Πιϑανῶν (pithanon) a Paulo epitomatorum libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. Pithanon a Paulo epitom. Wenn du einen Sclaven von mir gefordert hast, und derselbe nach der Einleitung des Verfahrens gestorben ist, so müssen die Nutzungen von demselben, so lange er gelebt hat, in Anschlag gebracht werden. Paulus: Ich halte dies unter der Bedingung für richtig, wenn der Sclav nicht früher in die Krankheit verfallen ist, deren wegen seine Dienste haben ausgesetzt werden müssen: denn, selbst wenn er aus jener Krankheit mit dem Leben davon gekommen wäre, so könnte man die Nutzungen während dieser Zeit auch nicht in Anschlag bringen.
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn wegen eines versprochenen Heirathsguts geklagt wird, so darf der, welcher es versprochen hat, nicht [blos] auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden. Paulus: ja, soviel den fremden [Versprecher] betrifft, so ist dies immer wahr; sonst wenn der Schwiegersohn vom Schwiegervater, während das schwägerschaftliche Verhältniss11Manente adfinitate, d. h. während der Ehe. S. die Bem. zu L. 8. D. de cond. caus. dat. c. n. s. 12. 4. besteht, das versprochene Heirathsgut fordert, so wird der Schwiegervater jeden Falls nur auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden; wenn sie nach getrennter Ehe gefordert wird, so glaube ich, dass diese [Rechtswohlthat] nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zu ertheilen sei; denn wie, wenn der Schwiegervater den Schwiegersohn durch das Vorgeben eines künftigen Heirathsguts angeführt haben sollte, und da er wusste, dass er das Heirathsgut nicht leisten könne, das beabsichtigt haben sollte, dass er dem Schwiegersohn Nachtheil brächte22Ut genero insidiaretur. z. B. wenn er seine Tochter beredete, sich von ihrem Manne zu trennen. S. Schol. Basil. T. IV. p. 640. not. b..
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epit. Wenn ich einen Brief an dich abgesendet habe, so wird er nicht eher dein sein, als er dir gegeben worden ist. Paulus: im Gegentheil; denn wenn du deinen Schreiber an mich gesendet hast, und ich ihm als Rückschreiben einen Brief für dich gegeben habe, so wird der Brief dein, sobald ich ihn deinem Schreiber übergeben habe. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Briefe statt, die ich blos deinetwegen abgeschickt habe, z. B. wenn du mich gebeten hast, ich solle dich Jemandem empfehlen, und dir diesen Empfehlungsbrief zugeschickt habe. 1Wenn dir eine Insel in einem Flusse eigenthümlich gehört, so steht sie in gar keiner öffentlichen Beziehung. Paulus: im Gegentheil, bei dieser Art von Inseln sind die dem Fluss oder dem Meere zunächst gelegenen Küsten und Ufer öffentlich, ebenso wie dasselbe Rechtsverhältniss in Betreff des zunächst gelegenen Ackers [am Lande] stattfindet. 2Dies ist auch Rechtens, wenn in einem öffentlichen Flusse eine Insel zunächst an deinem Landgute entstanden ist; sie ist dein. Paulus: es dürfte dies doch wohl in Betreff derjenigen Insel nicht der Fall sein, die nicht mit dem Flussbette selbst zusammenhängt, sondern durch Geflechte, oder andere leichte Stoffe im Flusse sich so aufrechthält, dass sie seinen Boden nicht berührt, und selbst bewegt wird; diese Insel ist gewissermaassen auch öffentlich, und gehört zum Flusse selbst. 3Paulus: wenn eine im Flusse entstandene Insel dein geworden, und darauf zwischen dieser und dem entgegengesetzten Ufer eine zweite entstanden ist, so wird die desfalsige Vermessung von der dir gehörigen Insel ausgehen müssen, und nicht von deinem Acker, dessenwegen diese Insel dein geworden ist; denn was thut es zur Sache, von welcher Art der Acker ist, in Folge dessen Nähe die Frage erhoben wird, wem die zweite Insel gehöre? 4In demselben Buche sagt Labeo: wenn33Um diesen §. mit den vorigen in Einklang zu bringen, hat man alles Mögliche versucht, dem Labeo diese Behauptung abgestritten, gesagt, er sei gar nicht der Autor davon, non eingeschoben u. s. w. s. Jauch. p. 210. Hotoman. Obs. I. 29. Petr. Perenon. Animadvers. l. II. c. 16. (T. O. I. 646.) während die Donellsche Erklärung (Comment. IV. 11. §. ult.) so sehr nahe liegt, das wenn reinbedingt zu verstehen. Die hier gemeinte Insel ist nach ihm die §. 2 erwähnte Art. Dasjenige, was auf einem öffentlichen Platze entstanden oder erbauet worden, öffentlich ist, so muss auch die in einem öffentlichen Flusse entstandene Insel öffentlich sein.
Labeo lib. VI. Pith. a Paulo epit. Paulus: wer eine Statue in einer Municipalstadt in der Absicht aufgestellt hat, dass sie derselben gehören solle, und dieselbe wiederfodern will, der muss mit einer auf das Geschehene ertheilten Einrede ausgeschlossen werden.
Ad Dig. 46,3,91Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 354, Note 5.Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn dein Schuldner von der Verbindlichkeit gegen dich nicht befreit werden will und gegenwärtig ist, so kann er wider seinen Willen von dir nicht frei gemacht werden. Paulus [bemerkt hierzu]: Im Gegentheil, du wirst deinen Schuldner, auch wenn er gegenwärtig ist, selbst wider seinen Willen so befreien können, dass du einen Andern einschiebst, von welchem du die Schuld in der Absicht, zu noviren, stipulirst; und wenn du dieselbe auch nicht durch Acceptilation erlassen haben wirst, so wird doch, so viel dich betrifft, die Sache sogleich zu Grunde gehen; denn auch wenn du klagst44Nach Schulting l. l. p. 117. ex. ist hier zu suppliren: gegen den neuen Schuldner (Expromissor.) Ebenso nach Pothier Pand. Justin. tit. de novat. nro. 7. (Tom. III. p. 331.) welcher annimmt, dass zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger der Vertrag geschlossen sei, dass dieser jenem die Schuld durch Acceptilation erlassen solle, weshalb der Gläubiger, wenn er gegen diesen Vertrag die Schuld fordere, mit der exc. doli zurückgewiesen werden könne. Die Basil. XXVI. 5. 91. (T. IV. p. 160.) geben jedoch diese Einrede dem ersten Schuldner, wenn er nach der Novation noch belangt werde., wird dich die Einrede der Arglist ausschliessen.
Übersetzung nicht erfasst.