Iuris epitomatorum libri
Ex libro I
Hermogenian. lib. I. Jur. epitom. Aus diesem Völkerrecht entstand der Krieg, die Völker trennten sich, Reiche wurden gegründet, das Eigenthum bestimmt, die Ländereien mit Grenzen umzogen, Häuser gebauet, Handel, Kauf, Miethe und Verbindlichkeiten begründet, ausgenommen einiges, was durch das bürgerliche Recht eingeführt worden ist.
Hermogenian. lib. I. Jur. Epitom. Was durch lange Gewohnheit gebilligt, und viele Jahre hindurch beobachtet worden ist, wird als eine stillschweigende Uebereinkunft der Bürger, ebensowohl, wie geschriebene Rechte, gehalten.
Hermogen. lib. I. Jur. Epitom. Da nun das gesammte Recht der Menschen wegen begründet worden ist, so werden wir zuerst vom persönlichen Zustand der Menschen und nachher von den übrigen [Lehren] nach der Ordnung des immerwährenden Edicts sprechen, und daran, wie es der Gegenstand zulässt, die nächsten und damit zusammenhängenden Titel knüpfen.
Hermogenian. lib. I. Jur. epitom. Ein Sclav, der in einer Criminalsache von seinem Herrn dem Schicksal der Untersuchung überlassen worden ist, wird, selbst wenn er freigesprochen worden, nicht frei.
Hermogen. lib. I. juris Epitomarum. Wer einen erlaubten Vertrag gebrochen hat, wird nicht allein durch die Einrede entfernt, sondern auch gezwungen werden, die Strafe zu erlegen, welche er dem andern Theile versprochen hat, im Fall er gegen die Uebereinkunft gehandelt, doch so, dass der Vertrag noch fest bleibt.
Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Ein Minderjähriger wird auch, wenn er als ungehorsam [gegen die Obrigkeit] verurtheilt worden sein sollte, die Hülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erflehen können.
Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Auch Praefecti Praetorio können gegen ihre Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, obwohl gegen sie nicht appellirt werden darf. Dies verhält sich deshalb so verschieden, weil nämlich die Appellation eine Beschwerde über die Unbilligkeit der Entscheidung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber entweder die Bitte um Verzeihung wegen eines eigenen Irrthums, oder die Anführung einer Hintergehung von Seiten des Gegners, in sich enthält.
Hermogenian. lib. I. Juris Epitomar. Wenn ein Minderjähriger bei einem Kaufe, wo die feilgebotene Sache ihm schon zugesprochen worden ist11Collocare emtionem penes aliquem bedeutet nämlich nach Cujacius: die feilgebotene Sache demjenigen unter Mehreren zuschlagen, welcher das höchste Gebot gethan hat., durch höheres Gebot von einem Andern übertroffen wird22Nämlich bis zu dem Tage, mit welchem erst nach richterlicher Bestimmung die volle Wirksamkeit des Zuschlags (addictio) eintreten soll., so ist er mit dem Ansuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu hören, falls nämlich bewiesen wird, es liege ihm viel daran, jene Sache an sich gekauft zu haben, z. B. weil sie im Eigenthume seiner Vorfahren gewesen sei; jedoch unter der Bedingung, dass er dasjenige, was durch das [höhere] Gebot des Andern [zur Kaufsumme] hinzugekommen ist, selbst dem Verkäufer zu geben sich bereit erkläre.
Hermogenian. lib. I. Jur. Epit. Nur aus einigen Gründen dürfen Sclaven gegen ihre Herren auftreten, nämlich, wenn sie angeben, dass Testamente untergeschlagen worden seien, worin sie behaupten, dass ihnen die Freiheit hinterlassen sei; ebenso dürfen Sclaven anzeigen, dass ihre Herren sich des Verbrechens des dem Römischen Volke geschmälerten Getraides, des Census und der Münzverfälschung schuldig gemacht haben. Ausserdem dürfen sie von ihnen die [ihnen] mittelst Fideicommisses [hinterlassene] Freiheit fordern; dies auch, wenn sie behaupten, mit ihrem eigenen Gelde gekauft und, der Treue des Uebereinkommens zuwider, freigelassen worden zu sein. Auch derjenige, dessen Freilassung, wenn er Rechnung abgelegt haben würde, anbefohlen worden ist, kann einen Schiedsrichter zur Rechnungsabnahme wider seinen Herrn mit Recht verlangen. Auch steht dem Sclaven, der sich auf die Rechtlichkeit Jemandes verlässt, um mit dessen Gelde losgekauft und nach Rückerstattung desselben freigelassen zu werden, die Erlaubniss zu, diesen Treucontract anzuzeigen, wenn Jener die angebotene Zahlung nicht annehmen will.
Hermog. lib. I. Jur. Epit. Zwischen einem Curator des Vermögens und der Leibesfrucht, und einem Curator eines Wahnsinnigen, und ebenso eines Verschwenders oder Unmündigen ist eine grosse Verschiedenheit, indem diesen (letzteren) durchaus die Verwaltung des Vermögens, den beiden ersteren aber blos die Aufsicht über dasselbe und der Verkauf von Sachen, die sich verschlechtern würden, anvertraut wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Hermogen. lib. I. Juris Epit. Durch das Junisch-Petronische Gesetz ist verordnet worden, dass, wenn verschieden lautende [an der Zahl] gleiche Urtheile der Richter vorhanden seien, für die Freiheit gesprochen werden solle. 1Aber es ist auch oft verordnet worden, dass, wenn Zeugen in nicht ungleicher Zahl theils für die Freiheit, theils gegen die Freiheit ausgesagt hätten, für die Freiheit zu sprechen sei.
Hermogen. lib. I. Jur. Epit. Die Freilassung pflegt heut zu Tage, wenn der Herr schweigt, durch Lictoren vollzogen zu werden, und die feierlichen Worte werden, wenn gleich sie nicht gesprochen werden, als gesprochen angenommen.
Hermogen. lib. I. juris Epitom. Wer zur Bevortheilung der Gläubiger freigelassen wird, soll nicht frei sein, mag der Termin, an welchem das Geld zu zahlen ist, schon zu laufen angefangen haben, oder möge es eine Schuld unter einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung sein. Verschieden ist das Verhältniss eines unter einer Bedingung hinterlassenen Vermächtnisses; denn ehe die Bedingung eingetreten ist, wird jener Vermächtnissnehmer gar nicht unter die Gläubiger gerechnet. Es hat aber das Aelisch-Sentische Gesetz in diesem Theile für die Gläubiger aus einem jeden Grunde gesorgt, und man hat angenommen, dass sich der Fideicommissar auch unter diesen befinde. 1Ein zum Pfande gegebener Sclave kann, bevor wegen der Schuld Genüge geschehen, ohne Einwilligung der Gläubiger nicht freigelassen werden; aber die Einwilligung eines Gläubigers, welcher Mündel ist, nützt ohne die Ermächtigung des Vormundes für die Freiheit so wenig, als wenn ein Mündel, welcher Niessbraucher [des Sclaven] ist, auf gleiche Weise in die Freilassung willigt.
Hermogen. lib. I. jur. Epit. Der Ungehorsam Derjenigen, die der gerichtlichen Behörde nicht Folge leisten, wird mit dem Verlust des Processes bestraft. 1Ungehorsam ist Derjenige, welcher nach Erlassung dreier Ladungen, oder, anstatt der drei, einer, die gewöhnlich eine peremtorische genannt wird33Vergl. fr. 71. 72. de judic. (V, 1.), schriftlich aufgefordert, sich persönlich zu stellen verschmäht. 2Wer durch Krankheit oder ein wichtiges Geschäft entschuldigt ist, fällt nicht in die Strafe des Ungehorsams. 3Für ungehorsam ist nur zu achten, wer nicht Folge leistet, wo er zu gehorchen verbunden war; das heisst, wer unter die Gerichtsbarkeit Desjenigen gehört, dem er den Gehorsam verweigert.
Hermogen. lib. I. juris Epitom. Wenn ein Vormund als verdächtig angeklagt worden ist, so ist der Vertheidiger [desselben,] wenn er [auf die Klage] antworten will, zu nöthigen, die Sicherheit, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, zu leisten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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