De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
Macer. lib. I. publ. judic. Die Klage wegen Erpressung ist keine öffentliche, aber wenn Jemand deswegen Geld erhalten, weil er ein Verbrechen angedrohet hat, so kann ein öffentliches Verfahren auf den Grund der Senatsbeschlüsse stattfinden, wornach wider Diejenigen die Strafe des Cornelischen Gesetzes verhängt wird, welche in Betreff der Anklage Unschuldiger ein Complott gestiftet, und die wegen zu erhebender oder nicht zu erhebender Anklage, und abzulegenden oder nicht abzulegenden Zeugnisses Geld in Empfang genommen haben.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
Macer lib. I. de publ. judic. Nicht alle Verfahren, in denen es sich um ein Verbrechen handelt11S. Jac. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. principio. (T. O. I. 69.), sind auch öffentliche, sondern blos diejenigen, welche aus Gesetzen über öffentliche Verfahren ihren Ursprung nehmen, wie das Julische über Majestätsverbrechen, das Julische über Ehebruch, das Cornelische über Mörder und Giftmischer, das Pompejische über Verwandtenmord, das Julische über den Cassendiebstahl, das Cornelische über Testamente, das Julische über Privatgewaltthätigkeit, das Julische über öffentliche Gewaltthätigkeit, das Julische über Erschleichung öffentlicher Aemter, das Julische über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit22S. Tittmann a. a. O. Th. II. §. 239., das Julische über Getreideaufkauf.
Macer lib. I. de publ. judic. oder bevor wider ihn Anklage erhoben worden,
Macer lib. I. Publ. Auch dem Ehemann ist gestattet, den Ehebrecher seiner Frau zu tödten, aber nicht jeden, wie dem Vater. Denn es ist in diesem Gesetze vorgeschrieben worden, dass dem Manne den in seinem Hause, und nicht auch in dem des Schwiegersvaters, im Ehebruch mit seiner Frau Ergriffenen zu tödten [nur dann] erlaubt sei, wenn er ein Kuppler war, oder die Schauspielkunst betrieb, öffentlich als Tänzer oder Sänger auftrat, und in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, ohne in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu sein, oder ein Freigelassener des Ehemannes, oder des Vaters der Ehefrau, deren Mutter, eines Sohnes oder Tochter Beider (ohne Unterschied, ob er Einem von ihnen allein gehört, oder mit einem Andern gemeinschaftlich), oder ein Sclave ist. 1Es ist übrigens Vorschrift, dass der Ehemann, der einen von diesen tödtet, seine Frau ohne Aufhalt fortschicke. 2Ob der Ehemann übrigens eigenen Rechtens oder ein Haussohn ist, darauf kommt nichts an, wie die Meisten sagen. 3Die Frage wird aber, was den Sinn des Gesetzes betrifft, in Betreff Beider erhoben, ob dem Vater erlaubt sei, einen Staatsbeamten zu erschlagen? ingleichen, ob, wenn die Tochter eine mit einem Makel behaftete Person, oder den Gesetzen zuwider verheirathet gewesen, Vater und Ehemann nichtsdestoweniger dieses Recht haben? und wie es endlich sich verhalte, wenn der Vater oder Ehemann ein Kuppler, oder mit irgend einem Schandfleck behaftet gewesen? Richtiger ist es hier zu sagen, dass Der das Recht habe, zu tödten, wer vermöge seines Rechtes als Vater oder Ehemann Anklage erheben könne.
Macer lib. I. de publ. judic. Es ist einerlei, ob der Vater die ehebrecherische Tochter zuerst getödtet hat, oder nicht, sobald er nur Beide tödtet; denn wenn er nur Einen von Beiden tödtet, so wird er durch das Cornelische Gesetz als schuldig haften. Ist, nachdem der Eine getödtet, der Andere verwundet worden, so wird er zwar den Worten des Gesetzes nach nicht frei, allein Divus Marcus und Commodus haben rescribirt, dass ihm Straflosigkeit zu Theil werde, weil, wenn auch, sobald der Ehebrecher getödtet worden, das Weib die schweren Wunden überlebt, welche ihr der Vater geschlagen, sie mehr durch Zufall, als mit seinem Willen am Leben geblieben ist, indem das Gesetz eine gleich grosse Erbitterung gegen die Ergriffenen voraussetzt und Strenge zum Erforderniss macht. 1Wenn der Ehemann den einen von den Ehebrechern erwählt hat, so kann er den andern nicht eher anklagen, als bis das erste Verfahren geendigt ist, weil Zwei nicht auf ein Mal von Demselben angeklagt werden können. Das ist aber dem Ankläger unverwehrt, zugleich mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin Den anzuklagen, der sein Haus hergegeben hat oder mit Rath half, das Verbrechen mit Geld abzumachen.
Macer lib. I. Publ. Es ist einerlei, ob Jemand, um eine Gewaltthätigkeit zu begehen, Freie oder Sclaven, eigene oder fremde, versammelt hat. 1Ebensowohl haften Diejenigen, welche versammelt worden sind, durch dasselbe Gesetz. 2Auch wenn Niemand versammelt, und Niemand geschlagen, aber unrechtmässigerweise von fremdem Gute etwas entfremdet worden, haftet der Thäter durch dieses Gesetz.
Macer lib. I. Publ. Rücksichtlich Dessen, welcher Dem, in dessen Gewalt er steht, und Dem, welcher sich in derselben Gewalt befindet, Etwas zugeschrieben hat, ist im Senatsbeschluss nichts verordnet worden; allein es wird auch in diesem Fall dem Gesetze zuwidergehandelt, weil der Vortheil dem Vater und Herrn zufällt, dem er zufallen würde, wenn der Sohn oder Sclave ihn sich zugeschrieben hätte. 1Das ist übrigens gewiss, dass, wenn Jemand einem Fremden ein Vermächtniss zugeschrieben hat, die Senatsbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen, wenn er auch nachher noch bei Lebzeiten des Testators ihn in seine Gewalt bekommen haben sollte.
Macer lib. I. Publ. Auch gegen die zum Gefolge33S. Budaeus l. l. p. 45. comites (eigentlich Begleiter) sind die zum Geschäftspersonale gehörigen Unterbeamten, s. Anm. zu l. 1. d. T. u. Jac. Lect. l. l. ad h. l. (l. l. p. 90.) der Richter gehörigen Personen wird aus diesem Gesetze ein Verfahren begründet.
Macer lib. I. judic. publ. Das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit schreibt vor, es solle Niemand um einen Richter oder Schiedsrichter zu bestellen, zu ändern, zur Ertheilung des Befehls, dass er erkennen solle, noch um ihn nicht zu bestellen, nicht zu verändern, und nicht zu befehlen, dass er erkennen solle, noch um einen Menschen in öffentliches Gefängniss zu werfen, ihn zu fesseln, zu fesseln anzubefehlen, aus dem Gefängniss zu entlassen, noch um einen Menschen zu verurtheilen oder freizusprechen, noch zur Streitwürderung, oder zur Erhebung oder Nichterhebung eines Verfahrens in Capital- oder Pecuniärangelegenheiten Etwas annehmen. 1Es ist nun zwar richtig, dass das Gesetz von den ausgenommenen Personen [Geschenke] in unbegrenzter Maasse44D. h. ohne eine Grenze zu ziehen wie l. 6. in f. s. Cujac. Obs. VI. 18. zu nehmen gestattet, von denen55Ab his autem; Cujac. Obs. l. l. will iis autem lesen, worin ihm Jacob. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. h. l. (T. O. I. p. 91.) beitritt. Indessen geht man doch wohl sicherer mit der Glosse: sc. etiam exceptis, sed accipientibus ut faciant vel non faciant, etc. Der Sinn läuft auf eins hinaus. S. Wiel. Lect. II. 10. aber, welche in diesem Hauptstück aufgezählt werden, gestattet es von keinem, auch nur das aller geringste zu nehmen. 2Auch ist vorgeschrieben, dass die Errichtung eines öffentlichen Baues, die öffentliche Getreideaustheilung, Verabreichung und Billigung66Approbandam. Budaeus l. l. p. 48. macht hier einige überflüssige Verbesserungsversuche; man vgl. besonders Cujac. Obs. XI. 22. und Jac. Lect. l. l. Die Stelle ist vorzüglich von Vorstehern des Gemeinwesens im Gegensatz zu in Entreprise oder Lieferung gegebenen öffentlichen Bauten und Bedürfnissen zu verstehen. Die Approbatio geschieht durch Kunstverständige. Dirksen a. a. O. S. 322. emendirt adpendendum nach Turneb. Advers. II. 13., sowie die Ausbesserung in Dach und Fach nicht eher als geschehen und entrichtet betrachtet werden soll, bis Alles contractgemäss vollendet, gebilligt und entrichtet worden ist. 3Heutzutage wird ausserordentlicherweise77S. l. 8. de publ. judic. nach dem Julischen Gesetze über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit gestraft, und zwar meistens mit der Verbannung, oder noch härter, je nach der Grösse des Verbrechens. Denn wenn nun Einer Geld erhalten hat, um einen Menschen zu tödten, oder, wenn auch nicht angenommen, dennoch in der Hitze Jemanden hat ums Leben bringen lassen, der entweder unschuldig war, oder den er nicht strafen durfte? Hier muss Todesstrafe, oder wenigstens Deportation auf eine Insel, wie meistens geschehen, erfolgen.
Ex libro II
Macer. lib. II. de Jud. Publ. Die Kaiser Marcus und Comodus haben an den Scapula Tertyllus ein Rescript folgenden Inhalts erlassen: Wenn du volle Gewissheit darüber erlangt hast, dass Aelius Priscus in solchem Wahnsinn befangen sei, dass er in immerwährender Geistesabwesenheit aller Einsicht entbehrt, und kein Verdacht wider ihn vorhanden ist, dass er seine Mutter in erheuchelter Geistesabwesenheit getödtet habe, so kannst du über die Bestrafung desselben hinwegsehen, da er genugsam durch seinen Wahnsinn selbst bestraft wird; dennoch aber muss er sorgfältiger bewacht, und, wenn du für nöthig erachtest, auch gefesselt werden, weil es sowohl zur Strafe, als zum Schutz seiner selbst, und zur Sicherheit seiner Umgebungen gehört. Wenn er aber, wie es öfters geschieht, in lichtem Zwischenräumen hellern Verstandes ist, so forsche darnach, ob er88Die Haloandrische Lesart sanior est num, statt saniore, non, welche unser Text in der Note giebt, ist anerkannt besser; da nun auch Ed. Fradin. ebenso liest, nur, dass sie, wie Brencmann in der Göttinger C. J.-Ausgabe richtig desiderirt, nachher statt danda sit venia (wie Haloander und auch Baudoza haben), d. est v. lieset, auch Brencmann Uebereinstimmung von Codicibus bezeugt, so kann man wohl jene Lesart ohne Zweifel annehmen. etwa in einem solchen Augenblick — und es darf hier auf die Krankheit keine Rücksicht genommen werden — das Verbrechen begangen hat, und wenn du etwas darauf bezügliches erfahren hast, so frage deshalb bei Uns an, damit Wir erwägen, ob er, wegen der Unmenschlichkeit seiner That, wenn es scheinen könnte, dass er mit Bewusstsein gehandelt habe, mit Strafe zu belegen sei. Da Wir aber aus deinem Bericht ersehen haben, dass er von einem solchen Stande und Range sei, dass er von den seinigen in einem eigenen Landhause bewacht wird, so würdest du gut daran thun, diejenigen, welche ihn zu jener Zeit beobachtet haben, zusammenzuberufen, und den Grund einer so grossen Nachlässigkeit zu erforschen und gegen einen jeden derselben je nachdem er dir mehr oder weniger in Schuld zu sein scheint, zu verfügen. Denn die Wächter werden für die Wahnsinnigen nicht blos dazu bestellt, dass sie nichts Verderbliches wider sich selbst unternehmen, sondern auch, damit sie Niemand anderem Unheil bereiten; was daher vorfällt, ist nicht mit Unrecht deren Schuld zuzuschreiben, welche nachlässig in ihrer Pflicht gewesen sind.
Macer lib. II. publ. judicior. Der Provinzialpräsident kann es nicht bewirken, dass einen wegen Diebstahls Verurtheilten nicht die Infamie treffe.
Macer. lib. II. publ. judic. Divus Severus hat an den Dionysius Diogenes folgendermaassen rescribirt: Wer wegen einer schweren Injurie verurtheilt worden ist, kann nicht im Decurionenstande bleiben; es darf dir auch der Irrthum der Präsidenten nicht von Nutzen sein, oder Dessen, der in Ansehung deiner ein Urtheil ausgesprochen hat, oder Derer, welche der Rechtsvorschrift zuwider glaubten, dass du im Decurionenstande geblieben seiest.
Idem lib. II. publ. judic. Wegen Verletzung eines Begräbnisses wird auch eine Geldklage gegeben.
Idem lib. II. publ. judic. Wenn Derjenige, wegen dessen wissentlich falscher Anklage zu klagen verboten ist99S. Jacob. Lectius ad Aemil. Macr. de publ. jud. ad h. l. (T. O. I. p. 97.) z. B. curatores, tutores., in der Angelegenheit eines öffentlichen Verfahrens für einen Prävaricator durch richterliches Erkenntniss erachtet worden ist, so wird er infamirt sein.
Macer. lib. II. judic. publ. Nicht in Folge jeden Verbrechens zieht das darüber ergangene Urtheil Infamie nach sich, sondern nur das zufolge eines solchen, welches wirklich Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens war. Ein Verbrechen, welches Gegenstand eines solchen nicht gewesen, verfolgt daher den Verurtheilten nicht mit Infamie, es müsste denn dieses Verbrechen zu denen gehören1010S. Bynkershoek Obs. Lib. V. c. 20., aus welchen schon die Klage im Wege des Privatverfahrens für den Verurtheilten die Infamie herbeiführt, z. B. die Diebstahlsklage, die wegen Raubes und Injurien.
Macer. lib. II. de publ. judic. Wer anklagen könne, werden wir sehen, sobald wir wissen, wer es nicht kann. Manchem ist es nun wegen des Geschlechts oder Alters versagt, wie Weibern und Unmündigen, Andern wegen eines Eides, z. B. wer Kriegsdienste thut, Andern wegen Amt und Gewalt, in welcher stehend er Niemandem redlicherweise vor Gericht fodern kann, Andern wegen eines eigenen Verbrechens, wie Infamirten, Andern wegen schändlichen Erwerbs, wie Denjenigen, welche wider zwei Schuldige zwei Anklagen erhoben, und um es zu thun oder zu unterlassen Geld angenommen haben, Andern wegen persönlicher Verhältnisse, wie Freigelassenen wider die Freilasser,
Macer. lib. II. de publ. judic. Alle diese aber werden doch dann nicht von der Anklage ausgeschlossen, sobald sie ihnen widerfahrenes eigenes Unrecht oder den Tod ihrer Verwandten verfolgen. 1Kindern und Freigelassenen ist es nicht verwehrt, zum Schutze des Ihrigen über Handlungen ihrer Eltern und Freilasser zu klagen, z. B. wenn sie angeben, sie seien von denselben gewaltsam aus dem Besitz getrieben worden, wohlverstanden, nicht dass sie dieselben des Verbrechens der Gewalt bezichtigen dürfen, sondern blos um den Besitz zurückzuerhalten. Denn auch dem Sohne ist unbenommen, über eine Handlung seiner Mutter zu klagen, wenn er angiebt, es habe dieselbe ein Kind untergeschoben, damit er einen Miterben habe, allein nach dem Cornelischen Gesetze sie als schuldig anzuklagen ist ihm versagt. 2Wer von Einem bereits angeklagt worden ist, den kann ein Anderer nicht auch anklagen; wer aber in Folge öffentlicher oder Privat-Abolition1111S. hierüber Brisson. h. v., oder wenn der Ankläger von selbst absteht, aufgehört hat, Angeklagter zu sein, gegen den wird einem Andern die Anklage nicht versagt.
Macer lib. II. Publ. Dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufgestellt, oder selbst aufgestellt die Anklage erhoben hätte, ohne sie weiter zu verfolgen, oder auf andere Weise als durch Niederschlagung davon abgestanden zu sein, wer wegen Erhebung der Anklage eine Handschrift von sich gegeben1212Worin sie dafür eine Summe versprechen., oder irgend einen Vertrag eingegangen wäre. Der Ausdruck: ohne sie weiter zu verfolgen, bezieht sich aber auf alle vorgedachte Personen. 1Geht1313Pertineat, insofern nemlich, dass sie sich darnach zu richten haben in Bezug auf die Ankläger. S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 108.) der Senatsbeschluss auch Diejenigen an, welche heutzutage in öffentlichen Verfahren ausserordentlicherweise erkennen? Allerdings ist es ein durch die kaiserlichen Constitutionen begründeter Rechtssatz, dass er sie angehe, sodass in jedem einzelnen Fall besondere Strafen auferlegt werden. 2Diejenigen, wider welche wegen1414S. l. 4. de praevaricat. wissentlich falscher Anklage keine Klage erhoben werden darf, verfallen der Strafe des Senatsbeschlusses, wie durch Constitutionen verordnet worden, nicht. 3Wenn der Ankläger wegen Ablebens des Angeschuldigten von der Anklage abgestanden hat, so kann er durch den Senatsbeschluss nicht gehalten werden, weil durch den Tod des Angeklagten das Verfahren aufgelöst wird, ausser wenn das Verbrechen von der Art gewesen, dessen Klage auch wider die Erben fortdauert, wie das Majestätsverbrechen. Das Nemliche gilt von der Anklage wegen Beugung des Rechts aus Parteilichkeit, weil auch diese durch den Tod nicht aufgelöst wird. 4Wenn übrigens der Angeschuldigte erst gestorben ist, nachdem der Ankläger bereits abgestanden hatte, so wird dadurch das Vergehen des Anklägers um nichts mehr erleichtert; denn wer einmal abgestanden hat, der darf, wenn er nachher bereit ist, die Anklage zu erheben, nicht gehört werden, haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet. 5Wer nach erhobener schriftlicher Anklage vor Einleitung des Verfahrens ein oder zwei Jahr nicht hat zur Sache schreiten können, verhindert durch mannigfache Beschäftigungen der Präsidenten oder durch die Nothwendigkeit bürgerlicher Aemter1515Lect. l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 110.) und Jacob. Constantin. Subtil. Enod. Lib. I. cap. 18. (T. O. IV. p. 515.), wird dem Senatsbeschluss nicht verfallen. 6Wenn Jemand einen Angeschuldigten zuerst angegeben, und nach eingetretener Niederschlagung vor Wiederholung der Anklage, eine zweite Niederschlagung eingetreten ist, so wird die dreissigtägige Frist nicht von Zeit der ersten, sondern der letztern gezählt.
Macer lib. II. Publ. Zur Einziehung des Vermögens Dessen, der als ein öffentlich zu Ladender bezeichnet worden, ist die Abwartung1616Lect. l. l. p. 111. eines Jahres bestimmt. 1Wenn aber der Fiscus das Vermögen nach zwanzig Jahren noch nicht eingezogen hat, so wird er nachher durch eine Einrede und zwar sowohl von dem Angeschuldigten selbst, als von seinen Erben abgewiesen.
Macer lib. II. de publ. judic. Das Jahr ist von da an zu rechnen, wo die Bezeichnung entweder durch das Edict, oder durch an die Ortsbehörde erlassene Schreiben öffentlich bekannt geworden ist. 2Ueberhaupt ist zu bemerken, dass der als öffentlich zu Ladender Bezeichnete durch keine Einrede eines Zeitablaufs an der Vertheidigung seiner Sache gehindert werde1717Lect. l. l. p. 112..
Macer lib. II. de publ. judic. In Ansehung der Person der Sclaven wird es so gehalten, dass sie nach Art der Leute niederer Classe gestraft werden. Aus den Gründen nun, aus welchen ein Freier mit Prügeln gezüchtigt wird, wird ein Sclave mit Peitschen gehauen, und dann seinem Herrn zurückgegeben, und aus denen, wo ein Freier, nachdem er mit Prügeln gezüchtigt worden, zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt wird, wird ein Sclave nachdem er mit Peitschen ausgehauen worden, unter der Strafe, auf gleich lange Dauer Fesseln zu tragen1818Sub poena vinculor. halte ich für richtiger, so wie obsteht, mit Jacob Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. 113.) als mit Bynkershoek Lib. I. c. 21., seinem Herrn zurückgegeben. Wenn der unter der Strafe, Fesseln zu tragen, seinem Herrn zurückzugeben befohlene Sclave nicht angenommen wird, so soll er verkauft, und wenn er keinen Käufer gefunden, zu öffentlicher Strafarbeit, und zwar für immerwährend abgegeben werden. 1Wer aus einem Grunde zu Bergwerksarbeit abgeliefert worden ist, und nachher nochmals ein Verbrechen begangen hat, gegen den soll, wie gegen einen Bergwerksarbeiter verfügt werden, wenn er auch noch nicht dahin geführt worden, wo er arbeiten soll; denn diese ändern sogleich ihr persönliches Verhältniss, sobald das Urtheil über sie gesprochen worden ist. 2In Ansehung der Plebejer sowohl, als der Decurionen ist es übrigens Verordnung, dass, wer mit schwererer Strafe, als nach den Gesetzen bestimmt ist, bestraft wird, nicht infamirt wird; wenn daher Jemand mit zeitlicher Strafarbeit gestraft, oder nur mit Prügeln gezüchtigt worden ist, wenngleich in Folge einer infamirenden Klage, wie z. B. die Diebstahlsklage, so ist er nicht infamirt, weil ein einziger Schlag mit einem Prügel schon härter ist, als die Geldstrafe.1919S. Jacob. Lect. l. l. ad l. 63. de furt. (T. O. II. p. 94.)
Macer lib. II. Publ. Die Kaiser Severus und Antoninus an Julius Julianus: Diejenigen, welche von den Strassenräubern [als Mitgenossen]2020S. Cujac. Obs. VI. 24. genannt worden, und nachdem sie die Ankläger bestochen, gestorben sind, hinterlassen, als seien sie des Verbrechens geständig, vernünftigerweise ihren Erben keine [Befugniss zur] Vertheidigung. 1Wenn Derjenige, wegen dessen Strafe dem Kaiser berichtet worden, etwa weil er Decurio gewesen, oder auf eine Insel hat deportirt werden sollen, vor Erfolg des Rescripts mit Tode abgegangen ist, so kann die Frage entstehen, ob es scheine, er sei vor dem Erkenntniss gestorben? Als Entscheidungsgrund dient der Senatsbeschluss, der in Bezug auf Diejenigen, welche nach Rom geschickt vor dem Erkenntniss gestorben sind, errichtet worden ist, und dessen Worte also lauten: Da Niemand für das Jahr als verurtheilt betrachtet werden kann, bevor über ihn zu Rom ein Verfahren eingeleitet worden, und der Spruch Rechtens erfolgt ist, und keines Verstorbenen Nachlass confiscirt werden darf, bevor nicht seinwegen zu Rom erkannt worden ist, so dürfen die Erben diesen Nachlass in Besitz nehmen.
Macer lib. II. Public. Die Kaiser Severus und Antoninus haben an Asclepias also rescribirt: „Da du deine Vertheidigung unterliessest, als dir ein Verbrechen vorgeworfen wurde, und es vorzogst, den Spruch zu erkaufen, so bist du nicht unverdienterweise verurtheilt worden, fünfhundert Goldstücke an den Fiscus zu zahlen; denn dadurch, dass du die Untersuchung der Anklage selbst aufgabst, hast du dich selbst dieser Strafe unterworfen; denn es muss darauf gehalten werden, dass Diejenigen, welche in Händel mit dem Fiscus gerathen, die Vertheidigung ihrer Sache mit Gewissenhaftigkeit übernehmen, nicht es versuchen, ihre Gegner oder die Richter zu bestechen.“
Fragmenta incerta
Marcian. lib. Auch wird den Kindern der Freilasser das Recht der Freilasserschaft an dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen, welches confiscirt worden, unverkürzt vorbehalten. Wenn der Freigelassene einen Sohn seines Freilassers hat, so hat der Fiscus an dem Antheile des Sohnes des Freilassers keinen Theil. 1Wenn aber des Freilassers Sohn durch einen vorhandenen Sohn des Freigelassenen ausgeschlossen wird, so hat der Fiscus noch weit weniger Recht, weil die Söhne des Freigelassenen zwar des Freilassers Sohn ausschliessen, dieser selbst aber den Fiscus ausschliesst. 2Auch wenn des Freilassers Sohn den Nachlassbesitz nicht fodern will, wird der Fiscus von dem Antheile, der ihm von dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen gebührt, ausgeschlossen. 3Das Vermögen eines Verwiesenen wird nicht confiscirt, ausser wenn es in dem Urtheile ausdrücklich festgesetzt worden, allein die Rechte der Freigelassenen können ihm auch nicht durch einen ausdrücklich darauf bezüglichen Urtheilsspruch entzogen werden, weil diese dem Verwiesenen nur der Kaiser entziehen kann. 4Wenn der Vater, der für seine Tochter eine Mitgift bestellt hat, verurtheilt wird, so gebührt dem Fiscus nichts, wenn auch nachher die Tochter in stehender Ehe gestorben ist, in welchem Falle sonst die profecticische2121S. l. 5. de jur. dot. Mitgift an den Vater zurückfällt; sie wird also dem Ehemann verbleiben,
Marcian. lib. Auch wenn der Vater für seine Tochter eine Mitgift versprochen hat, und verurtheilt worden ist, wird dem Manne die Klage auf die Mitgift aus des Vaters Vermögen wider den Fiscus ertheilt. 1Wenn der Vater nach Auflösung der Ehe der Tochter verurtheilt worden ist, so wird, wenn dies geschehen, nachdem die Tochter darin gewilligt hat, dass er die Mitgift zurückfodern möge, der Fiscus dieselbe zurückfodern, wenn aber vor der Einwilligung, so hat die Tochter selbst die Rückfoderung der Mitgift.