Πιϑανῶν (pithanon) a Paulo epitomatorum libri
Ex libro VII
Ad Dig. 22,3,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 113, Note 9.Labeo lib. VII. Pithanon a Paulo epitom. Wenn der nach seinem Ermessen verfahrende Richter (arbiter) untersuchen muss, ob eine Erinnerung an die [Zeit der] Errichtung eines Werkes11Wenn nämlich auf einem Grundstücke sich eine Anlage befindet, durch welche der Lauf des Regenwassers zum Schaden des benachbarten Grundstücks ohne den Willen des Eigenthümers des letzteren und ohne rechtmässigen Grund verändert wird, so kann dieser gegen den Eigenthümer jenes Grundstücks nur dann mit der actio, oder, wie es hier heisst, dem arbitrium (s. §. 31. I. de act. 4. 6.) aquae pluviae arcendae (s. d. 3. Tit. des 39. Buchs der Dig.) auf Wegräumung jener Einrichtung klagen, wenn sie noch nicht über Menschengedenken hinaus bestanden hat. Dies muss also der Richter untersuchen. S. v. Glück XXI. S. 412. ff. vorhanden sei, so muss er darnach fragen, ob sich irgend Jemand erinnere, dass jenes Werk errichtet sei. Paulus: Vielmehr wird, wenn bei der in das Ermessen des Richters gestellten Klage gefragt wird, ob eine Erinnerung an [die Zeit] der Errichtung des Werks vorhanden sei, oder nicht, nicht darnach gefragt, ob sich Jemand erinnere, an welchem Tage, oder unter welchem Consul es errichtet sei, sondern ob dies einigermaassen bewiesen werden könne, um welche Zeit jenes Werk errichtet sei; und dies so, wie die Griechen zu sagen pflegen, ἐν πλάτει22Dieser schon in der L. 3. D. de cond. trit. 13. 3. vorgekommene Ausdruck wird in der L. 12. §. 2. D. rem ratam hab. 46. 8. erklärt: cum laxamento et amplitudine, also im Allgemeinen, ohne dass man ängstlich auf die einzelnen Momente sieht. Im Folgenden ist die Uebersetzung nach einer doppelten Aenderung des Textes gegeben worden. Erstlich ist das ἐν πλάτει wiederholt worden (s. die Gründe dafür bei v. Glück a. a. O. S. 418. Anm. 92), und zweitens ist das non teneri mit Heineccius in contineri verwandelt worden. Zwar widerspricht dieser Aenderung das Scholion Basil. T. III. p. 47. not. b. Allein dass dieses Scholion von wenig Bedeutung sei, hat Unterholzner ausführl. Entwickl. d. Verjährungsl. B. 1. S. 504. Anm. 504. bemerkt. Auf der andern Seite spricht aber sehr viel für die Annahme eines affirmativen Sinnes, wie schon von Anderen (s. v. Glück a. a. O. S. 419. Anm. 93.) gezeigt worden ist. Wie sich übrigens das, was v. Glück zur Erläuterung des negativen Sinnes sagt, mit dem ganzen Zusammenhang der Stelle vereinigen lasse, ist dem Uebersetzer wenigstens dunkel geblieben.; denn ἐν πλάτει kann man das im Gedächtniss haben, z. B. dass die [Zeit der] Errichtung in eine gewisse Reihe von Jahren falle33Intra annum puta factum, d. h. man weiss zwar, dass das Werk seit einer gewissen Reihe von Jahren bestehe, kann aber nicht sagen, in welchem Jahre es errichtet sei. Sollte nicht vielleicht vor annum eine Zahl, z. B. L. ausgefallen sein?, obwohl Niemand da ist, welcher sich erinnert, unter welchen Consuln er es gesehen habe. Aber wenn Aller Meinung dahin geht, dass sie weder gehört, noch gesehen haben, als jenes Werk errichtet wurde, auch es nicht von denen gehört haben, welche es gesehen oder gehört hatten, und dies auf gleiche Weise immer weiter aufwärts bis ins Unendliche gehen wird, dann44Tum oder tunc statt quum. S. v. Glück a. a. O. S. 421. Anm. 95. Unterholzner a. a. O. Anm. 507. würde keine Erinnerung an die Errichtung des Werkes vorhanden sein.