De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
Macer. lib. I. publ. judic. Die Klage wegen Erpressung ist keine öffentliche, aber wenn Jemand deswegen Geld erhalten, weil er ein Verbrechen angedrohet hat, so kann ein öffentliches Verfahren auf den Grund der Senatsbeschlüsse stattfinden, wornach wider Diejenigen die Strafe des Cornelischen Gesetzes verhängt wird, welche in Betreff der Anklage Unschuldiger ein Complott gestiftet, und die wegen zu erhebender oder nicht zu erhebender Anklage, und abzulegenden oder nicht abzulegenden Zeugnisses Geld in Empfang genommen haben.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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