De appellationibus libri
Ex libro I
Macer lib. I. de Appellationibus. Man muss wissen, dass ansässige Personen zur Stellung von Sicherheit nicht angehalten werden. 1Ad Dig. 2,8,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 7.Für ansässig muss man aber den nehmen, welcher auf einer Flur oder in einer Stadt ein Grundstück besitzt, entweder ganz, oder nur zum Theil. Aber auch, wer einen zinsbaren Acker, d. h. ein Erbzinsgut besitzt, wird für ansässig angesehen. Ingleichen wer nur das blosse Eigenthum ohne das Recht, Nutzungen daraus zu ziehen, hat, muss für ansässig angesehen werden. Der aber, welcher nur das Recht des Nutzniessers hat, ist nicht ansässig, wie Ulpian geschrieben. 2Ein Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, ist nicht ansässig, wenn er gleich den Besitz hat, der ihm entweder übergeben, oder dem Schuldner bittweise überlassen worden ist. 3Wenn ein Grundstück zur Mitgift gegeben worden, wird sowohl die Frau als der Mann wegen Besitz diese Grundstückes für ansässig angesehen. 4Verschieden ist die Lage dessen, der eine persönliche Klage auf ein Grundstück hat. 5Vormünder, es mögen nun ihre Mündel oder sie selbst besitzen, werden für ansässig angesehen. Aber auch, wenn nur einer von den Vormündern ansässig war, muss man dasselbe sagen. 6Hast du ein Grundstück, welches ich besass, von mir verlangt, und ich darauf, als der Streit zu deinen Gunsten entschieden worden, appellirt; bin ich dann Besitzer dieses Grundstücks? und ich werde mit Recht Besitzer genannt werden, weil ich es nichts desto weniger besitze, und es nicht zur Sache gehört, dass mir ein besseres Recht eines Zweiten in diesem Besitzthume nachgewiesen werden könnte. 7Bei Entscheidung der Frage, ob Jemand ansässig gewesen sei oder nicht, muss der Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit in Obacht genommen werden. Denn sowie dem, welcher nach der Sicherheitsstellung den Besitz verkauft hat, dies nichts schadet, so nützt es dem auch nichts, welcher nach der Stellung der Sicherheit erst zu besitzen angefangen hat.
Macer lib. I. de Appellat. Wenn aber Jemand zu den Acten11Apud acta, d. h. sofort seine mündliche Erklärung zu den Acten gegeben hat, s. Zimmern a. a. O. S. 510. A. d. R. appellirt hat, so wird es genügen, wenn er sagt: „Ich appellire.“
Macer lib. I. de Appellat. Gegen den Hülfsvollstrecker kann man nicht appelliren. 1Gegen Denjenigen aber, von dem man sagen kann, dass er einen Urtheilsspruch übel auslegt, kann man appelliren,22Wenn derselbe anders die Befugniss zur Auslegung hatte, wie der Provincialpräsident, oder der Procurator des Kaisers. jedoch so, dass bei Angabe der Berufungsgründe nur das gefragt wird, ob die Auslegung richtig gewesen? So hat auch Divus Antoninus verordnet. 2Ist ein Andrer verurtheilt worden, so kann Derjenige, welcher dabei betheiligt ist, appelliren; z. B. Derjenige, welcher durch einen Geschäftbesorger geklagt und verloren hat; und der Geschäftsführer appellirt nicht in seinem eignen Namen. 3Ingleichen wird, wenn der Käufer [in dem Streite] über das Eigenthum [der erkauften Sache] besiegt worden ist, dessen Gewährsmann die Berufung ergreifen können, wenn Jener sich [bei dem Urtheilsspruche] beruhigt; oder wenn der Gewährsmann geklagt und besiegt worden ist, so darf dem Käufer die Befugniss zur Berufung nicht versagt werden. Denn wie, wenn der Verkäufer, der nicht appelliren gewollt, nicht zahlungsfähig ist? Ja sogar wenn der Gewährsmann appellirt hat und bei der Führung der Sache verdächtig ward, ist die Führung des Prozesses dem Käufer ebenso zu gestatten, als wenn er selbst appellirt hätte. 4Das Nemliche ist in Bezug auf die Person des [Pfand]Gläubigers verordnet worden, wenn der besiegte Schuldner appellirt haben und die Sache nicht mit Gewissenhaftigkeit vertheidigen sollte. Diese Verordnung ist so zu verstehen, wenn, unter Dazwischenkunft des Gläubigers, der Schuldner den Prozess über das Unterpfand verloren und die Berufung ergriffen hat; denn ist der Gläubiger abwesend, so kann ihm der Schuldner keinen Nachtheil zufügen. Das ist auch verordnet worden. 5Wenn der Geschäftsbesorger, welcher sich auf die Klage eingelassen hat,33Judicio interesse = judicium accipere, i. e. litem contestari. Bart. besiegt worden ist, so frägt sich, ob er selbst auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren könne? da doch ausgemacht ist, dass ein Geschäftsbesorger keinen andern Geschäftsbesorger bestellen könne. Man darf aber nicht übersehen, dass der Geschäftsbesorger nach eingeleitetem Streit Eigenthümer des Streites wird, und er kann darum auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren.
Macer lib. I. de Appellat. Wenn du als Geschäftsbesorger geklagt, unterlegen und appellirt hast, hierauf deine Appellation als grundlos erkannt worden ist, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob du binnen zweitägiger Frist appelliren müssest, weil, da über deine grundlose Berufung erkannt worden, du als Betheiligter zu betrachten seist? Richtiger wird man jedoch behaupten, dass du binnen dreitägiger Frist appelliren könnest, weil du demohngeachtet eine fremde Sache vertreten wirst. 1Wenn aber ein Anderer, als Derjenige, welcher Klage erhoben, appellirt, wie z. B. Derjenige, welcher bei der Sache betheiligt ist, so frägt sich, ob er auch innerhalb einer dreitägigen Frist appelliren könne? Man muss indessen behaupten, dass er binnen zwei Tagen appelliren müsse, weil er in der That seine eigene Sache vertheidigt. Und es spricht wider ihn, wenn er behauptet, es sei ihm darum gestattet, innerhalb drei Tagen zu appelliren, weil er gleichsam in fremdem Namen zu appelliren scheint; da er ja, wenn er die Sache als eine fremde angesehen wissen will, sich selbst ausschliesst; weil in einer fremden Sache Derjenige, welcher nicht geklagt hat, auch nicht appelliren darf. 2Wenn Jemand, statt des Standes eines Freigelassenen, den eines Freigebornen gerichtlich in Anspruch nahm, unterlegen hat, und die Appellation unterlassen hat, so fragt es sich, ob dessen Vater appelliren könne, zumal wenn er behauptet, derselbe stehe in seiner Gewalt? Wenn er es aber auch kann, was mehr Grund für sich hat, so muss er binnen zwei Tagen, wie bei einer eigenen Sache, appelliren. 3Wenn für Denjenigen, welcher zur Todesstrafe verurtheilt worden ist, eine anverwandte Person appellirt, so bezweifelt Paulus, ob dieselbe am dritten Tage mit ihrer Berufung [noch] angehört werden könne? Man muss aber behaupten, dass auch diese Person, wie in eigener Sache, innerhalb zwei Tagen appelliren müsse, weil, wer vorgiebt, dass ihm daran gelegen sei, seine eigene Sache vertheidigt.
Macer lib. I. de Appellat. Derjenige, welcher die Verhandlung der Sache durch die Angabe hinauszuschieben sucht, er habe dem Kaiser eine Vorstellung überreicht, und erwarte das kaiserliche Rescript, darf mit seinem Verlangen nicht gehört werden; und hat er deswegen die Berufung ergriffen, so ist durch kaiserliche Constitutionen die Annahme seiner Appellation untersagt.