Ad Ferocem libri
Ex libro IV
Julian. lib. IV. ad Ursejum Ferocem. Wer zwei Geschäftsbesorger aller seiner Angelegenheiten zurücklässt, scheint, wenn er nicht namentlich vorgeschrieben hat, dass der eine von dem andern Geld einfordere, nicht den Auftrag [dazu] einem von diesen beiden gegeben zu haben.
Julian. lib. IV. ad Urseium Ferocem. denn sobald Einer seinen Familiensohn wegen eines Verbrechens nicht vertheidigen will, wird wider denselben selbst eine Klage ertheilt.
Ad Dig. 11,1,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 118, Note 6.Julian. lib. IV. ad Urseium Ferocem. Jemand, der Erbe zur Halbscheid war, gab, indem er seinen abwesenden Miterben vertreten wollte, um der Last der Bürgschaft überhoben zu sein, [auf geschehenes Befragen] die Antwort, er sei allein Erbe, und ward verurtheilt; der Kläger fragte nun an, ob, da jener zahlungsunfähig war, nach geschehener Beendigung des ersteren Verfahrens, wider den wirklichen Erben eine Klage ertheilt werden müsse? — Proculus gab dahin sein Gutachten, dass nach Beendigung des Verfahrens Klage erhoben werden könne; und dies ist richtig.
Idem lib. IV. ad Ursej. Feroc. Wenn eine Frau gegen den Vellejanischen Senatsschluss für mich beim Titius intercedirt und ich der Frau das [dem Titius Geschuldete] gezahlt hätte, und Titius von ihr jenes Geld fordern würde, so wird die Einrede dieses Senatsschlusses der Frau nichts nützen; denn sie läuft ja nicht Gefahr, dass sie jenes Geld verliere, da sie es schon hat. 1Wenn ich von einer solchen Frau, welche gegen den Senatsschluss intercedirt hätte, einen Bürgen erhalten hätte, so hat Cajus Cassius zum Bescheid gegeben, dass dem Bürgen nur dann die Einrede zu geben sei, wenn er von der Frau [um die Bürgschaft] gebeten worden wäre. Julianus aber glaubt, dass dem Bürgen die Einrede mit Recht zu geben ist, auch wenn er die Auftragsklage gegen die Frauensperson nicht hat11Also wenn er, da er ohne Auftrag der Frau sich für sie verbürgte, die Geschäftsführungsklage gegen sie hat. Es wird aber dem Bürgen zur Sicherung seines Anspruchs darum die Einrede gegen den Gläubiger, bei dem die Frau für einen Andern, und der Bürge für die Frau intercedirt hat, gegeben, damit er sich nicht seiner Klage gegen die Frau bediene und ihr so das, was sie durch die Rechtswohlthat des Vellejanischen Senatsschlusses gegen den Gläubiger erlangt hat, wieder entziehe. S. v. Glück a. a. O. S. 53 f., weil der Senat die ganze Verbindlichkeit missbilligt und vom Prätor der frühere Schuldner dem Gläubiger wiederhergestellt wird.
Julian. lib. IV. ad Ursej. Ferocem. Wider die Einrede des Schwurs darf die Replik der Arglist nicht ertheilt werden, indem der Prätor darauf sehen muss, dass über den Schwur, den Jemand geleistet, keine Erörterung stattfinde.
Übersetzung nicht erfasst.