De verborum obligationibus libri
Ex libro III
Ad Dig. 3,5,38ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Gaj. lib. III. de Verb. oblig. Jeder befreit dadurch, dass er für einen Andern, obgleich wider dessen Willen und Wissen, eine Verbindlichkeit erfüllt, denselben; was aber Einem geschuldet wird, kann ein Anderer ohne dessen Willen nicht mit Recht einklagen. Denn ein naturrechtlicher sowohl als ein bürgerrechtlicher Grund hat dazu gerathen, dass wir ein fremdes Verhältniss zwar besser, auch wider Wissen und Willen des Andern, machen können, schlechter [aber] nicht.
Idem lib. III. de verb. obligat. Wenn von zwei Stipulationsberechtigten der Eine einmal geklagt hat, ist es ohne Wirkung, wenn der Versprecher dem Andern die Zahlung anbietet.
Gaj. lib. III. de verbor. obligat. Wenn ein Sclave aus dem Vermögen des Herrn dem Herrn oder Niessbraucher [alternativ] stipulirt hat, so wird zwar, wie Julianus schreibt, dem Herrn die Verbindlichkeit erworben, Zahlung aber kann dem Niessbraucher, wie Jedem, welcher der Zahlung halber beigefügt worden ist, geleistet werden. 1Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave aus dem Vermögen des einen [Herrn] Etwas stipulirt, so hat man sich mehr dafür entschieden, dass es beiden erworben werde; derjenige aber, aus dessen Vermögen die Stipulation eingegangen ist, kann mit Recht gegen den Gesellschafter mittels der Gemeingutstheilungsklage oder mit der Gesellschaftsklage auf Ausantwortung seines Antheils klagen, und ebenso muss entschieden werden, wenn der Sclave aus seinen Diensten einem der Herren Etwas erwirbt. 2Haben die Herren einzeln selbst stipulirt, dass dieselben zehn dem gemeinschaftlichen Sclaven gegeben werden sollen, und es ist darauf nur eine Antwort erfolgt, so werden es zwei Stipulationsberechtigte sein, indem man angenommen hat, der Herr könne die Entrichtung an den Sclaven stipuliren. 3Sowie ein Sclave, welcher einem der Herren namentlich stipulirt, diesem allein erwirbt, ebenso erwirbt er auch, wie man allgemein angenommen hat, wenn er eine Sache auf den Namen eines des Herren kauft, sie diesem allein; desgleichen kann er, wenn er Geld ausleiht, damit einem der Herren Zahlung geleistet werde, oder wenn er irgend ein Geschäft vornimmt, namentlich ausdrücken, dass an einem der Herren Rückgabe oder Zahlung erfolge. 4Man hat die Frage aufgeworfen, ob ein Erbschaftssclave dem künftigen Erben stipuliren könne? Proculus hat es verneint, weil der Erbe zu der Zeit noch ein Fremder sei. Cassius antwortete, dass er es allerdings könne, weil Derjenige, der hernach Erbe werde, so angesehen werden müsse, als wenn er vom Ableben des Verstorbenen an sein Nachfolger gewesen wäre, welche Ansicht noch durch den Rechtsgrund unterstützt wird, dass die ganze Familie des Erben von dem Tode des Erblassers an als in Trauer11Sie konnte nemlich neun Tage von der Zeit des Ablebens des Erblassers an nicht vor Gericht citirt werden. Glosse. versetzt gedacht wird, wenngleich der Erbe auch erst später eingetreten ist. Es ist daher klar, dass dem Erben durch die Stipulation des Sclaven erworben wird.
Gaj. lib. III. de verb. obligat. Wenn einem unter der Bedingung, wenn ein Schiff aus Asien angelangt sei, verbindlichen Bürgen, welchen ich unter der Bestimmung angenommen habe, dass er nur auf seine Lebenszeit verbindlich sein sollte, seine Verbindlichkeit, während die Bedingung schwebt, durch Acceptilation erlassen, und dieser Bürge, während die Bedingung noch schwebt, gestorben sein sollte, so kann ich die Schuld sogleich vom Schuldner fordern, weil der Eintritt der Bedingung weder eine Forderung gegen die Person des schon Verstorbenen bewirken, noch die Acceptilation bestätigen kann.
Gaj. lib. III. de verb. obligat. Man darf nicht zweifeln, dass ein Sohn oder Sclave, welchem die Verwaltung des Sonderguts gestattet worden ist, auch das Recht habe, Sondergutsschulden zu noviren; jeden Falls, wenn sie selbst stipuliren, vorzüglich, wenn sie auf diese Weise ihre Lage auch verbessern; denn wenn sie einem Andern heissen, dass er stipuliren solle, so kommt es darauf an, ob sie es in der Absicht, zu schenken, dem Andern heissen, oder [in der Absicht,] damit er für den Sohn oder Sclaven selbst ein Geschäft führe; und in diesem [letztern] Falle wird auch die Auftragsklage für das Sondergut erworben. 1Es ist durchaus nicht zu bezweifeln, dass der agnatische Curator eines Wahnsinnigen oder Verschwenders das Recht, zu noviren, habe, wenn dies für den Wahnsinnigen oder Verschwender von Nutzen ist. 2Im Allgemeinen ist zu erinnern, dass Nichts verhindere, durch eine einzige Stipulation mehrere Verbindlichkeiten zu noviren, z. B. wenn man so stipulirt: Gelobst du Das zu geben, was Titius und Sejus mir geben muss? Denn wenngleich Jeder aus einem anderen Grund verbindlich war, so werden doch Beide kraft der Novation befreit, da die Verbindlichkeit beider in der Person eines Einzigen, von welchem wir jetzt stipuliren, zusammentrifft.
Gaj. lib. III. de verb. obligat. Ein Sclave kann auch nicht auf Befehl22Denn das Edict quod jussu bezieht sich zwar auf alle Contracte (L. 10. ex D. de fidejuss. 46. 1.), nicht aber auf Befreiungen. S. Schulting l. l. p. 136. seines Herrn durch Acceptilation erlassen.