Ex Plautio libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. ex Plaut. Wer im Namen des Erben nicht geschuldete Legate von den Geldern des Erben selbst gezahlt hat, kann sie zwar selbst nicht zurückfordern, aber wenn er ohne Wissen des Erben die Gelder desselben übergeben hat, so wird der Eigenthümer, sagt er, sie richtig vindiciren. Dasselbe Verhältniss findet bei körperlichen11Die körperlichen Sachen werden darum den Geldern, welche doch im wörtlichen Sinne auch körperliche Sachen sind, entgegengesetzt, weil eine Quantität körperlicher Sachen insofern zu den unkörperlichen gerechnet wird, weil vor der Leistung die einzelnen Individuen noch nicht bestimmt, und also nur gedacht, nicht sinnlich wahrgenommen werden können. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 91. not. 2. Sachen Statt.
Javolen. lib. IV. ex Plaut. Namens eines verpfändeten Sclaven muss die Klage auf Auslieferung nicht wider den Schuldner, sondern wider den Gläubiger gerichtet werden, weil der Verpfänder nur zur Ersitzung besitzt. In jeder andern Beziehung ist aber der Empfänger Besitzer, sodass also der Besitz des Pfandstellers angeknüpft werden22Adici = adjici = accedere, s. Radulph. Forner. Rer. quotid. l. II. c. 1. (T. O. II. 160.), Cujac. Obs. XI. c. 11. Basil. ἀμέλει καὶ προστίθεται ἡ νομὴ αὐτοῦ, u. zu dies. Stelle Gul. Otto Reitz n. 24. (T. M. V. p. 52.) kann.