Πιϑανῶν (pithanon) a Paulo epitomatorum libri
Ex libro II
Idem lib. II. Pithan. Ist eine Erbschaft mit Ausnahme eines zur Erbschaft gehörigen Landgutes verkauft worden, und hat später der Verkäufer in Bezug auf dieses Landgut eine Erwerbung11Natürlich ist eine dergleichen aus der frühern Zeit zu verstehen, z. B. ein Canon, s. Glück XVI. p. 331. A. d. R. gemacht, so muss er solche dem Erbschaftskäufer herausgeben. Paulus: im Gegentheil, es kommt hier allemal darauf an, worauf die Absicht der Contrahenten gegangen ist; ist diese nicht auszumitteln, so muss der Verkäufer die [erworbene] Sache dem Käufer herausgeben: denn sie ist eben so gut als ein durch die Erbschaft gemachter Erwerb zu betrachen, als wenn der Verkäufer beim Erbschaftsverkaufe jenes Landgut nicht ausgenommen hätte.
Idem lib. II. Pithan. Wenn ein Sclav, den du verkauft hattest, etwas auf dein Geheiss gethan, und in Folge dessen das Bein gebrochen hat, so geht dies nur dann auf deine Gefahr nicht, wenn du etwas befohlen hast, was er vor dem Verkaufe auch zu thun pflegte, und was du befohlen haben würdest, auch wenn du ihn nicht verkauft hättest. Paulus: mit nichten, denn wenn er vor dem Verkaufe etwas Gefährliches zu thun gewohnt war, so wird es als durch deine Schuld herbeigeführt betrachtet; z. B. wenn er ein solcher Sclav war, der auf einem ansgespannten Seile zu gehen, oder in einen Cloak hinabgelassen zu werden pflegte. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn du ihm etwas zu befehlen pflegtest, was ein kluger und aufmerksamer Hausvater dem Sclaven nicht befohlen haben würde. Wie aber, wenn in Ansehung dessen ein Vorbehalt geschehen? Dann kann er dem Sclaven etwas Neues befehlen, was er nicht befohlen haben würde, wenn er ihn nicht verkauft hätte, z. B. wenn du ihm befohlen hast, zum Käufer zu gehen, der sich auswärts befindet; denn dies darf wenigstens nicht auf deine Gefahr geschehen; daher muss hierbei Alles blos nach böser Absicht und Verschuldung beurtheilt werden. 1Wenn angegeben worden ist, dass achtzig eingegrabene Fässer zu einem Landgute gehörig seien, und mehr als jene Zahl vorhanden sind, so kann er dem Käufer davon geben, welche er will, sobald sie nur ganz sind; sind es aber gerade achtzig, so fallen sie alle an den Käufer, ihr Zustand mag sein, welcher er will, und der Verkäufer braucht ihm für schadhafte nichts zu ersetzen.
Labeo lib. II. Pithan. a Paulo epitom. Wenn eine Ehefrau mit den ihr von ihrem Manne, oder von dem, welcher sich in der Gewalt desselben befand, geschenkten Geldern einen Sclaven gekauft, sodann, nachdem er Eigenthum derselben geworden ist, eben denselben ihrem Manne in der Absicht einer Schenkung übergeben haben wird, so wird die Uebergabe gültig sein, obwohl sie in derselben Absicht, wie andere Schenkungen geschehen ist; auch kann deswegen keine Klage gegeben werden.
Übersetzung nicht erfasst.