Ex Plautio libri
Ex libro I
Javolen. lib. I. ex Plaut. Wenn derjenige, der ein Vermächtniss aus einem Testament empfangen hat, Erbschaftsklage anstellt, und das Vermächtniss auf irgend eine Weise nicht zurückgegeben worden ist, so liegt es der Amtspflicht des Richters ob, dass ihm, wenn er obgesiegt hat, die Erbschaft mit Abzug dessen, was er empfangen, herausgegeben werde.
Javolen. lib. I. ex Plautio. Wenn eine Frauensperson denjenigen, welchen sie heirathen wollte, da sie [ihm] eine Mitgift geben wollte, das Geld, welches ihr [von ihm] geschuldet wurde, durch Acceptilation erlassen hat und die Ehe nicht erfolgt ist, so wird das Geld richtig von ihm condicirt werden, weil es kein Unterschied ist, ob das Geld aus einer Auszahlung an ihn ohne Grund oder vermittelst einer Acceptilation gekommen ist.
Javolen. lib. I. ex Plaut. Ein Erbe hat einen nicht namentlich legirten Sclaven übergeben und wegen der bösen Absicht [Etwas] versprochen, nachher ist der Sclav entwährt worden; der Legatar wird gegen den Erben aus dem Testament klagen können, obwohl der Erbe nicht gewusst hat, dass es ein fremder Sclav sei.
Javolen. lib. I. ex Plaut. Wenn eine [Frauensperson], die einen Haussohn heirathen will, [ihrem künftigen] Schwiegervater ein Heirathsgut so versprochen haben wird: was dein Sohn mir schuldet, das wirst du zum Heirathsgut haben, so glaube ich, dass es einen Unterschied mache, ob die Verbindlichkeit des Sohnes oder die Forderung gegen den Vater und das in den Nutzen [desselben] Verwendete in dem Versprechen enthalten sei. Denn wenn das, was der Sohn geben muss, bezeichnet worden ist, so wird das ganze Geld, auf welches der Sohn verbindlich ist, in dem Versprechen des Heirathsguts enthalten sein; wenn aber das [bezeichnet worden ist], was der Vater [auf die Klage] wegen des Sonderguts oder wegen des in seinen Nutzen Verwendeten wird leisten müssen, so wird man berechnen müssen, wie viel das, was versprochen wird, zu jener11Vgl. L. 44. §. 1. L. 45. h. t. Zeit betrage, so dass die Summe Gegenstand des Heirathsgut zu sein scheint, auf welche der Vater zu jener Zeit wegen des Sohnes wird verurtheilt werden müssen; wenn es aber nicht deutlich erhellt hat, an wessen Verbindlichkeit die Frau gedacht hat, so ist es wahrscheinlich, dass die Vermuthung die Schuld des Sohnes treffe, wenn nicht das Gegentheil ganz deutlich bewiesen werden sollte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Javolen. lib. II. ex Plaut. Wenn derjenige, welcher eine Erbschaft verkauft und dem Käufer übergeben hat, das, was ihm der Verstorbene geschuldet hatte, nicht zurückbehalten hat, so wird er es zurückfordern können, weil man das über [den Betrag] der Schuld Gezahlte vermittelst der Condiction richtig zurückerhalten wird.
Javolen. lib. II. ex Plautio. Wenn für ein unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes Landgut in der Folge ein höheres Gebot gethan worden ist, und der Verkäufer, nachdem er noch ein anderes Landgut damit verbunden, es dem zweiten Käufer hingegeben hat, so bleibt er dem frühern Käufer nicht verbindlich, falls er solches nicht aus Arglist gethan. Denn wenn gleich das, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Landgut nicht allein, sondern noch ein anderes mit verkauft worden ist; so gilt doch die Verbindlichkeit gegen den frühern Käufer als aufgehoben, sobald der Verkäufer ohne Arglist handelt; denn man muss lediglich darauf sehen, ob der Zusatz zum ersten Verkauf22Venditori. Brencmanns Conjectur venditioni ist wahrscheinlich anzunehmen; schon Accursius interpretirt ebenso. A. d. R. im guten Glauben geschehen ist.
Ad Dig. 18,4,8ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Javolen. lib. II. ex Plaut. Wenn dem Verkäufer eine Erbschaft nicht zugehörig war, so sind hinsichtlich der Grösse der dem Käufer gebührenden Entschädigung folgende Fälle zu unterscheiden: ist eine Erbschaft vorhanden, sie gehört aber dem Verkäufer nicht, so entscheidet deren Werth; ist keine Erbschaft vorhanden, welche als Gegenstand betrachtet werden könnte, so mag der Käufer blos seinen Kaufschilling und seine desfalls etwa bestrittenen Ausgaben vom Verkäufer ersetzt fordern,
Javolen. lib. II. ex Plaut. Ist bei einem Erbschaftsverkauf beabsichtigt worden, wenn der Verkäufer [Erb-]Ansprüche habe, so sollten diese verkauft sein, eine weitere Gewähr aber nicht erfolgen, so hat der Verkäufer, wenn ihm auch die Erbschaft nicht zugefallen ist, dennoch einen Ersatz dafür nicht zu leisten, weil offenbar die Absicht der Parteien dahin ging, dass auf den Käufer nicht blos der Vortheil, sondern auch die Gefahr des Handels übergehen solle33Glück erklärt dieses Gesetz als emtio spei, von einer (etwa wegen Nichteintritts einer Bedinung) noch nicht deferirten Erbschaft. A. d. R..
Javolen. lib. II. ex Plaut. Der Käufer eines Landgutes wusste, dass ein Theil davon einem Andern gehöre; es ist hierüber zum Bescheide ertheilt worden, er werde von diesem Landgute durch langen Besitz nichts ersitzen; dies halte ich unter der Beschränkung für wahr, wenn der Käufer nicht gewusst hatte, welcher Theil davon einem Andern gehöre. War ihm der Ort bestimmt bekannt, so zweifele ich durchaus nicht, dass die Theile durch langen Besitz ersessen werden können. 1Dasselbe ist dann Rechtens, wenn Derjenige, der das ganze Landgut kaufte, weiss, dass ein Theil als ungetheilt einem Andern gehöre; nur diesen wird er nicht ersitzen, von den übrigen Theilen wird die Ersitzung durch langen Besitz nicht verhindert werden.
Javolen. lib. II. ad Plaut. Hat ein im Testamente freigelassener Sclave, weil er von seiner Freiheit nicht unterrichtet war, und also in der Erbschaftsmasse blieb, dem Erben Geld stipulirt, so wird den Erben nichts geschuldet, sobald ihm nur die im Testamente erfolgte Freilassung desselben nicht unbekannt war, da man nicht annehmen kann, der habe ihnen in rechtmässiger Sclaverei gedient, von dessen Freiheit sie unterrichtet waren. Es ist dieser Fall von dem verschieden, wo ein freier Mensch gekauft und im guten Glauben als Sclave besessen wird, weil in ihm sowohl seine als des Käufers Meinung übereinstimmen. Uebrigens würde Der, welcher weiss, dass Jemand ein freier Mensch ist, wenn auch jener von seinem Stande nicht unterrichtet wäre, denselben gar nicht einmal besitzen können.
Ex libro III
Javol. lib. III. ex Plaut. Wenn Zwei dieselbe Geldsumme entweder versprochen, oder stipulirt haben44Nach der Lesart: singulis in solidum debetur., so wird jeder Einzelne sofort dem Rechte selbst zufolge auf das Ganze berechtigt und ebenso verpflichtet. Und es wird auch durch die Foderung (petitio) oder acceptilation55Acceptilatio ist eine solche Stipullation, durch welche eine durch Stipulation entstandene Verbindlichkeit wiederaufgenommen wird. Es kann durch sie daher nur eine durch Stipulation begründete Obligation aufgehoben werden. Wir haben im Deutschen kein Wort dafür. des Einen die ganze Verbindlichkeit getilgt.
Ex libro IV
Idem lib. IV. ex Plaut. Wer im Namen des Erben nicht geschuldete Legate von den Geldern des Erben selbst gezahlt hat, kann sie zwar selbst nicht zurückfordern, aber wenn er ohne Wissen des Erben die Gelder desselben übergeben hat, so wird der Eigenthümer, sagt er, sie richtig vindiciren. Dasselbe Verhältniss findet bei körperlichen66Die körperlichen Sachen werden darum den Geldern, welche doch im wörtlichen Sinne auch körperliche Sachen sind, entgegengesetzt, weil eine Quantität körperlicher Sachen insofern zu den unkörperlichen gerechnet wird, weil vor der Leistung die einzelnen Individuen noch nicht bestimmt, und also nur gedacht, nicht sinnlich wahrgenommen werden können. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 91. not. 2. Sachen Statt.
Javolen. lib. IV. ex Plaut. Namens eines verpfändeten Sclaven muss die Klage auf Auslieferung nicht wider den Schuldner, sondern wider den Gläubiger gerichtet werden, weil der Verpfänder nur zur Ersitzung besitzt. In jeder andern Beziehung ist aber der Empfänger Besitzer, sodass also der Besitz des Pfandstellers angeknüpft werden77Adici = adjici = accedere, s. Radulph. Forner. Rer. quotid. l. II. c. 1. (T. O. II. 160.), Cujac. Obs. XI. c. 11. Basil. ἀμέλει καὶ προστίθεται ἡ νομὴ αὐτοῦ, u. zu dies. Stelle Gul. Otto Reitz n. 24. (T. M. V. p. 52.) kann.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.