie Menander schrieb, auch bei allen Uebrigen befolgen müssen.
Macer lib. II. de re mil. Im Felde erworbenes Sondergut ist, was von Eltern oder Verwandten einem im Soldatenstande Lebenden geschenkt worden, oder was der Haussohn selbst im Soldatenstande erworben, und, wenn er nicht Soldat wäre, nicht erworben haben würde; denn was er auch ausser dem Soldatenstande erworben haben würde, dies gehört nicht zu seinem im Felde erworbenen Sondergute.