De appellationibus libri
Ex libro I
Macer lib. I. de Appellationibus. Man muss wissen, dass ansässige Personen zur Stellung von Sicherheit nicht angehalten werden. 1Ad Dig. 2,8,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 7.Für ansässig muss man aber den nehmen, welcher auf einer Flur oder in einer Stadt ein Grundstück besitzt, entweder ganz, oder nur zum Theil. Aber auch, wer einen zinsbaren Acker, d. h. ein Erbzinsgut besitzt, wird für ansässig angesehen. Ingleichen wer nur das blosse Eigenthum ohne das Recht, Nutzungen daraus zu ziehen, hat, muss für ansässig angesehen werden. Der aber, welcher nur das Recht des Nutzniessers hat, ist nicht ansässig, wie Ulpian geschrieben. 2Ein Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, ist nicht ansässig, wenn er gleich den Besitz hat, der ihm entweder übergeben, oder dem Schuldner bittweise überlassen worden ist. 3Wenn ein Grundstück zur Mitgift gegeben worden, wird sowohl die Frau als der Mann wegen Besitz diese Grundstückes für ansässig angesehen. 4Verschieden ist die Lage dessen, der eine persönliche Klage auf ein Grundstück hat. 5Vormünder, es mögen nun ihre Mündel oder sie selbst besitzen, werden für ansässig angesehen. Aber auch, wenn nur einer von den Vormündern ansässig war, muss man dasselbe sagen. 6Hast du ein Grundstück, welches ich besass, von mir verlangt, und ich darauf, als der Streit zu deinen Gunsten entschieden worden, appellirt; bin ich dann Besitzer dieses Grundstücks? und ich werde mit Recht Besitzer genannt werden, weil ich es nichts desto weniger besitze, und es nicht zur Sache gehört, dass mir ein besseres Recht eines Zweiten in diesem Besitzthume nachgewiesen werden könnte. 7Bei Entscheidung der Frage, ob Jemand ansässig gewesen sei oder nicht, muss der Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit in Obacht genommen werden. Denn sowie dem, welcher nach der Sicherheitsstellung den Besitz verkauft hat, dies nichts schadet, so nützt es dem auch nichts, welcher nach der Stellung der Sicherheit erst zu besitzen angefangen hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Macer. lib. II. de Apellat. Zwischen solchen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, und den des Staates wegen Abwesenden findet der Unterschied Statt, dass jene Minderjährigen, [und zwar] selbst diejenigen unter ihnen, die durch Vormünder oder Curatoren vertheidigt worden sind, nichts desto weniger gegen den Staat11Contra rempublicam, d. h. im Widerspruche eigentlich mit denjenigen Rechtsvorschriften, welche der römische Staat für ähnliche Fälle als Regel aufgestellt hat. in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, nämlich nach Untersuchung der Ursache; demjenigen aber, welcher des Staats wegen abwesend ist, wie auch den Uebrigen, die als in derselben Lage befindlich angesehen werden, wenn sie durch ihre Procuratoren vertheidigt worden sind, in soweit durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hülfe geleistet zu werden pflegt, dass ihnen zu appelliren gestattet wird.
Ad Dig. 42,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 132, Note 2.Macer. lib. II. de Appellat. In vielen kaiserlichen Verordnungen ist enthalten, dass zwischen andern Parteien gesprochene Urtheile Niemandem Eintrag thun. Dabei ist jedoch einiger Unterschied zu machen; denn Einigen schadet auch22Etiam muss, wenn gleich versetzt, doch dem Sinne nach schlechterdings auf inter alios dicta bezogen werden. Haloander’s und Cujacius’ (l. XII. obs. 25.) Lesart: non obest, kann nicht gebilligt werden. ein unter andern Parteien gesprochenes Urtheil, wenn sie davon wissen; Andern hingegen schadet es nichts, wenn auch gegen sie selbst geurtheilt worden ist. Denn so ist Denen, die ein Urtheil kennen, dasselbe nicht nachtheilig33Andere lesen: Non scientibus nihil praejudicat. Das könnte nur ein unechtes Einschiebsel sein; denn die folgenden Beispiele gehören dann offenbar zu dem Vorhergehenden. Sollen diese Worte in den Text gehören, so muss man mit Cujacius und unserm Text statt: non, nam lesen; es müssen aber dann dieselben, so wie die folgenden Beispiele, nicht, mit Cujacius, auf den ersten der vorhergehenden Sätze: nam sententia etc., sondern auf den zweiten: quibusdam vero etc. bezogen werden.: z. B. wenn von zwei Erben eines Schuldners der Eine verurtheilt wird; dem Andern bleibt nemlich seine Vertheidigung unbenommen, wenn er gleich gewusst hat, dass sein Miterbe verklagt sei. So auch, wenn von zwei Klägern der Eine den Process verliert und sich dabei beruhigt, thut solches Urtheil der Klage des Andern keinen Eintrag. Dies ist in kaiserlichen Rescripten enthalten44Es ist natürlich der Fall gemeint, wo die zwei Kläger correi credendi oder Miteigentümer u. s. w. sind, überhaupt wo sie aus einem und demselben rechtlichen Geschäfte oder Verhältnisse klagen.. Hingegen ist ein unter Andern gesprochenes Urtheil Einen, der darum weiss, schädlich, wenn derselbe, da ihm die Klage oder die Antwort in der Sache gebührte, einem Andern deshalb den Process zu führen gestattet; z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner über das Eigenthum des Pfandes Process führen lässt, oder der Ehemann den Schwiegervater oder die Ehefrau über das Eigenthum einer zur Aussteuer empfangenen Sache, oder der Besitzer seinen Verkäufer über das Eigenthum der gekauften Sache; und so ist dieses, vielen kaiserlichen Verordnungen zufolge, zu verstehen. Dass aber das Mitwissen diesen schadet, nicht hingegen den Vorgedachten, davon ist der Grund: weil Der, welcher weiss, dass sein Miterbe einen Process hat, ihn nicht verhindern kann, seiner eignen Klage oder Ausflucht sich nach seinem eignen Belieben zu bedienen; wer hingegen den frühern Eigenthümer die Sache führen lässt, dem steht die Einrede der, wenn gleich unter Andern, abgeurtheilten Sache deshalb entgegen, weil mit seinem Willen über ein Recht, das er von dem Processführenden herleitete, geurtheilt worden ist. Denn auch wenn mein Freigelassener, unter meiner Intervention, für den Sclaven oder Freigelassenen eines Andern erkannt wird, ist das Urtheil mir nachtheilig. Ein anderer Fall ist es, wenn Titius gegen dich auf ein Landgut klagt, welches auch ich, ohne jedoch mein Recht von Titius herzuleiten, als mein anspreche. Denn wird gleich mit meinem Wissen gegen den Titius geurtheilt, so that mir dies doch keinen Eintrag, weil ich weder aus dem Rechte, mit welchem Titius unterlegen hat, klage, noch auch den Titius habe hindern können, von seinem Rechte Gebrauch zu machen; wie ich dies oben auch beim Miterben bemerkt habe.
Übersetzung nicht erfasst.
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