De verborum obligationibus libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. de Verb. Oblig. Oft auch werden Gelder dazu verliehen, dass sie zum Schein an Statt der Auszahlung vorkommen sollen.
Gaj. lib. I. de verb. obligat. Wenn ich mir vom Schuldner Etwas unter einer Bedingung stipulirt haben werde, so werde ich den Bürgen sowohl auf diese, als auf eine andere Bedingung verbindlich machen können, wenn ich sie nur verbinde; er wird nemlich, wenn nicht beide eingetreten sein werden, nicht gehalten sein, während der Schuldner in Folge des Eintritts einer einzigen Bedingung gehalten ist. Wenn ich sie aber nicht verbinde, so wird die Lage des Bürgen härter, und er deshalb nicht verbindlich werden, da er ja, möge die gemeinschaftliche Bedingung Beider, oder die eine von beiden eingetreten sein, verpflichtet zu werden scheint, während der Schuldner nicht anders gehalten ist, als wenn die gemeinschaftliche Bedingung eingetreten ist; es wird also der Bürge entweder auf keine Weise gehalten sein, oder, wofür mehr spricht, er wird gehalten sein, wenn die gemeinschaftliche Bedingung zuerst eingetreten ist. 1Auch wenn [der Schuldner und der Bürge] unter verschiedenen Bedingungen gefragt worden sind, kommt es darauf an, welche von beiden zuerst eingetreten ist; wenn die dem Schuldner auferlegte, so wird auch der Bürge gehalten sein, wenn seine Bedingung eingetreten sein wird, gleich als wenn gleich vom Anfang der Schuldner unbedingt [verpflichtet,] der Bürge unter einer Bedingung angenommen worden wäre. Umgekehrt aber ist der Bürge nicht gehalten, wenn die Bedingung desselben zuerst eingetreten ist, gleich als wenn er gleich vom Anfang unbedingt angenommen, während der Schuldner unter einer Bedingung verpflichtet worden wäre. 2Man hat gefragt: Wenn der Schuldner [zur Leistung] eines Grundstücks verbindlich wäre, und der Bürge [für die Leistung] des Niessbrauchs [an demselben] angenommen werde, ob der Bürge dann verbindlich gemacht werde, gleichsam zu weniger, oder ob er nicht verbindlich gemacht werde, gleich als ob zu etwas Anderem? Uns scheint der Zweifel darauf zu beruhen, ob der Niessbrauch ein Theil der Sache, oder etwas Besonderes sei? Aber da der Niessbrauch ein Recht des Grundstücks ist, so würde es unrecht sein, wenn der Bürge aus seinem Versprechen nicht gehalten wäre. 3Von einem Sclaven, kann ein Bürge angenommen werden, sodass sogar der Herr selbst von ihm einen Bürgen für Das, was ihm [dem Herrn] geschuldet wird, richtig annimmt; und es steht nichts im Wege, dass dieser Bürge auch von jenem Sclaven selbst gefragt werde. 4Wenn du von einem Rasenden Etwas stipulirt haben wirst, so ist es gewiss, dass du keinen Bürgen annehmen kannst, weil nicht blos die vorgenommene Stipulation selbst nichtig ist, sondern man annimmt, dass nicht einmal irgend ein Geschäft geführt sei. Wenn ich aber für einen nach dem Recht verbindlichen Rasenden einen Bürgen angenommen haben werde, so ist der Bürge gehalten. 5Das, was man gewöhnlich gesagt hat, dass ein Bürge wegen Uebelthaten nicht angenommen werden könne, darf nicht so verstanden werden, dass Der, gegen welchen ein Diebstahl begangen worden ist, keinen Bürgen für die Strafe des Diebstahls annehmen könne, — denn ein wichtiger Grund macht es räthlich, dass wegen Uebelthaten Strafen erlegt werden, — sondern vielmehr so, dass Niemand mit einem Anderen, mit welchem er einen Diebstahl begangen hat, für den Theil, welchen er von dem Diebstahl sich ausgeantwortet verlangt, einen Bürgen verbindlich machen könne, und dass Der, welcher auf die Auffoderung eines Anderen zur Begehung eines Diebstahls geschritten ist, nicht wegen der Strafe des Diebstahls von Dem, welcher ihn aufgefodert hat, einen Bürgen annehmen könne. Denn, dass in diesen Fällen der Bürge verbindlich werde, das verhindert der Grund, weil nemlich der Bürge zu keinem Rechtsverhältniss zugezogen wird, da eine zu einem schändlichen Grund eingegangene Gesellschaft keine Wirkung hat.
Übersetzung nicht erfasst.