Ex Minicio libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. ad Minicium. Ist man dahin übereingekommen, dass der Herr des Gutes von dessen Pachter nichts einklagen wolle, so kann nichts desto weniger der Pachter dies vom Herrn.
Ad Dig. 6,1,59Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 21.Julian. lib. VI. ex Minicio. Ein Inwohner hat in fremde Gebäude Fenster und Thüren gesetzt, und der Eigenthümer der erstern nach Jahresfrist dieselben hinweggenommen; es entsteht die Frage, kann derjenige, welcher sie eingesetzt hat, dieselben eigenthümlich zurückfordern? Antwort: ja; denn was mit fremden Gebäuden verbunden ist, das gehört, so lange es verbunden bleibt, zu denselben Gebäuden, sobald es aber hinweggenommen worden, kehrt es sofort in seinen frühern Zustand zurück.
Julian. lib. VI. ex Minicio. Minicius beantwortete die ihm vorgelegte Frage, ob, wenn Jemand ein eigenes Schiff mit fremdem Stoff ausgebessert habe, das Schiff demungeachtet sein bleibe, bejahend. Hätte er aber bei dessen Erbauung dasselbe gethan, so, bemerkt Julian, könne das Gegentheil Statt finden; denn die Eigenheit des ganzen Schiffes richtet sich nach dem Kiel.
Julian. lib. VI. ex Minicio. Jemand, dessen Gesinde den Nachbar an der [ihm rechtlich zustehenden] Leitung des Wassers hinderte, liess sich nirgends treffen, damit man ihn nicht belangen könne; der Kläger fragte nun an, was er zu thun habe? Ich habe geantwortet, es müsse der Prätor, nach Untersuchung der Sache, ihn in den Besitz der Güter des Gegners setzen, so dass er nicht eher daraus zu weichen brauche, als bis dieser dem Kläger das Recht der Wasserleitung wieder gewährt11Constituisset, Haloander hat restituisset; wenn man den Nachsatz in der obigen Stelle betrachtet, so wird es einleuchten, dass die letztere Lesart vorzuziehen wäre, wenn Handschriften sie unterstützten; indessen lässt sich die Uebersetzung durch den Sinn des Zusammenhanges rechtfertigen; die Glosse erklärt constituisset, sc. de novo., und was er, wegen Störung der Wasserleitung, durch Trockenheit an Schaden [erlitten], z. B. wenn Wiesen oder Bäume verdorrt sind, [vergütigt hat].
Ad Dig. 22,1,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 184, Note 5; Bd. I, § 203, Note 6.Idem lib. VI. ex Minicio. [Minicius] hat behauptet, dass die Jagd nicht Frucht eines Grundstücks sei, wenn nicht die Frucht eines Grundstücks in der Jagd bestehe.
Übersetzung nicht erfasst.