De publicis iudiciis libri
Ex libro II
Macer. lib. II. de Jud. Publ. Die Kaiser Marcus und Comodus haben an den Scapula Tertyllus ein Rescript folgenden Inhalts erlassen: Wenn du volle Gewissheit darüber erlangt hast, dass Aelius Priscus in solchem Wahnsinn befangen sei, dass er in immerwährender Geistesabwesenheit aller Einsicht entbehrt, und kein Verdacht wider ihn vorhanden ist, dass er seine Mutter in erheuchelter Geistesabwesenheit getödtet habe, so kannst du über die Bestrafung desselben hinwegsehen, da er genugsam durch seinen Wahnsinn selbst bestraft wird; dennoch aber muss er sorgfältiger bewacht, und, wenn du für nöthig erachtest, auch gefesselt werden, weil es sowohl zur Strafe, als zum Schutz seiner selbst, und zur Sicherheit seiner Umgebungen gehört. Wenn er aber, wie es öfters geschieht, in lichtem Zwischenräumen hellern Verstandes ist, so forsche darnach, ob er11Die Haloandrische Lesart sanior est num, statt saniore, non, welche unser Text in der Note giebt, ist anerkannt besser; da nun auch Ed. Fradin. ebenso liest, nur, dass sie, wie Brencmann in der Göttinger C. J.-Ausgabe richtig desiderirt, nachher statt danda sit venia (wie Haloander und auch Baudoza haben), d. est v. lieset, auch Brencmann Uebereinstimmung von Codicibus bezeugt, so kann man wohl jene Lesart ohne Zweifel annehmen. etwa in einem solchen Augenblick — und es darf hier auf die Krankheit keine Rücksicht genommen werden — das Verbrechen begangen hat, und wenn du etwas darauf bezügliches erfahren hast, so frage deshalb bei Uns an, damit Wir erwägen, ob er, wegen der Unmenschlichkeit seiner That, wenn es scheinen könnte, dass er mit Bewusstsein gehandelt habe, mit Strafe zu belegen sei. Da Wir aber aus deinem Bericht ersehen haben, dass er von einem solchen Stande und Range sei, dass er von den seinigen in einem eigenen Landhause bewacht wird, so würdest du gut daran thun, diejenigen, welche ihn zu jener Zeit beobachtet haben, zusammenzuberufen, und den Grund einer so grossen Nachlässigkeit zu erforschen und gegen einen jeden derselben je nachdem er dir mehr oder weniger in Schuld zu sein scheint, zu verfügen. Denn die Wächter werden für die Wahnsinnigen nicht blos dazu bestellt, dass sie nichts Verderbliches wider sich selbst unternehmen, sondern auch, damit sie Niemand anderem Unheil bereiten; was daher vorfällt, ist nicht mit Unrecht deren Schuld zuzuschreiben, welche nachlässig in ihrer Pflicht gewesen sind.
Macer lib. II. publ. judicior. Der Provinzialpräsident kann es nicht bewirken, dass einen wegen Diebstahls Verurtheilten nicht die Infamie treffe.
Macer. lib. II. publ. judic. Divus Severus hat an den Dionysius Diogenes folgendermaassen rescribirt: Wer wegen einer schweren Injurie verurtheilt worden ist, kann nicht im Decurionenstande bleiben; es darf dir auch der Irrthum der Präsidenten nicht von Nutzen sein, oder Dessen, der in Ansehung deiner ein Urtheil ausgesprochen hat, oder Derer, welche der Rechtsvorschrift zuwider glaubten, dass du im Decurionenstande geblieben seiest.
Idem lib. II. publ. judic. Wegen Verletzung eines Begräbnisses wird auch eine Geldklage gegeben.
Idem lib. II. publ. judic. Wenn Derjenige, wegen dessen wissentlich falscher Anklage zu klagen verboten ist22S. Jacob. Lectius ad Aemil. Macr. de publ. jud. ad h. l. (T. O. I. p. 97.) z. B. curatores, tutores., in der Angelegenheit eines öffentlichen Verfahrens für einen Prävaricator durch richterliches Erkenntniss erachtet worden ist, so wird er infamirt sein.
Macer. lib. II. judic. publ. Nicht in Folge jeden Verbrechens zieht das darüber ergangene Urtheil Infamie nach sich, sondern nur das zufolge eines solchen, welches wirklich Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens war. Ein Verbrechen, welches Gegenstand eines solchen nicht gewesen, verfolgt daher den Verurtheilten nicht mit Infamie, es müsste denn dieses Verbrechen zu denen gehören33S. Bynkershoek Obs. Lib. V. c. 20., aus welchen schon die Klage im Wege des Privatverfahrens für den Verurtheilten die Infamie herbeiführt, z. B. die Diebstahlsklage, die wegen Raubes und Injurien.
Macer. lib. II. de publ. judic. Wer anklagen könne, werden wir sehen, sobald wir wissen, wer es nicht kann. Manchem ist es nun wegen des Geschlechts oder Alters versagt, wie Weibern und Unmündigen, Andern wegen eines Eides, z. B. wer Kriegsdienste thut, Andern wegen Amt und Gewalt, in welcher stehend er Niemandem redlicherweise vor Gericht fodern kann, Andern wegen eines eigenen Verbrechens, wie Infamirten, Andern wegen schändlichen Erwerbs, wie Denjenigen, welche wider zwei Schuldige zwei Anklagen erhoben, und um es zu thun oder zu unterlassen Geld angenommen haben, Andern wegen persönlicher Verhältnisse, wie Freigelassenen wider die Freilasser,
Macer. lib. II. de publ. judic. Alle diese aber werden doch dann nicht von der Anklage ausgeschlossen, sobald sie ihnen widerfahrenes eigenes Unrecht oder den Tod ihrer Verwandten verfolgen. 1Kindern und Freigelassenen ist es nicht verwehrt, zum Schutze des Ihrigen über Handlungen ihrer Eltern und Freilasser zu klagen, z. B. wenn sie angeben, sie seien von denselben gewaltsam aus dem Besitz getrieben worden, wohlverstanden, nicht dass sie dieselben des Verbrechens der Gewalt bezichtigen dürfen, sondern blos um den Besitz zurückzuerhalten. Denn auch dem Sohne ist unbenommen, über eine Handlung seiner Mutter zu klagen, wenn er angiebt, es habe dieselbe ein Kind untergeschoben, damit er einen Miterben habe, allein nach dem Cornelischen Gesetze sie als schuldig anzuklagen ist ihm versagt. 2Wer von Einem bereits angeklagt worden ist, den kann ein Anderer nicht auch anklagen; wer aber in Folge öffentlicher oder Privat-Abolition44S. hierüber Brisson. h. v., oder wenn der Ankläger von selbst absteht, aufgehört hat, Angeklagter zu sein, gegen den wird einem Andern die Anklage nicht versagt.
Macer lib. II. Publ. Dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufgestellt, oder selbst aufgestellt die Anklage erhoben hätte, ohne sie weiter zu verfolgen, oder auf andere Weise als durch Niederschlagung davon abgestanden zu sein, wer wegen Erhebung der Anklage eine Handschrift von sich gegeben55Worin sie dafür eine Summe versprechen., oder irgend einen Vertrag eingegangen wäre. Der Ausdruck: ohne sie weiter zu verfolgen, bezieht sich aber auf alle vorgedachte Personen. 1Geht66Pertineat, insofern nemlich, dass sie sich darnach zu richten haben in Bezug auf die Ankläger. S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 108.) der Senatsbeschluss auch Diejenigen an, welche heutzutage in öffentlichen Verfahren ausserordentlicherweise erkennen? Allerdings ist es ein durch die kaiserlichen Constitutionen begründeter Rechtssatz, dass er sie angehe, sodass in jedem einzelnen Fall besondere Strafen auferlegt werden. 2Diejenigen, wider welche wegen77S. l. 4. de praevaricat. wissentlich falscher Anklage keine Klage erhoben werden darf, verfallen der Strafe des Senatsbeschlusses, wie durch Constitutionen verordnet worden, nicht. 3Wenn der Ankläger wegen Ablebens des Angeschuldigten von der Anklage abgestanden hat, so kann er durch den Senatsbeschluss nicht gehalten werden, weil durch den Tod des Angeklagten das Verfahren aufgelöst wird, ausser wenn das Verbrechen von der Art gewesen, dessen Klage auch wider die Erben fortdauert, wie das Majestätsverbrechen. Das Nemliche gilt von der Anklage wegen Beugung des Rechts aus Parteilichkeit, weil auch diese durch den Tod nicht aufgelöst wird. 4Wenn übrigens der Angeschuldigte erst gestorben ist, nachdem der Ankläger bereits abgestanden hatte, so wird dadurch das Vergehen des Anklägers um nichts mehr erleichtert; denn wer einmal abgestanden hat, der darf, wenn er nachher bereit ist, die Anklage zu erheben, nicht gehört werden, haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet. 5Wer nach erhobener schriftlicher Anklage vor Einleitung des Verfahrens ein oder zwei Jahr nicht hat zur Sache schreiten können, verhindert durch mannigfache Beschäftigungen der Präsidenten oder durch die Nothwendigkeit bürgerlicher Aemter88Lect. l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 110.) und Jacob. Constantin. Subtil. Enod. Lib. I. cap. 18. (T. O. IV. p. 515.), wird dem Senatsbeschluss nicht verfallen. 6Wenn Jemand einen Angeschuldigten zuerst angegeben, und nach eingetretener Niederschlagung vor Wiederholung der Anklage, eine zweite Niederschlagung eingetreten ist, so wird die dreissigtägige Frist nicht von Zeit der ersten, sondern der letztern gezählt.
Macer lib. II. Publ. Zur Einziehung des Vermögens Dessen, der als ein öffentlich zu Ladender bezeichnet worden, ist die Abwartung99Lect. l. l. p. 111. eines Jahres bestimmt. 1Wenn aber der Fiscus das Vermögen nach zwanzig Jahren noch nicht eingezogen hat, so wird er nachher durch eine Einrede und zwar sowohl von dem Angeschuldigten selbst, als von seinen Erben abgewiesen.
Macer lib. II. de publ. judic. Das Jahr ist von da an zu rechnen, wo die Bezeichnung entweder durch das Edict, oder durch an die Ortsbehörde erlassene Schreiben öffentlich bekannt geworden ist. 2Ueberhaupt ist zu bemerken, dass der als öffentlich zu Ladender Bezeichnete durch keine Einrede eines Zeitablaufs an der Vertheidigung seiner Sache gehindert werde1010Lect. l. l. p. 112..
Macer lib. II. de publ. judic. In Ansehung der Person der Sclaven wird es so gehalten, dass sie nach Art der Leute niederer Classe gestraft werden. Aus den Gründen nun, aus welchen ein Freier mit Prügeln gezüchtigt wird, wird ein Sclave mit Peitschen gehauen, und dann seinem Herrn zurückgegeben, und aus denen, wo ein Freier, nachdem er mit Prügeln gezüchtigt worden, zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt wird, wird ein Sclave nachdem er mit Peitschen ausgehauen worden, unter der Strafe, auf gleich lange Dauer Fesseln zu tragen1111Sub poena vinculor. halte ich für richtiger, so wie obsteht, mit Jacob Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. 113.) als mit Bynkershoek Lib. I. c. 21., seinem Herrn zurückgegeben. Wenn der unter der Strafe, Fesseln zu tragen, seinem Herrn zurückzugeben befohlene Sclave nicht angenommen wird, so soll er verkauft, und wenn er keinen Käufer gefunden, zu öffentlicher Strafarbeit, und zwar für immerwährend abgegeben werden. 1Wer aus einem Grunde zu Bergwerksarbeit abgeliefert worden ist, und nachher nochmals ein Verbrechen begangen hat, gegen den soll, wie gegen einen Bergwerksarbeiter verfügt werden, wenn er auch noch nicht dahin geführt worden, wo er arbeiten soll; denn diese ändern sogleich ihr persönliches Verhältniss, sobald das Urtheil über sie gesprochen worden ist. 2In Ansehung der Plebejer sowohl, als der Decurionen ist es übrigens Verordnung, dass, wer mit schwererer Strafe, als nach den Gesetzen bestimmt ist, bestraft wird, nicht infamirt wird; wenn daher Jemand mit zeitlicher Strafarbeit gestraft, oder nur mit Prügeln gezüchtigt worden ist, wenngleich in Folge einer infamirenden Klage, wie z. B. die Diebstahlsklage, so ist er nicht infamirt, weil ein einziger Schlag mit einem Prügel schon härter ist, als die Geldstrafe.1212S. Jacob. Lect. l. l. ad l. 63. de furt. (T. O. II. p. 94.)
Macer lib. II. Publ. Die Kaiser Severus und Antoninus an Julius Julianus: Diejenigen, welche von den Strassenräubern [als Mitgenossen]1313S. Cujac. Obs. VI. 24. genannt worden, und nachdem sie die Ankläger bestochen, gestorben sind, hinterlassen, als seien sie des Verbrechens geständig, vernünftigerweise ihren Erben keine [Befugniss zur] Vertheidigung. 1Wenn Derjenige, wegen dessen Strafe dem Kaiser berichtet worden, etwa weil er Decurio gewesen, oder auf eine Insel hat deportirt werden sollen, vor Erfolg des Rescripts mit Tode abgegangen ist, so kann die Frage entstehen, ob es scheine, er sei vor dem Erkenntniss gestorben? Als Entscheidungsgrund dient der Senatsbeschluss, der in Bezug auf Diejenigen, welche nach Rom geschickt vor dem Erkenntniss gestorben sind, errichtet worden ist, und dessen Worte also lauten: Da Niemand für das Jahr als verurtheilt betrachtet werden kann, bevor über ihn zu Rom ein Verfahren eingeleitet worden, und der Spruch Rechtens erfolgt ist, und keines Verstorbenen Nachlass confiscirt werden darf, bevor nicht seinwegen zu Rom erkannt worden ist, so dürfen die Erben diesen Nachlass in Besitz nehmen.
Macer lib. II. Public. Die Kaiser Severus und Antoninus haben an Asclepias also rescribirt: „Da du deine Vertheidigung unterliessest, als dir ein Verbrechen vorgeworfen wurde, und es vorzogst, den Spruch zu erkaufen, so bist du nicht unverdienterweise verurtheilt worden, fünfhundert Goldstücke an den Fiscus zu zahlen; denn dadurch, dass du die Untersuchung der Anklage selbst aufgabst, hast du dich selbst dieser Strafe unterworfen; denn es muss darauf gehalten werden, dass Diejenigen, welche in Händel mit dem Fiscus gerathen, die Vertheidigung ihrer Sache mit Gewissenhaftigkeit übernehmen, nicht es versuchen, ihre Gegner oder die Richter zu bestechen.“