Ad edictum libri
Ex libro I
Julian. lib. I. ad Ed. Die Worte des Prätors lauten: Mit dem Schandfleck der Infamie wird bezeichnet, wer aus dem Heere (ab exercitu) zum Schimpf vom Feldherrn, oder von dem, dem die Gewalt, hierüber zu verfügen, zugestanden haben sollte, verabschiedet sein wird; wer als Schauspieler oder Sprecher11Artis ludicrae pronunciandive causa, d. h. um durch Pantomimen (stumme Vorstellungen) oder Mimen (mit Sprechen verbundene Vorstellungen zu belustigen. S. v. Glück a. a. O. S. 170. auf der Bühne aufgetreten sein sollte; wer Hurenwirthschaft getrieben haben sollte; wer verurtheilt sein sollte, in einer öffentlichen Untersuchung etwas aus Chicane oder Prävarication22Calumnia praevaricationisve causa. Von jener handelt der letzte Titel dieses Buchs; von dieser der 15. des 47. Buchs. Prävarication aber (wofür wir Deutschen keinen Namen haben) wird eigentlich vom Ankläger begangen, der den Beklagten in einer öffentlichen Untersuchung pflichtwidrig begünstigt; sodann wird der Name auch auf das Verbrechen derer übertragen, welche den Gegner der Partei, die sie vertreten, vorsätzlich begünstigen. S. auch weiter unt. L. 4. §. 4. gethan zu haben; wer wegen Diebstahls, Raubs, Ehrenkränkungen, böser Absicht und Betrugs in eigenem Namen verurtheilt sein oder sich [wegen dieser Verbrechen] durch einen Vertrag abgefunden haben (pactus) wird; wer aus einem Gesellschaftsvertrage, aus der Vormundschaft, aus einem Auftragscontracte, einem Niederlegungsvertrage im eigenen Namen nicht durch die Gegenklage [sondern durch die Hauptklage] verurtheilt sein wird; wer die, welche in seiner Gewalt war, nachdem sein Schwiegersohn gestorben, da er wusste, dass er gestorben sei, innerhalb der Zeit, während welcher es Sitte ist, den Mann zu betrauern, ehe sie den Mann [ganz] betrauerte, verheirathet, oder wer sie wissentlich, nicht auf Befehl desjenigen, in dessen Gewalt er ist, geheirathet haben sollte; und wer geduldet haben sollte, dass der, welchen er in seiner Gewalt hatte, die, über welche [Alles] in dem oben Gesagten zusammengefasst ist (de qua supra comprehensum est), geheirathet hat; oder wer in eigenem Namen, nicht auf Befehl desjenigen, in dessen Gewalt er war, oder [wer] im Namen desjenigen, den, oder derjenigen [Frauensperson], die er in seiner Gewalt hatte, zwei Verlöbnisse oder zwei Ehen zu derselben Zeit bestehen haben sollte.