Regularum libri
Ex libro I
Licin. Ruf. lib. I. Regul. Eine um der Ehe willen freigelassene Sclavin kann von keinem Anderen zur Frau genommen werden, als von dem, von welchem sie freigelassen worden ist, wenn nicht der Patron der Ehe mit ihr entsagt haben sollte. 1Wenn aber ein Haussohn um der Ehe willen auf Befehl seines Vaters eine Sclavin freigelassen haben wird, so glaubt Julianus, das sie ebenso angesehen werde, als ob sie von dem Vater desselben freigelassen worden wäre; und darum kann er sie zur Frau nehmen.
Licin. Rufin. lib. I. Regul. Wenn Zwei zu Erben eingesetzt, und ein Sclave für frei erklärt worden, dafern er den Erben Zehn gegeben habe, und er von dem einen Erben verkauft und übergeben worden ist, so wird er dadurch, dass er dem andern Erben, von welchem er nicht verkauft worden ist, nach Verhältniss des [Erb-]Theils [desselben] Geld giebt, frei sein.
Licin. Rufin. lib. I. Regular. Ohne Besitz kann keine Ersitzung stattfinden.