De manumissionibus libri
Ex libro III
Gaj. lib. III. de Manumiss. Wenn ein Reicher der Erbe eines Dürftigen geworden sein sollte, so wollen wir sehen, ob dieser Umstand den im Testament enthaltenen Freiheitsertheilungen nütze, so dass die Gläubiger nicht als bevortheilt erscheinen. Und in der That giebt es Einige, welche geglaubt haben, dass dann, wenn ein Reicher Erbe würde, eben das Statt finde, was [Statt gefunden haben würde,] wenn der Testator, nachdem nachher sein Vermögen vermehrt worden, gestorben wäre. Aber mich hat man gelehrt, es sei bei uns Rechtens, dass es [weiter gar] nicht zur Sache gehöre, ob ein Reicher, oder ein Dürftiger Erbe geworden, sondern in welchen Vermögensumständen der Testator verstorben sei. Und diese Meinung befolgt Julianus so sehr, dass er glaubt, dass nicht ein Mal der die Freiheit erlangen werde, den Einer, der nicht zahlungsfähig wäre, so für frei erklärt hätte: Wenn [meine] Schulden bezahlt sein werden, soll Stichus frei sein. Aber dies ist der Meinung des Sabinus und Cassius nicht entsprechend, welche auch er zu befolgen scheint, indem er meint11Existimat, Lesart des Florent. Msc., bestätigt durch Schol. Basil. z. T. VI. p. 316., dass man die Absicht des Freilassenden berücksichtigen müsse. Denn wer unter jener Bedingung seinen Sclaven für frei erklärt, erklärt ihn so sehr ohne die Absicht einer Bevortheilung [der Gläubiger] für frei, dass er auf das Deutlichste dafür zu sorgen scheint, dass seine Gläubiger nicht bevortheilt werden möchten.