Iuris epitomatorum libri
Ex libro VI
Hermogen. lib. VI. Juris epitomat. Ad Dig. 21,3,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Die Einrede der verkauften und übergebenen Sache wird nicht blos dem, welchem die Sache übergeben worden ist, sondern auch den Nachfolgern desselben und dem zweiten Käufer, wenn auch demselben die Sache nicht [vom ersten Verkäufer] übergeben sein wird, nützen; denn es liegt dem ersten Käufer daran, dass dem zweiten die Sache nicht entwährt werde. 1Auf gleiche Weise wird sie auch den Nachfolgern des Verkäufers schaden, mögen sie in das gesammte Recht, oder nur in diese Sache nachgefolgt sein.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Wer für die Bezahlung dessen, was er Jemandem aus dem Rechtsgrunde der Schenkung durch Stipulation versprochen hatte, ein Constitutum eingegangen ist, kann mit der Klage pecuniae constitutae nicht auf das Ganze, sondern blos auf so viel belangt werden, als er gewähren kann: denn man fand für gut, auf den Rechtsgrund und den Ursprung des Constitutums mehr Gewicht zu legen, als auf die darauf gegründete Klage. Ebenso trägt auch, wer aus dem Rechtsgrunde der Schenkung verurtheilt worden, nicht vergebens darauf an, dass er mit der Klage der rechtlich entschiedenen Sache nur auf so viel belangt werde, als er zu leisten im Stande ist. 1Wenn dem Titius Schenkungs halber Geld unter der Bedingung vorgezählt worden ist, dass solches sogleich dem Schenker als Darlehn gegeben werde, so hindert dies die Uebertragung des Eigenthumsrechtes nicht, und es wird deshalb, wenn dieselben Geldstücke dem Schenker geliehen werden, ein neues Eigenthumsrecht darauf erworben. 2Stummen und Tauben ist das Schenken nicht untersagt. 3Wenn ein Erster Dir schenken wollte, Du aber einem Zweiten zu schenken den Willen hattest, und der Erste dem Zweiten, nach Deinem Willen, im Wege der Stipulation ein Versprechen gemacht hat, so wird die Schenkung vollendet, und weil der Erste dem Zweiten, von welchem er belangt wird, nichts geschenkt hat, so wird er auf das Ganze, nicht auf so viel, als er zu leisten vermag, verurtheilt. Und ein Gleiches wird beobachtet, wenn Jemand als Schenker, auf Unterstellung Dessen, der die Schenkung erhalten sollte, dem Gläubiger desselben ein Versprechen gemacht hat: denn auch in diesem Falle führt der Gläubiger [nur] seine eigne Sache.
Hermogen. lib. VI. jur. Epitom. Es wird nicht verboten, für einen vor fünf Jahren Verstorbenen einen ehrenvolleren Rechtszustand als wofür der, in welchem er sich zur Zeit seines Todes befand, galt, in Anspruch zu nehmen. Deshalb kann, wenngleich Jemand in der Sclaverei stirbt, nach fünf Jahren bewiesen werden, dass er als Freier veerstorben sei.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Der Nachlass eines Verstorbenen wird in vielfacher rechtlicher Beziehung für den Herrn gehalten, weshalb auch dem Nachlass als Herrn durch einen Nachlasssclaven erworben wird. In Ansehung Dessen, wobei die Handlung einer Person und das Wesen eines Dienstes erforderlich ist, findet aber durch den Sclaven für die Erbschaft kein Erwerb Statt, und deshalb muss, wenngleich ein Erbschaftssclave zum Erben eingesetzt werden kann, dennoch gewartet werden, bis der Erbe auftritt, weil es an der Person des den Erbschaftsantritt gebietenden Herrn fehlt. 1Der Niessbrauch, der ohne Person nicht bestellt werden kann, wird für einen Nachlass durch einen Sclaven nicht erworben.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Ja, im Gegentheil wird der Vater, der eine Tochter in der Gewalt hat, von deren Ehemann rechtlichermaassen auf deren Auslieferung und Abführung belangt werden können.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. In Ansehung aller fiscalischen Untersuchungen11Es sind Vermögensansprüche gemeint, Unterholzner Thl. II. S. 436. n. 836. wird eine Verjährung von zwanzig Jahren beobachtet, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen ausdrücklich die Beobachtung einer kürzern Frist vorgeschrieben worden ist. 1Rechnung über Verwaltung städtischer Gemeinwesen, die abgenommen und für richtig anerkannt worden sind, können wider den Rechnungsfiihrer nach zwanzig Jahren, und wider seinen Erben nach zehn Jahren nicht angefochten werden.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Wenn ein von einem Wahnsinnigen unterstellter Schuldner an dessen Gläubiger Zahlung leistet, von dem er glaubte, er sei verstandesmächtig, und dann wider ihn Klage erhoben wird, so wird er durch die Einrede der Arglist insoweit entschuldigt, als ein Vortheil für den Wahnsinnigen daraus entsprungen ist.
Idem lib. VI. jur. Epitom. Sowie der Hauptschuldner nicht anders, als wenn er wegen seiner eigenen Person verspricht, verbindlich wird, so sind Bürgen nicht anders gehalten, als wenn sie versprechen, dass sie Etwas geben oder thun wollen. Denn, dass der Hauptschuldner Etwas geben oder thun wolle, versprechen sie vergeblich, weil man eine fremde Handlung wirkungslos verspricht.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. oder er paciscirt, oder irgend etwas Anderes im Namen eines Abwesenden thut.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.