Ex Minicio libri
Ex libro IV
Ad Dig. 12,1,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Idem lib. IV. ex Minicio. Es ist der Wein, welcher als Darlehn gegeben worden war, durch die Hülfe des Richters gefordert worden; man hat gefragt, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehen solle, ob [nach der Zeit,] da [der Wein] gegeben worden wäre, oder da man den Streit eingeleitet hätte, oder da die Sache entschieden worden wäre? Sabinus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn ausgemacht worden wäre, zu welcher Zeit [der Wein] zurückgegeben werden sollte, [so sei der Wein so hoch zu schätzen,] als er damals werth gewesen wäre, wo nicht so hoch, als er damals werth [gewesen wäre], wo er gefordert worden wäre. Ich habe gefragt, nach welchem Orte man sich rücksichtlich des Werthes richten müsse? Er hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn man übereingekommen wäre, dass [der Wein] an einem bestimmten Orte zurückgegeben werden sollte, [er so hoch zu schätzen sei,] als er an jenem Orte werth wäre, wenn das nicht ausgemacht wäre, [so hoch] als er [an dem Orte werth wäre,] wo gefordert worden wäre.
Idem lib. IV. ex Minicio. Wer, um seine Verbürgung ersucht, für eine geringere Summe sich verbindlich gemacht hat, ist verbindlich; wenn zu einer grössern, so hält Julianus dieses für das Richtigere, wofür auch die Gutachten der Meisten sind, dass wer für eine grössere Summe, als er ersucht worden, sich verbürgt hat, insoweit die Auftragsklage habe, als er ersucht worden ist, weil er gethan hat, was ihm aufgetragen ist; denn bis zu der Summe, zu welcher er ersucht worden ist, hat, wie anzunehmen ist, der Ersuchende auf seinen Credit Rücksicht genommen.
Idem lib. IV. ex Minicio. Jemand, dem eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden war, hatte sie unbesonnener Weise vom Erben gekauft; hier kann der Käufer den Preis mittelst der Klage aus dem Kauf erhalten, weil er die Sache nicht auf den Grund des Vermächtnisses besitzt.
Ad Dig. 19,2,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3; Bd. II, § 400, Note 7.Julian. lib. IV. ex Minicio. Es starb Jemand, der die Bewirthschaftung eines Landgutes auf mehrere Jahre verpachtet hatte, und vermachte dasselbe [einem Dritten]; hier, sagt Cassius, könne der Pächter [vom Erben] nicht zur Bewirthschaftung des Landgutes gezwungen werden, indem der Erbe kein Interesse dabei habe. Wolle hingegen der Pächter das Gut bewirthschaften, und werde er daran von dem verhindert, dem dasselbe vermacht worden ist, so stehe dem erstern die Klage wider den Erben zu, und es treffe diesen den Schaden, gleichwie der Erbe, wenn der Erblasser eine Sache, die er verkauft, aber noch nicht übergeben, einem Andern vermacht hat, dem Käufer sowohl wie dem Vermächtnissinhaber verpflichtet sei.
Jul. lib. IV. ex Minicio. [Ein Sclav,] welcher voll Krampfadern ist, ist nicht gesund.
Idem lib. IV. ex Minicio. Da bekanntermaassen das Wasser nicht blos nach der Zeit, sondern auch nach dem Gemäss eingetheilt werden kann, so kann zu gleicher Zeit der Eine das tägliche Wasser und der Andere das Sommerwasser leiten, sodass im Sommer das Wasser zwischen Beiden getheilt wird, im Winter aber der zum täglichen Wasser Berechtigte dasselbe allein leitet. 1Zwei, die in demselben Kanale das Wasser zu bestimmten Stunden jeder besonders leiteten, einigten sich dahin, das Wasser nach umgekehrten Stunden gebrauchen zu wollen; ich frage, ob sie dadurch, das sie es fernerhin in der für die Dienstbarkeiten bestimmten Zeit so geleitet hätten, dass keiner von Beiden es zu seiner Zeit gebraucht habe, das Gebrauchsrecht verloren hätten? — Er verneinte den Verlust.
Julian. lib. IV. ex Minic. Ein Sclave hatte ohne Wissen seines Herrn für Jemand sich verbürgt und deshalb Geld gezahlt. Man fragte, ob der Herr dasselbe vom Dem, welchem es gezahlt wäre, zurückfodern könnte? [Julianus] hat das Gutachten ertheilt: es macht einen Unterschied, weshalb er sich verbürgt hat; denn wenn er sich wegen einer Sondergutsangelegenheit verbürgt hat, so wird der Herr Das, was [der Sclave] aus dem Sondergut gezahlt haben wird, nicht zurückfodern können, Das, was er aus dem Vermögen des Herrn gezahlt haben wird, wird vindicirt werden; wenn er sich aber für eine andere, als eine Sondergutsangelegenheit verbürgt hat, so wird Das, was er mit dem Geld des Herrn gezahlt haben wird, auf gleiche Weise vindicirt werden, Das, was er aus dem Sondergut [gezahlt haben wird,] wird condicirt werden können.