De appellationibus libri
Ex libro II
Macer. lib. II. de Apellat. Zwischen solchen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, und den des Staates wegen Abwesenden findet der Unterschied Statt, dass jene Minderjährigen, [und zwar] selbst diejenigen unter ihnen, die durch Vormünder oder Curatoren vertheidigt worden sind, nichts desto weniger gegen den Staat11Contra rempublicam, d. h. im Widerspruche eigentlich mit denjenigen Rechtsvorschriften, welche der römische Staat für ähnliche Fälle als Regel aufgestellt hat. in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, nämlich nach Untersuchung der Ursache; demjenigen aber, welcher des Staats wegen abwesend ist, wie auch den Uebrigen, die als in derselben Lage befindlich angesehen werden, wenn sie durch ihre Procuratoren vertheidigt worden sind, in soweit durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hülfe geleistet zu werden pflegt, dass ihnen zu appelliren gestattet wird.
Ad Dig. 42,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 132, Note 2.Macer. lib. II. de Appellat. In vielen kaiserlichen Verordnungen ist enthalten, dass zwischen andern Parteien gesprochene Urtheile Niemandem Eintrag thun. Dabei ist jedoch einiger Unterschied zu machen; denn Einigen schadet auch22Etiam muss, wenn gleich versetzt, doch dem Sinne nach schlechterdings auf inter alios dicta bezogen werden. Haloander’s und Cujacius’ (l. XII. obs. 25.) Lesart: non obest, kann nicht gebilligt werden. ein unter andern Parteien gesprochenes Urtheil, wenn sie davon wissen; Andern hingegen schadet es nichts, wenn auch gegen sie selbst geurtheilt worden ist. Denn so ist Denen, die ein Urtheil kennen, dasselbe nicht nachtheilig33Andere lesen: Non scientibus nihil praejudicat. Das könnte nur ein unechtes Einschiebsel sein; denn die folgenden Beispiele gehören dann offenbar zu dem Vorhergehenden. Sollen diese Worte in den Text gehören, so muss man mit Cujacius und unserm Text statt: non, nam lesen; es müssen aber dann dieselben, so wie die folgenden Beispiele, nicht, mit Cujacius, auf den ersten der vorhergehenden Sätze: nam sententia etc., sondern auf den zweiten: quibusdam vero etc. bezogen werden.: z. B. wenn von zwei Erben eines Schuldners der Eine verurtheilt wird; dem Andern bleibt nemlich seine Vertheidigung unbenommen, wenn er gleich gewusst hat, dass sein Miterbe verklagt sei. So auch, wenn von zwei Klägern der Eine den Process verliert und sich dabei beruhigt, thut solches Urtheil der Klage des Andern keinen Eintrag. Dies ist in kaiserlichen Rescripten enthalten44Es ist natürlich der Fall gemeint, wo die zwei Kläger correi credendi oder Miteigentümer u. s. w. sind, überhaupt wo sie aus einem und demselben rechtlichen Geschäfte oder Verhältnisse klagen.. Hingegen ist ein unter Andern gesprochenes Urtheil Einen, der darum weiss, schädlich, wenn derselbe, da ihm die Klage oder die Antwort in der Sache gebührte, einem Andern deshalb den Process zu führen gestattet; z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner über das Eigenthum des Pfandes Process führen lässt, oder der Ehemann den Schwiegervater oder die Ehefrau über das Eigenthum einer zur Aussteuer empfangenen Sache, oder der Besitzer seinen Verkäufer über das Eigenthum der gekauften Sache; und so ist dieses, vielen kaiserlichen Verordnungen zufolge, zu verstehen. Dass aber das Mitwissen diesen schadet, nicht hingegen den Vorgedachten, davon ist der Grund: weil Der, welcher weiss, dass sein Miterbe einen Process hat, ihn nicht verhindern kann, seiner eignen Klage oder Ausflucht sich nach seinem eignen Belieben zu bedienen; wer hingegen den frühern Eigenthümer die Sache führen lässt, dem steht die Einrede der, wenn gleich unter Andern, abgeurtheilten Sache deshalb entgegen, weil mit seinem Willen über ein Recht, das er von dem Processführenden herleitete, geurtheilt worden ist. Denn auch wenn mein Freigelassener, unter meiner Intervention, für den Sclaven oder Freigelassenen eines Andern erkannt wird, ist das Urtheil mir nachtheilig. Ein anderer Fall ist es, wenn Titius gegen dich auf ein Landgut klagt, welches auch ich, ohne jedoch mein Recht von Titius herzuleiten, als mein anspreche. Denn wird gleich mit meinem Wissen gegen den Titius geurtheilt, so that mir dies doch keinen Eintrag, weil ich weder aus dem Rechte, mit welchem Titius unterlegen hat, klage, noch auch den Titius habe hindern können, von seinem Rechte Gebrauch zu machen; wie ich dies oben auch beim Miterben bemerkt habe.
Macer. lib. II. de Appelat. Zu beobachten ist, dass weder ein Mündel, noch ein städtisches Gemeinwesen in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden können, wenn zu Gunsten der Freiheit erkannt wird, sondern dass die Appellation nöthig sei; und das ist so rescribirt worden.
Idem lib. II. de Appellat. Die Frage wollen wir untersuchen: ob — wenn, als an den Kaiser berichtet wurde, eine Abschrift des Berichtes an den streitenden Theil mitgetheilt worden, dieser nicht appellirt hat, und später gegen ihn rescribirt worden ist — derselbe wider den ihm schon längst mitgetheilten Bericht appelliren könne? Weil er damals nicht appellirt hat, so scheint er eingestanden zu haben, dass der Inhalt des Berichts wahr sei, und es darf ihm kein Gehör gegeben werden, wenn er sagt, er habe den Ausspruch des kaiserlichen Rescripts abgewartet.
Macer lib. II. de Appellat. Man darf nicht unbeachtet lassen, dass, im Falle die Appellation nicht angenommen wird, durch kaiserliche Constitutionen verordnet ist, dass Alles in demselben Stande verbleiben solle und Nichts verändert werden dürfe, auch wenn gegen den Fiscus appellirt worden. Ferner wird durch Mandate verordnet, dass Derjenige, welcher die Appellation nicht angenommen hat, alsbald seinen Ausspruch und die Ursache, weswegen er die Appellation nicht angenommen habe, in einem Bericht auseinandersetzen und eine Abschrift desselben dem streitenden Theile mittheilen müsse.
Macer lib. II. de Appellat. Es ist zu bemerken, dass, wenn gefragt wird, ob [eine Sache] abgeurtheilt worden, oder nicht, und der Richter dieser Frage gesprochen hat, sie sei [noch] nicht abgeurtheilt, obgleich dieselbe abgeurtheilt ist, so wird das [erste] Erkenntniss wieder aufgehoben, auch wenn die Berufung nicht ergriffen worden ist. 1Ad Dig. 49,8,1,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 59: Berichtigung von Rechnungsfehlern in einem Erkenntnisse.Ingleichen ist es, wenn angegeben wird, dass ein Rechnungsfehler in dem Urtheile sei, nicht nothwendig zu appelliren; z. B. wenn der Richter also erkannt hat: „da feststeht, dass Titius dem Sejus aus diesem Rechtsgrunde funfzig, ferner aus jenem Rechtsgrunde fünfundzwanzig[tausend Sestertien] schulde, also verurtheile ich den Lucius Titius zur [Zahlung] von hundert[tausend Sestertien] an Sejus;“ denn da ein Fehler im Zusammenrechnen vorhanden ist, so ist auch die Appellation unnöthig und die Berichtigung geschieht ohne Berufung. Auch aber wenn der Richter dieser Streitfrage das Erkenntniss auf hundert[tausend Sestertien] bestätigt hat, und zwar deshalb, weil er glaubte, funfzig und fünfundzwanzig machten Hundert, so ist noch der nemliche Fehler im Zusammenrechnen vorhanden und die Appellation unnöthig. Hat er aber [das Urtheil bestätigt], indem er angiebt, Lucius Titius sei noch aus andern Rechtsgründen fünf und zwanzig[tausend Sestertien] schuldig, so hat die Appellation statt. 2Desgleichen ist, wenn wider kaiserliche Constitutionen erkannt wird, die Nothwendigkeit der Appellation erlassen. Wider Constitutionen aber wird erkannt, wenn gegen55De jure = contra jus. einen aufgestellten Rechtssatz, nicht gegen das Recht des streitenden Theils ein Ausspruch gefällt wird. Denn wenn ein Richter wider Jemanden, der die Besorgung eines Amtes oder einer Vormundschaft aus dem Grunde der Rechtswohlthat der Kinder, oder des Alters, oder eines Vorrechtes ablehnen will, den Ausspruch gefällt hat, dass weder Kinder, noch Alter, noch irgend ein Vorrecht zur Ablehnung eines Amtes oder einer Vormundschaft diene, so hat er gegen einen aufgestellten Rechtssatz erkannt. Hat er ihn zum Beweise seines Rechtes zugelassen, aber gegen ihn den Ausspruch gefällt, indem er angiebt, derselbe habe seinen Beweis weder hinsichtlich seines Alters, noch der [gesetzlichen] Anzahl Kinder geführt, so hat er wider das Recht des streitenden Theils erkannt; in diesem Falle ist die Appellation nothwendig. 3Ferner wenn durch ein rechtsausschliessendes Edict, das weder [feierlich] eröffnet, noch zur Kunde gelangt ist, die Verurtheilung eines Abwesenden erfolgt, so beweisen die Constitutionen, dass das Urtheil ungültig sei. 4Wenn wir bei demselben Richter gegen einander klagen, und meine Forderung und die deinige unverzinslich gewesen, und der Richter mich zuerst [zur Zahlung] an dich verurtheilt hat, damit du eher meine Zahlung [als ich die deinige] fordern kannst, so habe ich nicht nöthig, deswegen zu appelliren, weil du nach den kaiserlichen Constitutionen das Zuerkannte von mir nicht eher fodern kannst, als bis auch über meine Foderung erkannt wird; es ist aber räthlicher, die Appellation einzuwenden.
Macer lib. II. de Appellat. Wenn der Geschäftsbesorger eines Abwesenden appellirt und hernach [über seine Verwaltung] Rechnung abgelegt hat, so muss derselbe demohngeachtet selbst [die Berufung] ausführen. Ob aber, wenn er es unterlässt, der Eigenthümer des Rechtsstreites, gleichwie bei einem [minderjährigen] Jüngling der Fall ist [die Berufung] ausführen könne, ist eine andere Frage. Doch ist es so beobachtet worden, dass Derjenige, dessen Geschäftsbesorger während seiner Abwesenheit appellirt hat, mit der Ausführung der Appellation gehört werden müsse.
Macer lib. II. de Appellat. Ist der Appellant gestorben, und zwar ohne einen Erben zu hinterlassen, so erlischt die Appellation, von welcher Gattung auch dieselbe gewesen sein mag. Wenn der Appellant einen Erben hinterlassen und kein Anderer ein Interesse dabei hat, dass die Appellation ausgeführt werde, so kann derselbe nicht gezwungen werden, die Appellation fortzusetzen; hat aber der Fiscus oder ein Dritter ein Interesse, so muss der Erbe die Appellation durchführen. Es hat aber Keiner ein [solches] Interesse, wenn [Jemand] z. B. ohne Einziehung seines Vermögens verwiesen worden ist. Denn ist Jemand mit Einziehung seines Vermögens verwiesen, oder auf eine Insel deportirt, oder zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden und nach Einwendung der Berufung gestorben, [von diesem Falle] hat unser Kaiser Alexander an den Soldaten Pletorius also rescribirt: „Obgleich während des Schwebens der Appellation durch den Tod des Angeklagten das Verbrechen erloschen ist, so ist doch hier das Urtheil auch über einen Theil seines Vermögens gefällt, und hiergegen kann Derjenige, welcher den Vortheil der Erbfolge hat,66D. h. der Erbe. nur alsdann obsiegen, wenn er durch Ausführung der Appellation die Unbilligkeit des Urtheils dargethan hat.“ 1Auch wenn ein Vormund, nachdem er in einer Rechtssache seines Mündels die Appellation eingewendet, gestorben ist, muss dessen Erbe die Appellationsbeschwerden ausführen, wenngleich der Erbe die Vormundschaftsrechnung [schon] abgelegt hat, weil es genügt, dass der [Erblasser] zur Zeit seines Todes zur Ausführung der Appellationsbeschwerden verpflichtet gewesen. Aber Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, nach Ablegung der Rechnung könne der Vormund nicht gezwungen werden, die Appellationsbeschwerden auszuführen.