Ex Plautio libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. ex Plaut. Wenn derjenige, der ein Vermächtniss aus einem Testament empfangen hat, Erbschaftsklage anstellt, und das Vermächtniss auf irgend eine Weise nicht zurückgegeben worden ist, so liegt es der Amtspflicht des Richters ob, dass ihm, wenn er obgesiegt hat, die Erbschaft mit Abzug dessen, was er empfangen, herausgegeben werde.
Javolen. lib. I. ex Plautio. Wenn eine Frauensperson denjenigen, welchen sie heirathen wollte, da sie [ihm] eine Mitgift geben wollte, das Geld, welches ihr [von ihm] geschuldet wurde, durch Acceptilation erlassen hat und die Ehe nicht erfolgt ist, so wird das Geld richtig von ihm condicirt werden, weil es kein Unterschied ist, ob das Geld aus einer Auszahlung an ihn ohne Grund oder vermittelst einer Acceptilation gekommen ist.
Javolen. lib. I. ex Plaut. Ein Erbe hat einen nicht namentlich legirten Sclaven übergeben und wegen der bösen Absicht [Etwas] versprochen, nachher ist der Sclav entwährt worden; der Legatar wird gegen den Erben aus dem Testament klagen können, obwohl der Erbe nicht gewusst hat, dass es ein fremder Sclav sei.
Javolen. lib. I. ex Plaut. Wenn eine [Frauensperson], die einen Haussohn heirathen will, [ihrem künftigen] Schwiegervater ein Heirathsgut so versprochen haben wird: was dein Sohn mir schuldet, das wirst du zum Heirathsgut haben, so glaube ich, dass es einen Unterschied mache, ob die Verbindlichkeit des Sohnes oder die Forderung gegen den Vater und das in den Nutzen [desselben] Verwendete in dem Versprechen enthalten sei. Denn wenn das, was der Sohn geben muss, bezeichnet worden ist, so wird das ganze Geld, auf welches der Sohn verbindlich ist, in dem Versprechen des Heirathsguts enthalten sein; wenn aber das [bezeichnet worden ist], was der Vater [auf die Klage] wegen des Sonderguts oder wegen des in seinen Nutzen Verwendeten wird leisten müssen, so wird man berechnen müssen, wie viel das, was versprochen wird, zu jener11Vgl. L. 44. §. 1. L. 45. h. t. Zeit betrage, so dass die Summe Gegenstand des Heirathsgut zu sein scheint, auf welche der Vater zu jener Zeit wegen des Sohnes wird verurtheilt werden müssen; wenn es aber nicht deutlich erhellt hat, an wessen Verbindlichkeit die Frau gedacht hat, so ist es wahrscheinlich, dass die Vermuthung die Schuld des Sohnes treffe, wenn nicht das Gegentheil ganz deutlich bewiesen werden sollte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.