Ex Minicio libri
Ex libro III
Julian. lib. III. ex Minicio. Auch ein gestohlener Sclave erwirbt für den Käufer guten Glaubens, was er aus dessen Vermögen stipulirt, oder durch Uebergabe empfängt.
Julian. lib. III. ex Minicio. Es wird angenommen, dass Jeder da contrahirt habe, wo er sich verbindlich gemacht hat, Zahlung zu leisten.
Idem lib. III. ex Minic. Wenn Derjenige, wer eine Sache verliehen, dieselbe heimlich fortgebracht hat, so kann wider ihn nicht wegen Diebstahls geklagt werden, weil er sein Eigenthum zurückgenommen hat, und jener von der Leihklage dadurch freigeworden ist. Es ist dies jedoch so zu verstehen, wenn Der, dem die Sache geliehen worden, keinen Grund gehabt hat, sie zurückzubehalten; denn hat er auf die geliehene Sache nothwendige Kosten verwendet, so hatte er ein Interesse daran, sich dieselben lieber durch Innebehaltung zu sichern, als selbst die Leihklage zu erheben; und darum wird er die Diebstahlsklage haben.