Epistularum libri
Ex libro XIV
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIV. Epist. Was dein Sclave, ohne dein Wissen, gewaltsamerweise besitzt, das besitzest du nicht, weil Derjenige, welcher sich in deiner Gewalt befindet, dir ohne dein Wissen keinen körperlichen, sondern blos einen rechtmässigen Besitz erwerben kann, sowie er Dasjenige besitzt, was von dem Sondergute11Dies zeigt die justa causa an. an ihn gelangt ist; denn dann heisst es auch, der Herr besitze durch den Sclaven, und zwar nach ganz vernünftiger Annahme, weil Dasjenige, was ein Sclave aus einem rechtmässigen Grunde besitzt, zu seinem Sondergute gehört, und das Sondergut, was der Sclave bürgerlichrechtlich zwar nicht besitzen kann, sondern er blos natürlich innehat, als von seinem Herrn besessen werdend betrachtet wird. Was aber in Folge von Missethaten ergriffen wird, gehört darum nicht zu des Herrn Besitz, weil es gar nicht in das Verhältniss des Sonderguts tritt.
Javolen. lib. IX. Epistol. Was ein Sclave stipulirt hat, an welchem der Herr das Eigenthum aufgegeben hat, ist von gar keiner Wirkung, weil Derjenige, welcher eine Sache aufgiebt, sich derselben ganz und gar entäussert: und er kann deshalb auch von den Diensten Dessen keinen Gebrauch machen, welcher seinem Willen gemäss ihm aus diesem Grunde22Nemlich als Sclave. nicht ferner hat gehören sollen. Ist er jedoch von einem Andern ergriffen worden, so wird er aus einer Stipulation33Welche er nemlich nach seiner Ergreifung eingegangen ist. diesem erwerben können, denn hier liegt gewissermaassen eine Schenkung vor. Ein Erbschaftsclave ist dagegen von einem aufgegebenen Sclaven sehr verschieden. Denn dieser wird vermöge des Erbrechts zurückgehalten, und man kann daher den nicht als aufgegeben ansehen, welcher in dem gesammten Rechtsumfange einer Erbschaft enthalten ist; von dem Sclaven aber, welchen sein Herr freiwillig aufgegeben hat, kann nicht angenommen werden, dass der Gebrauch desselben Demjenigen noch zustehe, von dem er aufgegeben worden ist.