De manumissionibus libri
Ex libro I
Gaj. lib. I. de Manumiss. Der Curator eines Rasenden kann auf keine Weise die Freiheit ertheilen, weil diese Sache nicht zur Verwaltung gehört; denn durch Uebergeben veräussert er die Sache des Rasenden dann, wenn das zur Geschäftsverwaltung gehört, und darum wird, wenn er, um zu schenken, veräussern sollte, auch die Uebergabe Nichts gelten, wenn er dies nicht wegen eines grossen Nutzens des Rasenden nach vorgängiger Untersuchung von Seiten des Richters thun sollte.
Gaj. lib. I. de Manumiss. Die Rechtsregel bringt es mit sich, dass auch Kindern die Freiheit zustehen könne.
Gaj. lib. I. de Manumiss. Fufidius sagt, wenn ein Mündel freilasse, um einen Vormund zu erhalten, so sei ein Grund zur Billigung vorhanden. Nerva, der Sohn, nimmt das Gegentheil an, und das ist richtiger, denn es würde sehr widersinnig sein, wenn bei der Wahl eines Vormunds die Urtheilskraft des Mündels selbständig zu sein schiene, dessen Urtheil bei allen Angelegenheiten als nicht selbständig durch die Ermächtigung des Vormunds geleitet wird.
Gaj. lib. I. de Manumiss. Ein in Ganzen zum Pfande gegebener Sclave gehört ohne Zweifel mit vollem Recht dem Schuldner, und kann von demselben eine rechtmässige Freiheit erlangen, wenn das Aelisch-Sentische Gesetz nicht etwa die Freiheit verhindert, das heisst, wenn er zahlungsfähig ist, und deshalb die Gläubiger nicht als bevortheilt erscheinen. 1Ein unter einer Bedingung vermachter Sclave gehört, so lange die Bedingung schwebt, mit vollem Recht dem Erben, aber er kann keine Freiheit von demselben erhalten, damit nicht dem Vermächtnissnehmer Unrecht geschehe.