Ex Plautio libri
Ex libro II
Javolen. lib. II. ex Plaut. Wenn derjenige, welcher eine Erbschaft verkauft und dem Käufer übergeben hat, das, was ihm der Verstorbene geschuldet hatte, nicht zurückbehalten hat, so wird er es zurückfordern können, weil man das über [den Betrag] der Schuld Gezahlte vermittelst der Condiction richtig zurückerhalten wird.
Javolen. lib. II. ex Plautio. Wenn für ein unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes Landgut in der Folge ein höheres Gebot gethan worden ist, und der Verkäufer, nachdem er noch ein anderes Landgut damit verbunden, es dem zweiten Käufer hingegeben hat, so bleibt er dem frühern Käufer nicht verbindlich, falls er solches nicht aus Arglist gethan. Denn wenn gleich das, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Landgut nicht allein, sondern noch ein anderes mit verkauft worden ist; so gilt doch die Verbindlichkeit gegen den frühern Käufer als aufgehoben, sobald der Verkäufer ohne Arglist handelt; denn man muss lediglich darauf sehen, ob der Zusatz zum ersten Verkauf11Venditori. Brencmanns Conjectur venditioni ist wahrscheinlich anzunehmen; schon Accursius interpretirt ebenso. A. d. R. im guten Glauben geschehen ist.
Ad Dig. 18,4,8ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Javolen. lib. II. ex Plaut. Wenn dem Verkäufer eine Erbschaft nicht zugehörig war, so sind hinsichtlich der Grösse der dem Käufer gebührenden Entschädigung folgende Fälle zu unterscheiden: ist eine Erbschaft vorhanden, sie gehört aber dem Verkäufer nicht, so entscheidet deren Werth; ist keine Erbschaft vorhanden, welche als Gegenstand betrachtet werden könnte, so mag der Käufer blos seinen Kaufschilling und seine desfalls etwa bestrittenen Ausgaben vom Verkäufer ersetzt fordern,
Javolen. lib. II. ex Plaut. Ist bei einem Erbschaftsverkauf beabsichtigt worden, wenn der Verkäufer [Erb-]Ansprüche habe, so sollten diese verkauft sein, eine weitere Gewähr aber nicht erfolgen, so hat der Verkäufer, wenn ihm auch die Erbschaft nicht zugefallen ist, dennoch einen Ersatz dafür nicht zu leisten, weil offenbar die Absicht der Parteien dahin ging, dass auf den Käufer nicht blos der Vortheil, sondern auch die Gefahr des Handels übergehen solle22Glück erklärt dieses Gesetz als emtio spei, von einer (etwa wegen Nichteintritts einer Bedinung) noch nicht deferirten Erbschaft. A. d. R..
Javolen. lib. II. ex Plaut. Der Käufer eines Landgutes wusste, dass ein Theil davon einem Andern gehöre; es ist hierüber zum Bescheide ertheilt worden, er werde von diesem Landgute durch langen Besitz nichts ersitzen; dies halte ich unter der Beschränkung für wahr, wenn der Käufer nicht gewusst hatte, welcher Theil davon einem Andern gehöre. War ihm der Ort bestimmt bekannt, so zweifele ich durchaus nicht, dass die Theile durch langen Besitz ersessen werden können. 1Dasselbe ist dann Rechtens, wenn Derjenige, der das ganze Landgut kaufte, weiss, dass ein Theil als ungetheilt einem Andern gehöre; nur diesen wird er nicht ersitzen, von den übrigen Theilen wird die Ersitzung durch langen Besitz nicht verhindert werden.
Javolen. lib. II. ad Plaut. Hat ein im Testamente freigelassener Sclave, weil er von seiner Freiheit nicht unterrichtet war, und also in der Erbschaftsmasse blieb, dem Erben Geld stipulirt, so wird den Erben nichts geschuldet, sobald ihm nur die im Testamente erfolgte Freilassung desselben nicht unbekannt war, da man nicht annehmen kann, der habe ihnen in rechtmässiger Sclaverei gedient, von dessen Freiheit sie unterrichtet waren. Es ist dieser Fall von dem verschieden, wo ein freier Mensch gekauft und im guten Glauben als Sclave besessen wird, weil in ihm sowohl seine als des Käufers Meinung übereinstimmen. Uebrigens würde Der, welcher weiss, dass Jemand ein freier Mensch ist, wenn auch jener von seinem Stande nicht unterrichtet wäre, denselben gar nicht einmal besitzen können.