De publicis iudiciis libri
Fragmenta incerta
Marcian. lib. Auch wird den Kindern der Freilasser das Recht der Freilasserschaft an dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen, welches confiscirt worden, unverkürzt vorbehalten. Wenn der Freigelassene einen Sohn seines Freilassers hat, so hat der Fiscus an dem Antheile des Sohnes des Freilassers keinen Theil. 1Wenn aber des Freilassers Sohn durch einen vorhandenen Sohn des Freigelassenen ausgeschlossen wird, so hat der Fiscus noch weit weniger Recht, weil die Söhne des Freigelassenen zwar des Freilassers Sohn ausschliessen, dieser selbst aber den Fiscus ausschliesst. 2Auch wenn des Freilassers Sohn den Nachlassbesitz nicht fodern will, wird der Fiscus von dem Antheile, der ihm von dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen gebührt, ausgeschlossen. 3Das Vermögen eines Verwiesenen wird nicht confiscirt, ausser wenn es in dem Urtheile ausdrücklich festgesetzt worden, allein die Rechte der Freigelassenen können ihm auch nicht durch einen ausdrücklich darauf bezüglichen Urtheilsspruch entzogen werden, weil diese dem Verwiesenen nur der Kaiser entziehen kann. 4Wenn der Vater, der für seine Tochter eine Mitgift bestellt hat, verurtheilt wird, so gebührt dem Fiscus nichts, wenn auch nachher die Tochter in stehender Ehe gestorben ist, in welchem Falle sonst die profecticische11S. l. 5. de jur. dot. Mitgift an den Vater zurückfällt; sie wird also dem Ehemann verbleiben,
Marcian. lib. Auch wenn der Vater für seine Tochter eine Mitgift versprochen hat, und verurtheilt worden ist, wird dem Manne die Klage auf die Mitgift aus des Vaters Vermögen wider den Fiscus ertheilt. 1Wenn der Vater nach Auflösung der Ehe der Tochter verurtheilt worden ist, so wird, wenn dies geschehen, nachdem die Tochter darin gewilligt hat, dass er die Mitgift zurückfodern möge, der Fiscus dieselbe zurückfodern, wenn aber vor der Einwilligung, so hat die Tochter selbst die Rückfoderung der Mitgift.