De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
Macer. lib. I. publ. judic. Die Klage wegen Erpressung ist keine öffentliche, aber wenn Jemand deswegen Geld erhalten, weil er ein Verbrechen angedrohet hat, so kann ein öffentliches Verfahren auf den Grund der Senatsbeschlüsse stattfinden, wornach wider Diejenigen die Strafe des Cornelischen Gesetzes verhängt wird, welche in Betreff der Anklage Unschuldiger ein Complott gestiftet, und die wegen zu erhebender oder nicht zu erhebender Anklage, und abzulegenden oder nicht abzulegenden Zeugnisses Geld in Empfang genommen haben.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
Macer lib. I. de publ. judic. Nicht alle Verfahren, in denen es sich um ein Verbrechen handelt11S. Jac. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. principio. (T. O. I. 69.), sind auch öffentliche, sondern blos diejenigen, welche aus Gesetzen über öffentliche Verfahren ihren Ursprung nehmen, wie das Julische über Majestätsverbrechen, das Julische über Ehebruch, das Cornelische über Mörder und Giftmischer, das Pompejische über Verwandtenmord, das Julische über den Cassendiebstahl, das Cornelische über Testamente, das Julische über Privatgewaltthätigkeit, das Julische über öffentliche Gewaltthätigkeit, das Julische über Erschleichung öffentlicher Aemter, das Julische über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit22S. Tittmann a. a. O. Th. II. §. 239., das Julische über Getreideaufkauf.
Macer lib. I. de publ. judic. oder bevor wider ihn Anklage erhoben worden,
Macer lib. I. Publ. Auch dem Ehemann ist gestattet, den Ehebrecher seiner Frau zu tödten, aber nicht jeden, wie dem Vater. Denn es ist in diesem Gesetze vorgeschrieben worden, dass dem Manne den in seinem Hause, und nicht auch in dem des Schwiegersvaters, im Ehebruch mit seiner Frau Ergriffenen zu tödten [nur dann] erlaubt sei, wenn er ein Kuppler war, oder die Schauspielkunst betrieb, öffentlich als Tänzer oder Sänger auftrat, und in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, ohne in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu sein, oder ein Freigelassener des Ehemannes, oder des Vaters der Ehefrau, deren Mutter, eines Sohnes oder Tochter Beider (ohne Unterschied, ob er Einem von ihnen allein gehört, oder mit einem Andern gemeinschaftlich), oder ein Sclave ist. 1Es ist übrigens Vorschrift, dass der Ehemann, der einen von diesen tödtet, seine Frau ohne Aufhalt fortschicke. 2Ob der Ehemann übrigens eigenen Rechtens oder ein Haussohn ist, darauf kommt nichts an, wie die Meisten sagen. 3Die Frage wird aber, was den Sinn des Gesetzes betrifft, in Betreff Beider erhoben, ob dem Vater erlaubt sei, einen Staatsbeamten zu erschlagen? ingleichen, ob, wenn die Tochter eine mit einem Makel behaftete Person, oder den Gesetzen zuwider verheirathet gewesen, Vater und Ehemann nichtsdestoweniger dieses Recht haben? und wie es endlich sich verhalte, wenn der Vater oder Ehemann ein Kuppler, oder mit irgend einem Schandfleck behaftet gewesen? Richtiger ist es hier zu sagen, dass Der das Recht habe, zu tödten, wer vermöge seines Rechtes als Vater oder Ehemann Anklage erheben könne.
Macer lib. I. de publ. judic. Es ist einerlei, ob der Vater die ehebrecherische Tochter zuerst getödtet hat, oder nicht, sobald er nur Beide tödtet; denn wenn er nur Einen von Beiden tödtet, so wird er durch das Cornelische Gesetz als schuldig haften. Ist, nachdem der Eine getödtet, der Andere verwundet worden, so wird er zwar den Worten des Gesetzes nach nicht frei, allein Divus Marcus und Commodus haben rescribirt, dass ihm Straflosigkeit zu Theil werde, weil, wenn auch, sobald der Ehebrecher getödtet worden, das Weib die schweren Wunden überlebt, welche ihr der Vater geschlagen, sie mehr durch Zufall, als mit seinem Willen am Leben geblieben ist, indem das Gesetz eine gleich grosse Erbitterung gegen die Ergriffenen voraussetzt und Strenge zum Erforderniss macht. 1Wenn der Ehemann den einen von den Ehebrechern erwählt hat, so kann er den andern nicht eher anklagen, als bis das erste Verfahren geendigt ist, weil Zwei nicht auf ein Mal von Demselben angeklagt werden können. Das ist aber dem Ankläger unverwehrt, zugleich mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin Den anzuklagen, der sein Haus hergegeben hat oder mit Rath half, das Verbrechen mit Geld abzumachen.
Macer lib. I. Publ. Es ist einerlei, ob Jemand, um eine Gewaltthätigkeit zu begehen, Freie oder Sclaven, eigene oder fremde, versammelt hat. 1Ebensowohl haften Diejenigen, welche versammelt worden sind, durch dasselbe Gesetz. 2Auch wenn Niemand versammelt, und Niemand geschlagen, aber unrechtmässigerweise von fremdem Gute etwas entfremdet worden, haftet der Thäter durch dieses Gesetz.
Macer lib. I. Publ. Rücksichtlich Dessen, welcher Dem, in dessen Gewalt er steht, und Dem, welcher sich in derselben Gewalt befindet, Etwas zugeschrieben hat, ist im Senatsbeschluss nichts verordnet worden; allein es wird auch in diesem Fall dem Gesetze zuwidergehandelt, weil der Vortheil dem Vater und Herrn zufällt, dem er zufallen würde, wenn der Sohn oder Sclave ihn sich zugeschrieben hätte. 1Das ist übrigens gewiss, dass, wenn Jemand einem Fremden ein Vermächtniss zugeschrieben hat, die Senatsbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen, wenn er auch nachher noch bei Lebzeiten des Testators ihn in seine Gewalt bekommen haben sollte.
Macer lib. I. Publ. Auch gegen die zum Gefolge33S. Budaeus l. l. p. 45. comites (eigentlich Begleiter) sind die zum Geschäftspersonale gehörigen Unterbeamten, s. Anm. zu l. 1. d. T. u. Jac. Lect. l. l. ad h. l. (l. l. p. 90.) der Richter gehörigen Personen wird aus diesem Gesetze ein Verfahren begründet.
Macer lib. I. judic. publ. Das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit schreibt vor, es solle Niemand um einen Richter oder Schiedsrichter zu bestellen, zu ändern, zur Ertheilung des Befehls, dass er erkennen solle, noch um ihn nicht zu bestellen, nicht zu verändern, und nicht zu befehlen, dass er erkennen solle, noch um einen Menschen in öffentliches Gefängniss zu werfen, ihn zu fesseln, zu fesseln anzubefehlen, aus dem Gefängniss zu entlassen, noch um einen Menschen zu verurtheilen oder freizusprechen, noch zur Streitwürderung, oder zur Erhebung oder Nichterhebung eines Verfahrens in Capital- oder Pecuniärangelegenheiten Etwas annehmen. 1Es ist nun zwar richtig, dass das Gesetz von den ausgenommenen Personen [Geschenke] in unbegrenzter Maasse44D. h. ohne eine Grenze zu ziehen wie l. 6. in f. s. Cujac. Obs. VI. 18. zu nehmen gestattet, von denen55Ab his autem; Cujac. Obs. l. l. will iis autem lesen, worin ihm Jacob. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. h. l. (T. O. I. p. 91.) beitritt. Indessen geht man doch wohl sicherer mit der Glosse: sc. etiam exceptis, sed accipientibus ut faciant vel non faciant, etc. Der Sinn läuft auf eins hinaus. S. Wiel. Lect. II. 10. aber, welche in diesem Hauptstück aufgezählt werden, gestattet es von keinem, auch nur das aller geringste zu nehmen. 2Auch ist vorgeschrieben, dass die Errichtung eines öffentlichen Baues, die öffentliche Getreideaustheilung, Verabreichung und Billigung66Approbandam. Budaeus l. l. p. 48. macht hier einige überflüssige Verbesserungsversuche; man vgl. besonders Cujac. Obs. XI. 22. und Jac. Lect. l. l. Die Stelle ist vorzüglich von Vorstehern des Gemeinwesens im Gegensatz zu in Entreprise oder Lieferung gegebenen öffentlichen Bauten und Bedürfnissen zu verstehen. Die Approbatio geschieht durch Kunstverständige. Dirksen a. a. O. S. 322. emendirt adpendendum nach Turneb. Advers. II. 13., sowie die Ausbesserung in Dach und Fach nicht eher als geschehen und entrichtet betrachtet werden soll, bis Alles contractgemäss vollendet, gebilligt und entrichtet worden ist. 3Heutzutage wird ausserordentlicherweise77S. l. 8. de publ. judic. nach dem Julischen Gesetze über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit gestraft, und zwar meistens mit der Verbannung, oder noch härter, je nach der Grösse des Verbrechens. Denn wenn nun Einer Geld erhalten hat, um einen Menschen zu tödten, oder, wenn auch nicht angenommen, dennoch in der Hitze Jemanden hat ums Leben bringen lassen, der entweder unschuldig war, oder den er nicht strafen durfte? Hier muss Todesstrafe, oder wenigstens Deportation auf eine Insel, wie meistens geschehen, erfolgen.