Epistularum libri
Ex libro X
Ad Dig. 5,1,35ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Zulässigkeit der Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Idem lib. X. Epistol. Ein gerichtliches Verfahren kann nicht, wie die Verbindlichkeit eines Bürgen obschwebend bleiben und etwa für die Zukunft eingegangen werden kann, auch über solche Puncte schwebend bleiben, die erst nachher in das Bereich der Verbindlichkeit treten. Denn ich glaube, dass Niemand zweifeln wird, dass ein Bürge vor der Verbindlichkeit des Hauptschuldners angenommen werden kann; aber auf ein rechtliches Verfahren kann man nicht eher eingehen, als bis man etwas schuldig ist.
Javolen. lib. X. Epistol. Vom Titius habe ich mir folgendergestalt stipulirt: Wenn jene mich geheirathet haben wird, gelobst du mir als ihre Mitgift zehn zu geben? Es wurde angefragt, ob eine solche Stipulation zu Recht bestehe? Er antwortete: wenn auf meine Stipulation die Mitgift folgendergestalt versprochen worden ist: welche ich auch als Gattin heimgeführt haben werde, gelobst du mir als Mitgift zehn zu geben? so liegt nichts vor, weshalb diese Summe nach Eintritt der Bedingung nicht sollte geschuldet werden. Denn da eine Bedingung auch aus der Handlung einer unbestimmten Person eine Verbindlichkeit erzeugen kann, z. B. wenn irgendwer das Capitol besteigen wird, gelobst du mir zehn zugeben: wenn Jemand von mir zehn fodern würde, gelobst du soviel zu geben? so kann kein Grund angegeben werden, warum man bei einer versprochenen Mitgift nicht dasselbe antworten sollte. 1Ad Dig. 45,1,108,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Kein Versprechen kann bestehn, was in die Willkür des Versprechers gestellt ist.
Javolen. lib. X. Epistolar. Wenn ich einen Bürgen so angenommen haben werde: da ich Zehn dargeliehen habe, verbürgst du dich wegen dieses Geldes auf tausend Maass Getreide? so kann der Bürge, weil er für eine andere Sache, als die, welche dargeliehen worden, [angenommen ist], nicht verbindlich werden, weil nicht ebenso, wie eine Schätzung von Sachen, welche zur Waare gehören, in baarem Gelde geschehen kann, auch Geld nach der Waare zu schätzen ist.
Idem lib. X. Epistol. Wenn ich dir heisse, das Geld, welches du mir schuldest, oder eine andere Sache, vor meine Augen zu legen, so wird bewirkt, dass sowohl du sogleich befreit wirst, als auch [die Sache] mein zu sein anfängt; denn dann ist anzunehmen, dass die Sache, weil Niemand den Besitz derselben körperlich inne hat, mir erworben und gewissermaassen mit langer Hand11Longa manu. Die Bedeutung dieses figürlichen Ausdrucks geht aus der Stelle selbst genügend hervor. Vgl. auch von Savigny Besitz, S. 198. ff. übergeben sei.
Übersetzung nicht erfasst.